BGH Urteil vom 18.07.2001 – XII ZR 66/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick Weber-
Monecke und Fuchs
beschlossen:
1. Der Tenor des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird gemäß § 319
Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß in der zweiten Zeile nach dem Wort
"zurückgewiesen" einzufügen ist:
"mit der Maßgabe, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz die vom Landgericht zugesprochene Klageforderung um 16.916,13 DM zuzüg- lich der auf diesen Betrag entfallenden Zinsen ermäßigt und die Klage insoweit zurückgenommen hat.
Die Widerklage wird abgewiesen."
Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich un-
zweifelhaft, daß das Berufungsgericht die Teilrücknahme der Klage
berücksichtigen und die Widerklage abweisen wollte. Dies ist in der
Revisionsinstanz auch zwischen den Parteien unstreitig. Daß ein ent-
sprechender Ausspruch im Tenor des Berufungsurteils fehlt, stellt bei
dieser Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar, die vom Gericht
- auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht - jederzeit
von Amts wegen zu berichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991
- IV ZR 155/90 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 3 m.N.).
2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO
in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980
- 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 33.910 DM
Blumenröhr Gerber Sprick
Weber-Monecke Fuchs