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BGH Beschluss vom 18.07.2001 – 3 StR 79/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.: schwerer räuberischer Erpressung u.a.;
hier: Revision des Angeklagten D.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwaltes - zu 2. auf dessen Antrag - am
18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2000
a) im Fall II. C. 2. der Urteilsgründe (= Fall 7 der Anklage),
auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft, im
Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Verurtei-
lung beider Angeklagter wegen tateinheitlicher versuchter
Nötigung entfällt;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) im Schuld- und Strafausspruch im Fall II. E. der Urteils-
gründe (= Fall 77 der Anklage), auch soweit es den Mit-
angeklagten B. betrifft;
sowie
bb) hinsichtlich der gegen den Mitangeklagten B. ver-
hängten - zweiten - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und neun Monaten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D. unter Freispruch im übri-
gen wegen räuberischer Erpressung (Fall II. C. 1. der Urteilsgründe = Fall 6 der
Anklage) und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ver-
suchter Nötigung und Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betäti-
gungsverbot (Fall II. C. 2. = Fall 7 der Anklage) unter Einbeziehung der Frei-
heitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und drei Monaten und darüber hinaus wegen versuchter schwerer räu-
berischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher
Körperverletzung (Fall II. E. der Urteilsgründe = Fall 77 der Anklage) zu einer
weiteren Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte D. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen
Teilerfolg, gemäß § 357 StPO auch zugunsten des nicht revidierenden Mitan-
geklagten B. .
1. Soweit der Angeklagte D. im Fall II. C. 2. der Urteilsgründe
(= Fall 7 der Anklage) auch wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung verur-
teilt wurde, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den diesbezüglichen Feststellungen drohten die beiden Ange-
klagten im Verlauf des Jahres 1997 dem Geschädigten A. mit Mißhand-
lungen oder Tötung, wenn er nicht eine "Spende" von 15.000 DM für die PKK
zahle. Da A. nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügte, erhielt er
von den Angeklagten ein mit 2.000 DM verzinsliches "Darlehen" über
10.000 DM, um sich damit ein Geschäft aufzubauen und aus den mit diesem
erwirtschafteten Erlösen seine "Schulden" bei den Angeklagten abzahlen zu
können. In der Folge übergab A. den Angeklagten u. a. am 30. Oktober
1997 6.000 DM in bar und einen Scheck über 2.000 DM. Das Landgericht
konnte nicht klären, ob diese Zahlung von A. zur teilweisen Rückführung
des "Darlehens" oder auf die geforderte "Spende" für die PKK geleistet wurde
und wofür sie von den Angeklagten bestimmt war. Es geht zugunsten der An-
geklagten davon aus, daß A. auf das "Darlehen" leistete; denn in diesem
Fall verringere sich die abgepreßte Geldsumme und komme hinsichtlich der
gezahlten 8.000 DM nur eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in
Betracht. Jedoch scheide ein Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung aus,
da insoweit wiederum zugunsten der Angeklagten davon auszugehen sei, daß
die Zahlung für die PKK bestimmt war. Deshalb könne nur versuchte Nötigung
angenommen werden.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Ansicht des Landge-
richts zutrifft, den Angeklagten habe ein Darlehensrückzahlungsanspruch zu-
gestanden und (räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und Nötigung
(§ 240 StGB) träfen tateinheitlich zusammen, wenn der Täter das Opfer durch
ein einheitliches Nötigungsmittel sowohl zur Erfüllung einer berechtigten
Geldforderung als auch zur Bezahlung nicht geschuldeter Geldbeträge zwingt
(vgl. RG GA 48 <1901>, 451 f. für den Fall, daß dem Opfer unberechtigt eine
Geldzahlung und die geschuldete Rückgabe eines Schuldscheines abgenötigt
werden soll); denn hier beruht die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuch-
ter Nötigung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes. Da
das Landgericht nicht festzustellen vermochte, daß die Angeklagten Nöti-
gungsmittel auch zur Erzwingung der Darlehensrückzahlung einsetzten, schei-
det eine - allein auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhende - Verurtei-
lung wegen (versuchter) Nötigung aus, da sie sich in Wahrheit zu Lasten des
Angeklagten auswirkt. Allein der Umstand, daß A. die 8.000 DM mögli-
cherweise unter dem Eindruck vorangegangener, auf die Erzwingung der
"PKK-Spende" gerichteter Nötigungshandlungen zur "Darlehenstilgung" zahlte
und sie von den Angeklagten mit dieser Zweckbestimmung entgegengenom-
men wurden, stellt nicht nachträglich die für eine Verurteilung nach § 240 StGB
erforderliche finale Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und (ange-
strebtem) Nötigungserfolg her.
Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen versuchter Nötigung
hat daher zu entfallen. Die gegen ihn im Fall 7 der Anklage verhängte Einzel-
strafe sowie die unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe gebildete Gesamtstrafe
von vier Jahren und drei Monaten werden hiervon nicht berührt. Zwar hat das
Landgericht die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung bei der
Strafzumessung berücksichtigt. Angesichts der Tatsache, daß das Landgericht
zu dieser Verurteilung nur unter zweifacher Anwendung des Grundsatzes "Im
Zweifel für den Angeklagten" gelangte, und unter Berücksichtigung der sonsti-
gen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat jedoch
ausschließen, daß dieses im Fall 7 der Anklage auf eine niedrigere Einzel-
strafe erkannt hätte, wenn es nicht zu der tateinheitlichen Verurteilung wegen
versuchter Nötigung gelangt wäre; denn damit hat es die Mindeststrafe von drei
Jahren aus dem gemäß § 2 Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei angewendeten
Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. nur knapp überschrit-
ten. Aus diesem Grund wird auch die Gesamtstrafe von vier Jahren und drei
Monaten durch den fehlerhaften Schuldspruch wegen versuchter Nötigung
nicht berührt.
Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitange-
klagten B. zu erstrecken (Kuckein in KK 4. Aufl. § 357 Rdn. 2 m.w.Nachw.).
Auch bei ihm wirkt sich dies auf die für den Fall 7 der Anklage verhängte Ein-
zelstrafe nicht aus. Die unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe gebildete Ge-
samtstrafe hat ohnehin aus den unter 2. dargelegten Gründen zu entfallen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten D. im Fall II. E. der Urteils-
gründe (= Fall 77 der Anklage) hat keinen Bestand. Der Schuldspruch wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung wird von den Feststellungen
nicht getragen.
Mit dem Ziel, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in dem türki-
schen Kulturverein des Geschädigten C. Gewinne zu erzielen, wurde der An-
geklagte D. im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten B. und
weiteren Tatbeteiligten - teilweise unter Einsatz eines Taschenmessers - gegen
C. tätlich und drohte ihm mit weiterer Gewaltanwendung, um diesen hier-
durch zu zwingen, in den Räumen des Kulturvereins den Verkauf von Rausch-
gift zu dulden.
Danach hat sich der Angeklagte D. nicht der versuchten schweren
räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Es kann dabei dahinstehen, ob
- wie das Landgericht meint - mit der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs in
den Räumen des Kulturvereins tatsächlich bereits ein Vermögensnachteil des
C. im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB vorgelegen hätte, weil hierdurch sein Be-
sitzrecht an den Vereinsräumen durch Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit
und drohende behördliche Maßnahmen in vermögensmindernder Weise be-
einträchtigt worden wäre. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Stoffgleich-
heit (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 20 m.w.Nachw.)
zwischen einem solchen etwaigen Vermögensnachteil und der von dem Ange-
klagten erstrebten Bereicherung; denn letztere hätte sich nicht spiegelbildlich
als Schaden im Vermögen des C. niedergeschlagen. Die vom Angeklagten
erstrebte Bereicherung sollte durch die Erlöse aus den von C. zu duldenden
Rauschgiftverkäufen erzielt werden, nicht aus der diesem abgepreßten Erlaub-
nis, derartige Geschäfte in den Räumen des Kulturvereins zu tätigen. Diese
hatte als solche für den Angeklagten keinen Vermögenswert.
Die Verurteilung im Fall 77 der Anklage ist daher insgesamt aufzuheben
(Kuckein aaO § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Die Aufhebung ist wiederum gemäß
§ 357 StPO auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken und führt bei diesem
auch zum Wegfall der Gesamtstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, in die
die gegen ihn im Fall 77 der Anklage ausgesprochene Einzelstrafe von drei
Jahren einbezogen wurde.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß gegebenen-
falls zu prüfen sein wird, ob durch die Vorgänge vom 4. Dezember 1998, als
C. nach den bisherigen Feststellungen von D. und anderen Beteiligten
zur Durchsetzung ihrer Forderung, seine Zustimmung zum Verkauf von Betäu-
bungsmitteln in dem Kulturverein zu erteilen, bedroht, zwangsweise aus den
Räumen des Kulturvereins zu dem Parkplatz des Einkaufszentrums "Müm-
melmannsberg" verbracht und dort schließlich geschlagen wurde, der Tatbe-
stand der Geiselnahme (§ 239 b StGB) verwirklicht sein könnte (zum erforderli-
chen zeitlichen Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und zu erpres-
sender Handlung und der möglichen selbständigen Bedeutung einer solchen
Zustimmung vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 239 a Rdn. 4a m.w.Nachw.).
3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
der Verfahrensrügen und der Sachrüge keinen weiteren Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten D. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rissing-van Saan Miebach Pfi-
ster
von Lienen Becker