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BGH Urteil vom 12.07.2001 – 4 StR 104/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 104/01

Urteil

vom

12. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 22. September 2000 wird

mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im

Fall II 1 der Urteilsgründe des räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Er-

pressung schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie

wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah-

ren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorver-

urteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtferti-

gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch

bedarf der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe der Änderung dahin, daß

der Angeklagte tateinheitlich mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer der

schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

a) Nach den Feststellungen schichteten der Angeklagte, sein Bruder Mi-

chael und der zur Tatzeit strafunmündige Marcel P. auf der Straße Äste und

Zweige auf, um das erwartete Lieferfahrzeug des Lokals, bei dem sie Essen

("Döner") bestellt hatten, zum Anhalten zu zwingen. Da sie nicht über genü-

gend Bargeld verfügten, um das bestellte Essen zu bezahlen, wollten sie den

Fahrer des Lieferwagens zur Herausgabe der Döner zwingen und "das Auto"

nach dem Anhalten ausrauben (UA 10). Mit Billigung des Angeklagten hatten

Marcel P. einen Totschläger und Michael T. einen Schreckschußrevol-

ver beschafft, “um einen eventuellen Widerstand des Dönerlieferanten gewalt-

sam oder durch Drohung mit dem Einsatz dieser Gegenstände zu verhindern

oder zu überwinden." Als das Lieferfahrzeug vor dem Hindernis anhielt, verlie-

ßen Michael T. und Marcel P. ihr Versteck. Michael T. bedrohte die

Beifahrerin und dann die Fahrerin des Lieferautos mit dem Schreckschußrevol-

ver. Marcel P. schlug mit dem Totschläger auf das Auto. Sie verlangten die

Herausgabe von Geld. Als beide Insassinnen erklärten, kein Geld bei sich zu

haben, ließen sich Michael T. und Marcel P. das bestellte Essen her-

ausgeben und entfernten sich. Der Angeklagte hatte nicht, wie ursprünglich

vereinbart, bei dem Herannahen des Lieferfahrzeugs sein Versteck am Stra-

ßenrand verlassen, sondern war dort geblieben, "weil er sich - seinen ur-

sprünglichen Bedenken folgend - an dem Raub nicht mehr beteiligen wollte,"

und hatte sich noch vor der Herausgabe der Lieferung an seinen Bruder und

Marcel P. entfernt.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte danach

nicht lediglich Mittäter des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß

§ 316 a StGB, sondern auch der hierzu in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1999,

350 f.) stehenden schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der durch das Auftürmen des Hindernisses auf der Straße

unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verübte

Angriff auf die Entschlußfreiheit der Insassinnen des Lieferautos, an dem sich

der Angeklagte mit Täterwillen beteiligt hatte, diente zugleich auch der Ausfüh-

rung der geplanten schweren räuberischen Erpressung. Der Angeklagte muß

sich demgemäß als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB auch die weiteren zur Voll-

endung der schweren räuberischen Erpressung führenden objektiven Ausfüh-

rungshandlungen seiner Mittäter zurechnen lassen, die sich im Rahmen des

zuvor gefaßten gemeinsamen Tatplanes hielten. Daß sich der Angeklagte,

nachdem das Lieferauto vor dem von ihm mit errichteten Hindernis angehalten

hatte, entgegen der ursprünglichen Planung an der weiteren Tatausführung

nicht mehr beteiligte, steht dem nicht entgegen. Die Voraussetzungen eines

strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB liegen nicht vor. § 24 Abs. 1 StGB

regelt, was das Landgericht übersehen hat, nur den Rücktritt des Alleintäters.

Bei Beteiligung mehrerer an einer Straftat findet die Rücktrittsregelung des

§ 24 Abs. 2 StGB Anwendung. Die Voraussetzungen der bei Vollendung der

geplanten Tat anzuwendenden Rücktrittsregelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB

sind jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil der Angeklagte sich nicht frei-

willig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung der schweren räuberi-

schen Erpressung bemüht hat.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das Verschlechte-

rungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wird durch die Schuldsprucher-

gänzung nicht verletzt; denn es schließt das Risiko einer Verschärfung des

Schuldspruchs nicht aus (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18).

§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der gestän-

dige Angeklagte gegen den Vorwurf der mittäterschaftlichen schweren räuberi-

schen Erpressung anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die im Fall II 1 der Urteils-

gründe gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten weder "unangemessen hoch" noch liegen ihr rechtsfehlerhafte

Zumessungserwägungen zum Nachteil des Angeklagten zugrunde.

Das Landgericht hat die Strafe, weil “die Tat erheblich von den sonst

gewöhnlich vorkommenden Fällen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer”

abweicht, dem wegen der alkoholbedingten erheblichen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-

ten Strafrahmen des § 316 a Abs. 2 StGB entnommen. Innerhalb des danach

zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren

sechs Monaten löst sich die verhängte Strafe nicht so weit nach oben von ihrer

Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb

des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHSt 34, 345, 349;

BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10), zumal der Angeklagte zehn Monate vor

der Tat wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt

worden war und unter Bewährung stand.

Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht die für ihre Bestim-

mung wesentlichen Umstände angegeben und dabei alle nach den Feststel-

lungen in Betracht kommenden Milderungsgründe berücksichtigt. Die Annahme

der Revision, das Landgericht habe gleichwohl "nicht hinreichend in die Fin-

dung der konkreten tat- und schuldangemessenen Strafe einfließen lassen",

daß der Angeklagte sich von der durchgeführten Tat habe distanzieren wollen

und dies auch "durch das Abwenden vom Tatort" dokumentiert habe, findet in

den Urteilsgründen keine Stütze. Vielmehr hat das Landgericht einen minder

schweren Fall im Sinne des § 316 a Abs. 2 StGB "schon deshalb" als gegeben

angesehen, "weil der Angeklagte von der ursprünglich geplanten gemein-

schaftlichen räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten war", und

bei der Bemessung der verhängten Einzelstrafe zu Gunsten des Angeklagten

insbesondere auch berücksichtigt, daß "er die geplante räuberische Erpres-

sung letztendlich nicht ausgeführt und hinsichtlich des räuberischen Angriffs

auf Kraftfahrer nur einen verhältnismäßig geringfügigen Tatbeitrag erbracht

hat". Daß es das Verhalten des Angeklagten nicht lediglich als eine Distanzie-

rung von der weiteren Tatausführung, sondern darüber hinaus - rechtsfehler-

haft - als strafbefreienden Rücktritt gewertet hat, beschwert den Angeklagten

nicht.

Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe ist auch im Verhätnis zu der ge-

gen den Mitangeklagten Michael T. wegen dieser Tat verhängten Jugend-

strafe von zwei Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Gegen-

satz zu seinem Bruder Michael war der Angeklagte einschlägig vorgeahndet

und stand unter Bewährung.

b) Die im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Trunkenheit im

Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten

Freiheitsstrafe von vier Monaten hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

Insbesondere ist die Erwägung des Landgerichts, eine solche Freiheitsstrafe

sei gemäß § 47 Abs. 1 StGB "sowohl zur Einwirkung auf den Angeklagten als

auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich", weil er sich nur

22 Tage nach dieser Tat erneut in gleicher Weise strafbar gemacht habe

(UA 20/21), unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.

Die Begehung einer weiteren Straftat nach der abgeurteilten Tat kann

grundsätzlich auch für die zuvor begangene Tat strafschärfend berücksichtigt

werden. Dies setzt allerdings voraus, daß die weitere Straftat nach ihrer Art

und nach der Persönlichkeit des Täters hinsichtlich der abgeurteilten Tat auf

Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche

schließen läßt (vgl. StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 25). Diese Vorausset-

zungen liegen nach den Feststellungen vor:

Dem Angeklagten war durch Bußgeldbescheid vom 13. September 1999

für die Dauer von einem Monat das Führen eines Kraftfahrzeuges untersagt

worden. Dieses Fahrverbot wurde in der Zeit vom 8. Dezember 1999 bis zum

7. Januar 2000 vollstreckt. Der Angeklagte beging die abgeurteilte Tat mithin

nur einen Tag nach dem Beginn der Vollstreckung des Fahrverbotes und nur

22 Tage danach die weitere durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe geahndete

Tat und stand zudem bei Begehung auch dieser Taten unter Bewährung.

c) Auch die Entscheidung des Landgerichts, die aus der im Fall II 2 ver-

hängten und der Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 12.

April 2000 gemäß § 55 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Mo-

naten, nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet keinen durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Zwar fehlen Ausführungen dazu, warum das Landge-

richt die Vollstreckung der Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Darin liegt aber kein sachlich-rechtlicher Mangel, weil eine Strafaussetzung

nach den Feststellungen nicht nahe lag und eine Erörterung dieser Frage als

Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung auch sonst nicht geboten

war (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 1). Das Landgericht hat, wie

nach dem Gesamtzusammenhang, insbesondere den Ausführungen zu § 47

StGB, nicht zweifelhaft sein kann, die Strafaussetzung deswegen versagt, weil

es dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) stellen

konnte.

3. Einer Nachholung der nach den Urteilsgründen versehentlich unter-

lassenen Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem vorgenannten

Strafbefehl angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.

Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte Entschei-

dung des Senats (MDR 1979, 683) betrifft eine andere Fallgestaltung, nämlich

eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-

schaft, wobei allerdings möglicherweise übersehen wurde, daß die im vo-

rausgegangenen Revisionsverfahren eingelegte Revision der Staatsanwalt-

schaft auf den Strafausspruch beschränkt war.

Meyer-Goßner Maatz Athing

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