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BGH Urteil vom 12.07.2001 – 4 StR 154/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 154/01

Urteil

vom

12. Juli 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Dr. Kuckein

und Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat

die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel

zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben der Beschuldigte und die

Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des Beschuldigten hat der

Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanwalt-

schaft, die sich mit ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Aussetzung

der Vollstreckung zur Bewährung wendet, rügt die Verletzung materiellen

Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-

folg.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen besonderer

Umstände bejaht, die nach § 67b Abs. 1 StGB Voraussetzung einer Ausset-

zung der Vollstreckung sind, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Land-

gericht durfte es als besonderen Umstand werten, daß sich der Beschuldigte,

wenn auch unter dem Druck des Sicherungsverfahrens, zur Vornahme einer

ambulanten Therapie bereit erklärt hat und daß ihm nach der Tat aufgrund sei-

nes Einverständnisses ein Betreuer zur Seite gestellt worden ist. Rechtlich

nicht zu beanstanden ist auch die daran anknüpfende Annahme, “daß die dem

Beschuldigten im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Auflagen, insbeson-

dere die Auflage, sich zunächst nach Weisung seines Betreuers weiterhin in

stationäre Behandlung in ... zu begeben und anschließend eine ambulante

ärztliche Behandlung aufzunehmen, die Erwartung rechtfertigen, daß der

Zweck der Maßregel auch so” – also ohne ihre Vollstreckung – “erreicht wer-

den kann”. Daß nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung

Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält

(§ 68a StGB), stellt zwar für sich allein keinen besonderen Umstand im Sinne

des § 67b Abs. 1 StGB dar. Die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten

und die dem Beschuldigten nach § 68b StGB zu erteilenden Weisungen kön-

nen aber – was bei der Entscheidung über die Frage der Vollstreckungs-

aussetzung zu berücksichtigen ist (BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Um-

stände 2) – eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß er sich einer die Ge-

fahr weiterer Taten ausschließender, ambulanten medikamentösen Behand-

lung unterzieht.

Soweit die Revision die gebotene umfassende Abwägung aller für die

Aussetzungsentscheidung erheblichen Umstände vermißt, kann ihr nicht ge-

folgt werden. Nach dem Gesamtzusammenhang der die Anordnung der Maß-

regel und die Vollzugsaussetzung betreffenden Urteilsgründe kann ausge-

schlossen werden, daß die Strafkammer die Wahnidee des Beschuldigten und

seine fortbestehende Überzeugung, zum Widerstand gegen Behörden berech-

tigt zu sein, im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt hat.

Daß – wie die Revision mit näheren Ausführungen hervorhebt – von dem Be-

schuldigten infolge seines Zustands auch künftig erhebliche rechtswidrige Ta-

ten zu erwarten wären, bliebe die begangene Tat ohne strafrechtliche Reakti-

on, ist nach § 63 StGB Voraussetzung für die Anordnung seiner Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus. Als ein für die Anordnung der Maßregel

erforderlicher Umstand kann die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit

aber als solche nicht zugleich hinreichender Grund für die Versagung der Aus-

setzung des Vollzugs zur Bewährung sein. Anderenfalls bliebe für eine Ausset-

zung zugleich mit der Anordnung gemäß § 67b StGB kein Anwendungsbereich.

Daß die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, inzwi-

schen wieder die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 126a

StPO angeordnet hat (anscheinend, weil sich die in die Einrichtung der Betreu-

ung sowie in die freiwillige Therapie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt ha-

ben), ist - abgesehen davon, daß es sich um einen urteilsfremden Umstand

handelt, der im Rahmen der Urteilsnachprüfung auf die Sachrüge ohnehin nicht

berücksichtigt werden kann – auch deswegen ohne Bedeutung, weil maßgebli-

cher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung der der tatrichterlichen Hauptver-

handlung ist. Sollte sich – entgegen der rechtlich nicht zu beanstandenden

tatrichterlichen Prognose – erweisen, daß die Aussetzung der Vollstreckung

nicht verantwortet werden kann, so wird der von dem Beschuldigten ausgehen-

den

Gefahr durch einen unverzüglichen Widerruf der Aussetzung zu begegnen

sein.

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein

Athing Solin-Stojanoviæ