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BGH Urteil vom 12.07.2001 – 4 StR 104/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
12. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 22. September 2000 wird
mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im
Fall II 1 der Urteilsgründe des räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Er-
pressung schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah-
ren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorver-
urteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch
bedarf der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe der Änderung dahin, daß
der Angeklagte tateinheitlich mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer der
schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
a) Nach den Feststellungen schichteten der Angeklagte, sein Bruder Mi-
chael und der zur Tatzeit strafunmündige Marcel P. auf der Straße Äste und
Zweige auf, um das erwartete Lieferfahrzeug des Lokals, bei dem sie Essen
("Döner") bestellt hatten, zum Anhalten zu zwingen. Da sie nicht über genü-
gend Bargeld verfügten, um das bestellte Essen zu bezahlen, wollten sie den
Fahrer des Lieferwagens zur Herausgabe der Döner zwingen und "das Auto"
nach dem Anhalten ausrauben (UA 10). Mit Billigung des Angeklagten hatten
Marcel P. einen Totschläger und Michael T. einen Schreckschußrevol-
ver beschafft, “um einen eventuellen Widerstand des Dönerlieferanten gewalt-
sam oder durch Drohung mit dem Einsatz dieser Gegenstände zu verhindern
oder zu überwinden." Als das Lieferfahrzeug vor dem Hindernis anhielt, verlie-
ßen Michael T. und Marcel P. ihr Versteck. Michael T. bedrohte die
Beifahrerin und dann die Fahrerin des Lieferautos mit dem Schreckschußrevol-
ver. Marcel P. schlug mit dem Totschläger auf das Auto. Sie verlangten die
Herausgabe von Geld. Als beide Insassinnen erklärten, kein Geld bei sich zu
haben, ließen sich Michael T. und Marcel P. das bestellte Essen her-
ausgeben und entfernten sich. Der Angeklagte hatte nicht, wie ursprünglich
vereinbart, bei dem Herannahen des Lieferfahrzeugs sein Versteck am Stra-
ßenrand verlassen, sondern war dort geblieben, "weil er sich - seinen ur-
sprünglichen Bedenken folgend - an dem Raub nicht mehr beteiligen wollte,"
und hatte sich noch vor der Herausgabe der Lieferung an seinen Bruder und
Marcel P. entfernt.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte danach
nicht lediglich Mittäter des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß
§ 316 a StGB, sondern auch der hierzu in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1999,
350 f.) stehenden schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der durch das Auftürmen des Hindernisses auf der Straße
unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verübte
Angriff auf die Entschlußfreiheit der Insassinnen des Lieferautos, an dem sich
der Angeklagte mit Täterwillen beteiligt hatte, diente zugleich auch der Ausfüh-
rung der geplanten schweren räuberischen Erpressung. Der Angeklagte muß
sich demgemäß als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB auch die weiteren zur Voll-
endung der schweren räuberischen Erpressung führenden objektiven Ausfüh-
rungshandlungen seiner Mittäter zurechnen lassen, die sich im Rahmen des
zuvor gefaßten gemeinsamen Tatplanes hielten. Daß sich der Angeklagte,
nachdem das Lieferauto vor dem von ihm mit errichteten Hindernis angehalten
hatte, entgegen der ursprünglichen Planung an der weiteren Tatausführung
nicht mehr beteiligte, steht dem nicht entgegen. Die Voraussetzungen eines
strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB liegen nicht vor. § 24 Abs. 1 StGB
regelt, was das Landgericht übersehen hat, nur den Rücktritt des Alleintäters.
Bei Beteiligung mehrerer an einer Straftat findet die Rücktrittsregelung des
§ 24 Abs. 2 StGB Anwendung. Die Voraussetzungen der bei Vollendung der
geplanten Tat anzuwendenden Rücktrittsregelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB
sind jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil der Angeklagte sich nicht frei-
willig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung der schweren räuberi-
schen Erpressung bemüht hat.
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das Verschlechte-
rungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wird durch die Schuldsprucher-
gänzung nicht verletzt; denn es schließt das Risiko einer Verschärfung des
Schuldspruchs nicht aus (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18).
§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der gestän-
dige Angeklagte gegen den Vorwurf der mittäterschaftlichen schweren räuberi-
schen Erpressung anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die im Fall II 1 der Urteils-
gründe gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten weder "unangemessen hoch" noch liegen ihr rechtsfehlerhafte
Zumessungserwägungen zum Nachteil des Angeklagten zugrunde.
Das Landgericht hat die Strafe, weil “die Tat erheblich von den sonst
gewöhnlich vorkommenden Fällen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer”
abweicht, dem wegen der alkoholbedingten erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-
ten Strafrahmen des § 316 a Abs. 2 StGB entnommen. Innerhalb des danach
zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren
sechs Monaten löst sich die verhängte Strafe nicht so weit nach oben von ihrer
Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb
des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHSt 34, 345, 349;
BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10), zumal der Angeklagte zehn Monate vor
der Tat wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt
worden war und unter Bewährung stand.
Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht die für ihre Bestim-
mung wesentlichen Umstände angegeben und dabei alle nach den Feststel-
lungen in Betracht kommenden Milderungsgründe berücksichtigt. Die Annahme
der Revision, das Landgericht habe gleichwohl "nicht hinreichend in die Fin-
dung der konkreten tat- und schuldangemessenen Strafe einfließen lassen",
daß der Angeklagte sich von der durchgeführten Tat habe distanzieren wollen
und dies auch "durch das Abwenden vom Tatort" dokumentiert habe, findet in
den Urteilsgründen keine Stütze. Vielmehr hat das Landgericht einen minder
schweren Fall im Sinne des § 316 a Abs. 2 StGB "schon deshalb" als gegeben
angesehen, "weil der Angeklagte von der ursprünglich geplanten gemein-
schaftlichen räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten war", und
bei der Bemessung der verhängten Einzelstrafe zu Gunsten des Angeklagten
insbesondere auch berücksichtigt, daß "er die geplante räuberische Erpres-
sung letztendlich nicht ausgeführt und hinsichtlich des räuberischen Angriffs
auf Kraftfahrer nur einen verhältnismäßig geringfügigen Tatbeitrag erbracht
hat". Daß es das Verhalten des Angeklagten nicht lediglich als eine Distanzie-
rung von der weiteren Tatausführung, sondern darüber hinaus - rechtsfehler-
haft - als strafbefreienden Rücktritt gewertet hat, beschwert den Angeklagten
nicht.
Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe ist auch im Verhätnis zu der ge-
gen den Mitangeklagten Michael T. wegen dieser Tat verhängten Jugend-
strafe von zwei Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Gegen-
satz zu seinem Bruder Michael war der Angeklagte einschlägig vorgeahndet
und stand unter Bewährung.
b) Die im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten
Freiheitsstrafe von vier Monaten hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
Insbesondere ist die Erwägung des Landgerichts, eine solche Freiheitsstrafe
sei gemäß § 47 Abs. 1 StGB "sowohl zur Einwirkung auf den Angeklagten als
auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich", weil er sich nur
22 Tage nach dieser Tat erneut in gleicher Weise strafbar gemacht habe
(UA 20/21), unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
Die Begehung einer weiteren Straftat nach der abgeurteilten Tat kann
grundsätzlich auch für die zuvor begangene Tat strafschärfend berücksichtigt
werden. Dies setzt allerdings voraus, daß die weitere Straftat nach ihrer Art
und nach der Persönlichkeit des Täters hinsichtlich der abgeurteilten Tat auf
Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche
schließen läßt (vgl. StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 25). Diese Vorausset-
zungen liegen nach den Feststellungen vor:
Dem Angeklagten war durch Bußgeldbescheid vom 13. September 1999
für die Dauer von einem Monat das Führen eines Kraftfahrzeuges untersagt
worden. Dieses Fahrverbot wurde in der Zeit vom 8. Dezember 1999 bis zum
7. Januar 2000 vollstreckt. Der Angeklagte beging die abgeurteilte Tat mithin
nur einen Tag nach dem Beginn der Vollstreckung des Fahrverbotes und nur
22 Tage danach die weitere durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe geahndete
Tat und stand zudem bei Begehung auch dieser Taten unter Bewährung.
c) Auch die Entscheidung des Landgerichts, die aus der im Fall II 2 ver-
hängten und der Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 12.
April 2000 gemäß § 55 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Mo-
naten, nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Zwar fehlen Ausführungen dazu, warum das Landge-
richt die Vollstreckung der Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Darin liegt aber kein sachlich-rechtlicher Mangel, weil eine Strafaussetzung
nach den Feststellungen nicht nahe lag und eine Erörterung dieser Frage als
Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung auch sonst nicht geboten
war (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 1). Das Landgericht hat, wie
nach dem Gesamtzusammenhang, insbesondere den Ausführungen zu § 47
StGB, nicht zweifelhaft sein kann, die Strafaussetzung deswegen versagt, weil
es dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) stellen
konnte.
3. Einer Nachholung der nach den Urteilsgründen versehentlich unter-
lassenen Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem vorgenannten
Strafbefehl angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.
Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte Entschei-
dung des Senats (MDR 1979, 683) betrifft eine andere Fallgestaltung, nämlich
eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-
schaft, wobei allerdings möglicherweise übersehen wurde, daß die im vo-
rausgegangenen Revisionsverfahren eingelegte Revision der Staatsanwalt-
schaft auf den Strafausspruch beschränkt war.
Meyer-Goßner Maatz Athing
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