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BGH Beschluss vom 18.07.2001 – 3 StR 78/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 78/01

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwaltes und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 26. Mai 2000 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt

der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-

mittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfah-

rensrüge nicht bedarf.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er-

pressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen beabsichtigten die anderweitig verfolgten

B. und D. , durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in den

Räumen des türkischen Kulturvereins des Geschädigten C. Gewinne zu er-

zielen. Sie wurden im Zusammenwirken mit weiteren Beteiligten gegen C.

tätlich und drohten ihm mit weiterer Gewaltanwendung, um diesen hierdurch zu

zwingen, in den Räumen des Kulturvereins den Verkauf von Rauschgift zu dul-

den. Hieran war der Angeklagte zunächst in der Weise beteiligt, daß am 3. De-

zember 1998 mit seinem Einverständnis die Telefonnummer seines Mobiltele-

fons dem C. mitgeteilt wurde, damit ihm dieser seine Entscheidung bezüglich

der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs bekanntgebe. Am 4. Dezember

1998 erschienen der Angeklagte und später D. sowie weitere Tatbeteiligte

in dem Kulturverein, bedrohten C. mit dem Tode und verbrachten ihn unter

weiteren Drohungen zwangsweise mit einem Pkw zu dem Parkplatz des Ein-

kaufszentrums "Mümmelmannsberg", wo er von D. und dem anderweitig

verfolgten Y. geschlagen wurde, damit er sein Einverständnis mit den

Rauschgiftverkäufen erkläre.

Danach hat sich der Angeklagte nicht der versuchten räuberischen Er-

pressung schuldig gemacht. Es kann dabei dahinstehen, ob - wie das Landge-

richt meint - mit der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs in den Räumen des

Kulturvereins tatsächlich bereits ein Vermögensnachteil des C. im Sinne des

§ 253 Abs. 1 StGB vorgelegen hätte, weil hierdurch sein Besitzrecht an den

Vereinsräumen durch Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit und drohende

behördliche Maßnahmen in vermögensmindernder Weise beeinträchtigt wor-

den wäre. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit (vgl. Eser in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 20 m.w.Nachw.) zwischen einem

solchen etwaigen Vermögensnachteil und der von B. und D. er-

strebten Bereicherung; denn letztere hätte sich nicht spiegelbildlich als Scha-

den im Vermögen des C. niedergeschlagen. Die erstrebte Bereicherung sollte

durch die Erlöse aus den von C. zu duldenden Rauschgiftverkäufen erzielt

werden, nicht aus der diesem abgepreßten Erlaubnis, derartige Geschäfte in

den Räumen des Kulturvereins zu tätigen. Diese hatte als solche für B.

und D. keinen Vermögenswert.

Die Verurteilung des Angeklagten ist daher insgesamt aufzuheben (Kuk-

kein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Für die neue Verhandlung weist

der Senat darauf hin, daß gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob durch die

Vorgänge vom 4. Dezember 1998 der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b

StGB) verwirklicht sein könnte (zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhang

zwischen Bemächtigungslage und zu erpressender Handlung und der mögli-

chen selbständigen Bedeutung einer Zustimmung des C. zum Betäubungs-

mittelverkauf im Kulturverein (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 239 a

Rdn. 4 a m.w.Nachw.). Auch wird sich die nunmehr zur Entscheidung berufene

Strafkammer nochmals näher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob

das Verhalten des Angeklagten sowohl hinsichtlich der Nötigungshandlungen

als auch bezüglich der Körperverletzung als täterschaftlicher Tatbeitrag be-

wertet werden oder nicht nur Beihilfe angenommen werden kann.

Rissing-van Saan Miebach Pfi-

ster

von Lienen Becker