Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2001 – IX ZR 50/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 12. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar

1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 166.795,80 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b

ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Verjährung

eines Regreßanspruchs der Klägerin gegen den beklagten Rechtsanwalt nach

§ 51 BRAO a.F. (= § 51b BRAO n.F.) mit der Verkündung des Zuschlags am

22. Juni 1994 begonnen hat, weil dieser damit - schon vor seiner Rechtskraft -

gemäß §§ 89-91 Abs. 1 ZVG wirksam geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. De-

zember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl.

§ 89 Rn. 2.3). Auf die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 88 ZVG

kommt es insoweit nicht an, weil diese nur Bedeutung für den Beginn der Frist

zur Beschwerde gegen diese Entscheidung hat (§ 98 Abs. 1 ZVG mit § 96

ZVG, § 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht die mit der Verkündung eintretende Wirk-

samkeit des Zuschlags - auch gegenüber den in § 88 ZVG genannten Betei-

ligten - berührt (Zeller/Stöber, aaO § 89 Rn. 2.1).

2. Eine Sekundärhaftung des Beklagten ist zwar mit Rücksicht auf des-

sen Schreiben an den Sohn der Klägerin vom 23. Juni 1994 entstanden (vgl.

dazu BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999, aaO). Das Berufungsgericht hat aber

ohne Rechtsfehler angenommen, daß die sekundäre Pflicht des Beklagten zum

Hinweis auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung wegge-

fallen ist, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist durch ih-

ren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in der Haftungsfrage beraten

worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996,

33, 34; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739).

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel