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BGH Beschluss vom 18.07.2001 – 2 StR 286/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2001 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sa-
che in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als
Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts Frank-
furt am Main zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. März 2000
wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf seine
Revision wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die weitergehen-
de Revision verworfen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den
Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit sei-
ner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen
das Urteil.
Die Revision hat erneut Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall
nach § 213 2. Alternative StGB abgelehnt hat, begegnen rechtlichen Beden-
ken.
Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten
sachverständig beraten verneint. Es hat weiter ausgeführt, ”im übrigen vermö-
gen die Umstände, daß der später Getötete H. und seine Gruppe eigen-
mächtig und gegen den erklärten Willen der dort noch anwesenden Gäste der
Geburtagsfeier in das Gemeindezentrum eindrangen und es von Seiten des
Zeugen D. überdies zu Tätlichkeiten gegenüber der Schwester des
Angeklagten und deren Freund kam, die erhebliche, wenn auch nicht im Sinne
des § 21 StGB relevante Blutalkoholkonzentration des Angeklagten, die bei
ihm vorliegenden von dem Sachverständigen Dr. B. aufgezeigten Persönlich-
keitsstörungen und seine glaubhafte Reue über die nicht wieder gutzumachen-
de Tat die Annahme eines sonstigen minder schweren Falls nicht zu begrün-
den”.
Abgesehen davon, daß auch die Ausführungen zur verminderten
Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei sind – so soll bei dem Angeklagten eine
Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliegen, die an anderer Stelle als
schwere Bewußtseinsstörung bezeichnet wird – läßt die knappe Würdigung
des Landgerichts nicht erkennen, daß die besondere Situation, aus der heraus
der Angeklagte die Gewalthandlung begangen hat, mit dem ihr zukommenden
Gewicht berücksichtigt worden ist. Denn die Gruppe um das spätere Tatopfer
und das Tatopfer selbst waren widerrechtlich in das Gemeindezentrum einge-
drungen. Die Schwester des Angeklagten wurde geschlagen, der Freund der
Schwester sogar niedergeschlagen. Auch wenn das Tatopfer nicht selbst tätlich
geworden war und den Feststellungen auch nicht zu entnehmen ist, daß es
insoweit Mittäter war, gingen die Provokationen von dieser Gruppe aus. Nach
den Feststellungen handelte der Angeklagte, um seiner Schwester und deren
Freund zur Hilfe zu kommen und die Eindringlinge zu vertreiben. Auch wenn
die Voraussetzungen für eine Nothilfe nicht vorlagen, wird die nur kurze Er-
wähnung des vorangegangenen Angriffs im Rahmen der Prüfung des § 213
StGB der nothilfeähnlichen Lage und Motivation des Angeklagten nicht ge-
recht. Auf die Anforderungen an eine umfassende Würdigung im Hinblick auf
den zur Tat führenden Geschehensablauf hatte der Senat bereits in seinem
Beschluß vom 23. August 2000 hingewiesen.
Die Straffrage bedarf daher neuer Verhandlung. Der Senat macht bei
der Zurückverweisung von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternati-
ve StPO Gebrauch.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf