BGH Beschluss vom 12.07.2001 – IX ZR 26/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 12. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember
1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 194.111,92 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf
Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. a) Zwar hat der Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger aus § 17 BeurkG verletzt (§ 19
Abs. 1 Satz 1 BNotO).
Er hat unstreitig nicht den gemeinsamen Vertragswillen des Klägers und
dessen damaliger Verlobten bezüglich der zu beurkundenden Regelung
nachehelichen Unterhalts für die spätere Ehefrau erforscht. Mangels eindeuti-
ger Anhaltspunkte konnte der Beklagte zu 1 damals nicht sicher sein, daß der
Entwurf des verstorbenen Beklagten zu 2 dem Willen beider Beteiligten ent-
sprach.
Außerdem hat der Beklagte zu 1 die Vertragspartner nicht über die
rechtliche Tragweite der vorgesehenen Unterhaltsregelung sachgerecht be-
lehrt. Die von dem Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene Aufklärung
der Beteiligten reichte dafür nicht aus. Eine Belehrung des Klägers, es bleibe
bei der monatlichen Unterhaltsleistung "auf immer und ewig", war falsch, weil
diesem die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO vorbehalten wurde. Eine
sachgerechte Belehrung durch den Beklagten zu 1 hätte sich darauf erstrecken
müssen, daß der Entwurf als abschließende, von den gesetzlichen Unterhalts-
vorschriften gelöste Regelung verstanden werden konnte, weil er die Möglich-
keiten einer Änderung der vorgesehenen Unterhaltsleistung aufzählte und der
Beklagte zu 1 ihn um den Zusatz "in Abweichung der gesetzlichen Regelung
bzgl. der Ansprüche der Ehefrau" ergänzte.
b) Die Revision beanstandet jedoch erfolglos die Hilfsbegründung des
Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen. daß der geltend gemachte
Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1 nicht eingetreten
wäre.
Der Beweis des ersten Anscheins spricht mit Rücksicht auf die Umstän-
de bei Vertragsschluß nach der Lebenserfahrung nicht dafür, daß die damalige
Verlobte des Klägers nach pflichtgemäßer Befragung und Aufklärung durch
den Beklagten zu 1 dem Wunsch des Klägers nach einem umfassenden Unter-
haltsverzicht oder einem der Höhe nach festgelegten, aber den Einwänden aus
§§ 1577 Abs. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (= § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) ausge-
setzten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugestimmt hätte (vgl. BGH, Urt.
v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 785). Der Anscheinsbeweis
stützt auch nicht die Behauptung des Klägers, er hätte von der Eheschließung
Abstand genommen, wenn es nicht zu der von ihm gewünschten Unterhaltsre-
gelung gekommen wäre.
Den Nachteil der Beweislosigkeit des streitigen Ursachenzusammen-
hangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat entgegen der Ansicht der
Revision der Kläger zu tragen (u.a. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM
2000, 1808, 1809 m.w.N.), der insoweit keinen Beweis angetreten hat.
2. Danach entfällt auch eine Haftung des früheren Beklagten zu 2 aus
Eine eigene Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 hat das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter
Raebel