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BGH Beschluss vom 18.07.2001 – IV ZR 105/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2001

durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin

Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März

2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 125.000 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Aus den beigezogenen Nachlaßakten ergibt sich, daß dem Kläger

das Testament spätestens am 9. Januar 1992 bekannt war. Die Verjäh-

rungsfrist für den Pflichtteilsanspruch lief deshalb am 9. Januar 1995 ab.

Die danach eingetretenen - nicht unerheblichen - Verzögerungen der

Zustellung beruhen - soweit es um die Mitteilung der richtigen Anschrift

der Mutter und um einen vom Kläger angeforderten Vorschuß geht - auf

einer schuldhaften Säumnis des Klägers, die der Anwendung von § 270

Abs. 3 ZPO entgegensteht.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf