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BGH Beschluss vom 18.07.2001 – 3 StR 234/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 234/01

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 15. Dezember 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat bei der Verurteilung nach § 227 Abs. 1

StGB strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte "aus nichti-

gem Anlaß ein wehrloses Kleinkind roh mißhandelt und mit

dem wuchtigen Schlag, der zwangsläufig dessen Sturz verur-

sachen mußte und vorhersehbar zu einem unkontrollierten, un-

geschützten heftigen Aufprall gegen die in unmittelbarer Nähe

des Kindes befindliche Türzarge oder Kommode führen konnte,

eine naheliegend das Leben gefährdende Behandlung vorge-

nommen hat" (UA S. 26/27). Das begegnet keinen durchgrei-

fenden Bedenken. Denn aus dem im Urteil dargestellten Zu-

sammenhang ergibt sich, daß das Landgericht ersichtlich dem

Angeklagten mit dieser Formulierung ein besonders hohes

Maß an Pflichtwidrigkeit und eine über die bloße Tatbestands-

verwirklichung der Körperverletzung mit Todesfolge deutlich

hinausgehende, das Verhalten des Angeklagten in die Nähe

des bedingten Tötungsvorsatzes rückende, erhöhte Hand-

lungsintensität zur Last legen wollte.

2. Auch die strafschärfende Erwägung, daß der Angeklagte "aus

eigensüchtigen Motiven, nämlich um sich nicht der Gefahr

strafrechtlicher Ermittlungen auszusetzen und um das Sorge-

recht seiner Lebensgefährtin nicht zu gefährden, die zum Wohl

des Kindes offensichtlich gebotene ärztliche Untersuchung und

zumindest schmerzlindernde Behandlung unterlassen" hat, ist

im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf dem Täter nicht

angelastet werden, daß er versucht, sich der Strafverfolgung zu

entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 13, 17;

BGH bei Detter NStZ 2000, 579). Anders verhält es sich indes-

sen, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder er mit

seinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges

Licht auf

ihn werfen

(BGH NStZ-RR 1997, 99, 100

m.w.Nachw.). Dadurch, daß der Angeklagte dem erkennbar

schwer kopfverletzten Kleinkind zwei Wochen lang bis zu des-

sen Tod jede ärztliche Hilfe und Schmerzlinderung verweigert

hat, hat er neues Unrecht - der Sache nach Mißhandlung einer

Schutzbefohlenen in Form des böswilligen Vernachlässigens,

jedenfalls aber eine weitere Körperverletzung durch Unterlassen -

verwirklicht. Ein solches Verhalten würde, läge ein vorsätzliches

Tötungsdelikt vor, die Prüfung eines Verdeckungsmordes nahele-

gen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker