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BGH Beschluss vom 12.07.2001 – IX ZR 26/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 12. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember

1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 194.111,92 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf

Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. a) Zwar hat der Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger aus § 17 BeurkG verletzt (§ 19

Abs. 1 Satz 1 BNotO).

Er hat unstreitig nicht den gemeinsamen Vertragswillen des Klägers und

dessen damaliger Verlobten bezüglich der zu beurkundenden Regelung

nachehelichen Unterhalts für die spätere Ehefrau erforscht. Mangels eindeuti-

ger Anhaltspunkte konnte der Beklagte zu 1 damals nicht sicher sein, daß der

Entwurf des verstorbenen Beklagten zu 2 dem Willen beider Beteiligten ent-

sprach.

Außerdem hat der Beklagte zu 1 die Vertragspartner nicht über die

rechtliche Tragweite der vorgesehenen Unterhaltsregelung sachgerecht be-

lehrt. Die von dem Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene Aufklärung

der Beteiligten reichte dafür nicht aus. Eine Belehrung des Klägers, es bleibe

bei der monatlichen Unterhaltsleistung "auf immer und ewig", war falsch, weil

diesem die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO vorbehalten wurde. Eine

sachgerechte Belehrung durch den Beklagten zu 1 hätte sich darauf erstrecken

müssen, daß der Entwurf als abschließende, von den gesetzlichen Unterhalts-

vorschriften gelöste Regelung verstanden werden konnte, weil er die Möglich-

keiten einer Änderung der vorgesehenen Unterhaltsleistung aufzählte und der

Beklagte zu 1 ihn um den Zusatz "in Abweichung der gesetzlichen Regelung

bzgl. der Ansprüche der Ehefrau" ergänzte.

b) Die Revision beanstandet jedoch erfolglos die Hilfsbegründung des

Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen. daß der geltend gemachte

Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1 nicht eingetreten

wäre.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht mit Rücksicht auf die Umstän-

de bei Vertragsschluß nach der Lebenserfahrung nicht dafür, daß die damalige

Verlobte des Klägers nach pflichtgemäßer Befragung und Aufklärung durch

den Beklagten zu 1 dem Wunsch des Klägers nach einem umfassenden Unter-

haltsverzicht oder einem der Höhe nach festgelegten, aber den Einwänden aus

§§ 1577 Abs. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (= § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) ausge-

setzten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugestimmt hätte (vgl. BGH, Urt.

v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 785). Der Anscheinsbeweis

stützt auch nicht die Behauptung des Klägers, er hätte von der Eheschließung

Abstand genommen, wenn es nicht zu der von ihm gewünschten Unterhaltsre-

gelung gekommen wäre.

Den Nachteil der Beweislosigkeit des streitigen Ursachenzusammen-

hangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat entgegen der Ansicht der

Revision der Kläger zu tragen (u.a. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM

2000, 1808, 1809 m.w.N.), der insoweit keinen Beweis angetreten hat.

2. Danach entfällt auch eine Haftung des früheren Beklagten zu 2 aus

Eine eigene Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 hat das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter

Raebel