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BGH Beschluss vom 18.07.2001 – 3 StR 211/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 6. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin be-
richtigt, daß das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Ge-
samtfreiheitsstrafe" ersetzt wird.
Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Hilfsantrag,
den Sachverständigen Prof. Dr. P. zu den Zeitpunkten des
Todes der Tatopfer C. und J. L. nochmals zu hören,
nicht entschieden, bemerkt der Senat ergänzend:
Der Hilfsbeweisantrag war eine Beweisanregung und kein echter
Beweisantrag, da er im Ergebnis lediglich auf die Wiederholung
einer Beweiserhebung abzielte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6
Beweisantrag 16 und 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 244 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Der Sachverständige war be-
reits zweimal zu den Todeszeitpunkten vernommen worden. Die
Behauptungen im Hilfsbeweisantrag, am Mund bzw. an der Nase
der Opfer seien rosafarbene Schaumpilze vorhanden und deren
Lungen seien partiell überbläht gewesen, waren keine neuen Tat-
sachen (vgl. BGH StV 1995, 566), weil sie vom Sachverständigen
selbst bei der Leichenschau bzw. der Leichenöffnung festgestellt
worden waren. Sie betrafen deshalb kein anderes Beweisthema.
Auf die Wiederholung einer Beweisaufnahme besteht kein An-
spruch. Das Gericht braucht einer solchen Beweisanregung nur
im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen, ohne an die
Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (vgl.
BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32). Eine Aufklä-
rungsrüge wurde nicht erhoben. Im übrigen gebot die Aufklä-
rungspflicht eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen
nicht, da er das Gutachten auf Grund der Obduktionsergebnisse
erstattet hatte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
ergibt sich, daß das Landgericht die Ausführungen des Sachver-
ständigen zu den Todeszeitpunkten für überzeugend und eine
Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb nicht für erforderlich
hielt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker