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BGH Beschluss vom 18.07.2001 – 3 StR 211/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 211/01

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 6. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin be-

richtigt, daß das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Ge-

samtfreiheitsstrafe" ersetzt wird.

Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Hilfsantrag,

den Sachverständigen Prof. Dr. P. zu den Zeitpunkten des

Todes der Tatopfer C. und J. L. nochmals zu hören,

nicht entschieden, bemerkt der Senat ergänzend:

Der Hilfsbeweisantrag war eine Beweisanregung und kein echter

Beweisantrag, da er im Ergebnis lediglich auf die Wiederholung

einer Beweiserhebung abzielte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6

Beweisantrag 16 und 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 244 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Der Sachverständige war be-

reits zweimal zu den Todeszeitpunkten vernommen worden. Die

Behauptungen im Hilfsbeweisantrag, am Mund bzw. an der Nase

der Opfer seien rosafarbene Schaumpilze vorhanden und deren

Lungen seien partiell überbläht gewesen, waren keine neuen Tat-

sachen (vgl. BGH StV 1995, 566), weil sie vom Sachverständigen

selbst bei der Leichenschau bzw. der Leichenöffnung festgestellt

worden waren. Sie betrafen deshalb kein anderes Beweisthema.

Auf die Wiederholung einer Beweisaufnahme besteht kein An-

spruch. Das Gericht braucht einer solchen Beweisanregung nur

im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen, ohne an die

Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (vgl.

BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32). Eine Aufklä-

rungsrüge wurde nicht erhoben. Im übrigen gebot die Aufklä-

rungspflicht eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen

nicht, da er das Gutachten auf Grund der Obduktionsergebnisse

erstattet hatte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

ergibt sich, daß das Landgericht die Ausführungen des Sachver-

ständigen zu den Todeszeitpunkten für überzeugend und eine

Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb nicht für erforderlich

hielt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker