BGH Beschluss vom 18.07.2001 – IV ZR 105/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2001
durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin
Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März
2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 125.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Aus den beigezogenen Nachlaßakten ergibt sich, daß dem Kläger
das Testament spätestens am 9. Januar 1992 bekannt war. Die Verjäh-
rungsfrist für den Pflichtteilsanspruch lief deshalb am 9. Januar 1995 ab.
Die danach eingetretenen - nicht unerheblichen - Verzögerungen der
Zustellung beruhen - soweit es um die Mitteilung der richtigen Anschrift
der Mutter und um einen vom Kläger angeforderten Vorschuß geht - auf
einer schuldhaften Säumnis des Klägers, die der Anwendung von § 270
Abs. 3 ZPO entgegensteht.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf