Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2001 – IX ZR 98/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 12. Juli 2001

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

21. Februar 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt (§ 546 ZPO).

I.

Zwar ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels von der sog. "formellen"

Beschwer auszugehen; danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das an-

gefochtene Urteil von seinem Antrag abweicht (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990

- VI ZR 89/90, NJW 1991, 703, 704; v. 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW

1993, 2052, 2053). Dabei darf aber entgegen der Ansicht des Klägers die ge-

richtliche Feststellung einer Masseforderung von 36.951,60 DM nicht unbe-

rücksichtigt bleiben. Seine Meinung, insoweit sei ihm etwas zuerkannt worden,

was er nicht beantragt habe, ist unzutreffend (vgl. BGHZ 50, 261, 263 f). Das

Landgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat das Zahlungsbegehren

des Klägers in einen Antrag auf Feststellung einer Masseschuld bei gleichblei-

bendem Streitgegenstand - als "Minus" - umgedeutet. Dementsprechend hat

der Kläger beantragt, die gegen die Feststellung einer Masseforderung ge-

richtete Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

II.

Danach ist vom Wert der Beschwer, der sich aus der Abweisung des

Zahlungsantrags in Höhe von 63.648,84 DM ergibt, der Wert der gerichtlichen

Feststellung einer Masseforderung von 36.951,60 DM abzuziehen.

Dieser abzusetzende Wert richtet sich danach, in welcher Höhe die For-

derung aus der Masse erfüllt werden kann. Nach dem hier maßgeblichen Vor-

bringen des Klägers, der dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Mas-

seunzulänglichkeit entgegengetreten ist, kann dies in vollem Umfang gesche-

hen. Aber selbst wenn der Wert der festgestellten Masseforderung nur mit

10 % angesetzt wird, übersteigt der Wert der Beschwer des Klägers nicht

60.000 DM.

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter

Raebel