Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.07.2001 – XII ZR 66/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick Weber-

Monecke und Fuchs

beschlossen:

1. Der Tenor des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird gemäß § 319

Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß in der zweiten Zeile nach dem Wort

"zurückgewiesen" einzufügen ist:

"mit der Maßgabe, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz die vom Landgericht zugesprochene Klageforderung um 16.916,13 DM zuzüg- lich der auf diesen Betrag entfallenden Zinsen ermäßigt und die Klage insoweit zurückgenommen hat.

Die Widerklage wird abgewiesen."

Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich un-

zweifelhaft, daß das Berufungsgericht die Teilrücknahme der Klage

berücksichtigen und die Widerklage abweisen wollte. Dies ist in der

Revisionsinstanz auch zwischen den Parteien unstreitig. Daß ein ent-

sprechender Ausspruch im Tenor des Berufungsurteils fehlt, stellt bei

dieser Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar, die vom Gericht

- auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht - jederzeit

von Amts wegen zu berichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991

- IV ZR 155/90 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 3 m.N.).

2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO

in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980

- 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 33.910 DM

Blumenröhr Gerber Sprick

Weber-Monecke Fuchs