BGH Beschluss vom 17.07.2001 – 4 StR 158/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2001
gemäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberi-
scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung verurteilt worden
ist.
Insoweit
trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-
digen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Oktober 2000 da-
hin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt ist.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe
Soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verur-
teilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Angeklagte nach den bisherigen
Feststellungen möglicherweise von der versuchten räuberischen Erpressung
mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten und unklar ist, ob ihm die von sei-
nem unbekannten Mittäter begangene gefährliche Körperverletzung zum
Nachteil des Tatopfers zuzurechnen ist.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im
übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Da die Verurteilung im Fall II 3 der Urteilsgründe entfällt, ist auch der
gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.
Der Senat ändert das Urteil entsprechend.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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