Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2001 – 4 StR 158/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2001

gemäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberi-

scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung verurteilt worden

ist.

Insoweit

trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Oktober 2000 da-

hin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt ist.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verur-

teilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Angeklagte nach den bisherigen

Feststellungen möglicherweise von der versuchten räuberischen Erpressung

mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten und unklar ist, ob ihm die von sei-

nem unbekannten Mittäter begangene gefährliche Körperverletzung zum

Nachteil des Tatopfers zuzurechnen ist.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im

übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Da die Verurteilung im Fall II 3 der Urteilsgründe entfällt, ist auch der

gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.

Der Senat ändert das Urteil entsprechend.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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