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BGH Beschluss vom 18.07.2001 – 2 StR 286/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 286/01

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2001 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sa-

che in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als

Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts Frank-

furt am Main zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. März 2000

wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf seine

Revision wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die weitergehen-

de Revision verworfen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den

Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit sei-

ner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen

das Urteil.

Die Revision hat erneut Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall

nach § 213 2. Alternative StGB abgelehnt hat, begegnen rechtlichen Beden-

ken.

Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten

sachverständig beraten verneint. Es hat weiter ausgeführt, ”im übrigen vermö-

gen die Umstände, daß der später Getötete H. und seine Gruppe eigen-

mächtig und gegen den erklärten Willen der dort noch anwesenden Gäste der

Geburtagsfeier in das Gemeindezentrum eindrangen und es von Seiten des

Zeugen D. überdies zu Tätlichkeiten gegenüber der Schwester des

Angeklagten und deren Freund kam, die erhebliche, wenn auch nicht im Sinne

des § 21 StGB relevante Blutalkoholkonzentration des Angeklagten, die bei

ihm vorliegenden von dem Sachverständigen Dr. B. aufgezeigten Persönlich-

keitsstörungen und seine glaubhafte Reue über die nicht wieder gutzumachen-

de Tat die Annahme eines sonstigen minder schweren Falls nicht zu begrün-

den”.

Abgesehen davon, daß auch die Ausführungen zur verminderten

Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei sind – so soll bei dem Angeklagten eine

Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliegen, die an anderer Stelle als

schwere Bewußtseinsstörung bezeichnet wird – läßt die knappe Würdigung

des Landgerichts nicht erkennen, daß die besondere Situation, aus der heraus

der Angeklagte die Gewalthandlung begangen hat, mit dem ihr zukommenden

Gewicht berücksichtigt worden ist. Denn die Gruppe um das spätere Tatopfer

und das Tatopfer selbst waren widerrechtlich in das Gemeindezentrum einge-

drungen. Die Schwester des Angeklagten wurde geschlagen, der Freund der

Schwester sogar niedergeschlagen. Auch wenn das Tatopfer nicht selbst tätlich

geworden war und den Feststellungen auch nicht zu entnehmen ist, daß es

insoweit Mittäter war, gingen die Provokationen von dieser Gruppe aus. Nach

den Feststellungen handelte der Angeklagte, um seiner Schwester und deren

Freund zur Hilfe zu kommen und die Eindringlinge zu vertreiben. Auch wenn

die Voraussetzungen für eine Nothilfe nicht vorlagen, wird die nur kurze Er-

wähnung des vorangegangenen Angriffs im Rahmen der Prüfung des § 213

StGB der nothilfeähnlichen Lage und Motivation des Angeklagten nicht ge-

recht. Auf die Anforderungen an eine umfassende Würdigung im Hinblick auf

den zur Tat führenden Geschehensablauf hatte der Senat bereits in seinem

Beschluß vom 23. August 2000 hingewiesen.

Die Straffrage bedarf daher neuer Verhandlung. Der Senat macht bei

der Zurückverweisung von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternati-

ve StPO Gebrauch.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf