BGH Urteil vom 18.07.2001 – XII ZR 87/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 18. Juli 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 333, 334
Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge
haben kann, liegt nur vor, soweit das Nichtverhandeln einen teilurteilsfähigen Teil
des Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges Verhan-
deln im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den ge-
samten nicht teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens nicht entgegensteht.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 - OLG Köln AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar
1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung
des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - Köln vom 1. August 1995 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Ehe der Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, wur-
de durch Urteil des italienischen Zivilgerichtes C. vom 23. März 1993 nach
italienischem Recht geschieden. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel
eingelegt. In dem dortigen Verfahren hatte der Ehemann unter anderem bean-
tragt zu "erklären", daß er keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu lei-
sten habe. Die Ehefrau hat keine Anträge gestellt, insbesondere keinen Antrag,
den Ehemann zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen. Das italienische Gericht
hat lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, da der Ehemann für die
beiden Kinder zu sorgen habe und die Ehefrau keinen entsprechenden Antrag
gestellt habe, bestehe kein Unterhaltsanspruch.
Die Parteien leben seit Jahren in Deutschland. Mit der vorliegenden
Klage macht die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1994 Unterhaltsansprüche
geltend. Wegen der inzwischen aufgelaufenen Unterhaltsrückstände verlangt
sie zum Teil Zahlung an das Sozialamt der Stadt T. .
Die Parteien streiten darüber, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte
nach italienischem Recht gehindert ist, seinen Unterhaltsanspruch, den er im
Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht hat, anschließend in einem iso-
lierten Verfahren gerichtlich geltend zu machen.
Das Familiengericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teil
stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt,
der Beklagte mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin
hat ihre Berufung zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht ihren An-
trag, ihr zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, man-
gels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte. Da das Berufungsgericht später zu
erkennen gegeben hat, es halte die dem Beschluß über die Verweigerung der
Prozeßkostenhilfe zugrundeliegende Rechtsansicht nicht aufrecht, hat die Klä-
gerin in dem Termin, auf den hin das Berufungsurteil ergangen ist, Anschluß-
berufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung will sie erreichen, daß ihr für den
gesamten streitigen Zeitraum seit dem 1. Januar 1994 ein höherer Unterhalts-
anspruch zugesprochen wird als der vom Familiengericht zuerkannte.
Der Beklagte hat lediglich seinen Berufungsantrag gestellt, dagegen
keinen Antrag zur Anschlußberufung der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat daraufhin in derselben Entscheidung zum Teil
durch kontradiktorisches Urteil, zum Teil durch Versäumnisurteil entschieden.
Durch kontradiktorisches Endurteil hat es die Berufung des Beklagten zurück-
gewiesen. Durch Versäumnisurteil hat es der Anschlußberufung der Klägerin
stattgegeben. Soweit es durch Endurteil entschieden hat, hat es die Revision
zugelassen. Gegen das Teilversäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch ein-
gelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage
insgesamt - auch soweit ihr das Familiengericht stattgegeben hat - abzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt, soweit das Berufungsgericht durch Endurteil über die
Berufung des Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat insgesamt über den von der Klägerin ab
Januar 1994 geltend gemachten Unterhalt entschieden, und zwar hinsichtlich
der Berufung des Beklagten durch streitiges Urteil, hinsichtlich der (unselb-
ständigen) Anschlußberufung der Klägerin durch Versäumnisurteil. Die Revisi-
on rügt zu Recht, daß das Urteil in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen. Die
Entscheidung verstößt gegen die von der Rechtsprechung zu der Zulässigkeit
eines Teilurteils nach § 301 ZPO entwickelten Grundsätze. Danach ist ein Teil-
urteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen
Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der
Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen
Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so daß die Gefahr einander wi-
dersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Der Erlaß eines Teilur-
teils ist bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch eine abwei-
chende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann
(ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 20, 311, 312;
Senatsurteile BGHZ 107, 236, 242 f. sowie vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR
88/85 - NJW 1987, 441). Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die densel-
ben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entschei-
dung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausge-
urteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung, gege-
benenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen können. So hat der Senat die
Zulässigkeit eines Teilurteils über die Klage oder die Widerklage verneint,
wenn mit der Klage Herabsetzung und mit der Widerklage Erhöhung desselben
Unterhaltstitels
für denselben Zeitraum begehrt wird (Senatsurteil vom
29. Oktober 1986 aaO). Dasselbe gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der
Unterhaltsberechtigte mit seiner (Anschluß-)Berufung die Erhöhung des in er-
ster Instanz nur teilweise zugesprochenen Unterhalts weiter begehrt, der Un-
terhaltspflichtige dagegen mit seinem Rechtsmittel die teilweise Verurteilung
angreift (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999,
992, 993 = NJW 1999, 1718, 1719 m.N.). In solchen Fällen ist der streitige
Unterhaltsanspruch nicht teilurteilsfähig.
Zwar hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht der äußeren Form
nach nicht in zwei aufeinanderfolgenden Teilakten entschieden, sondern
gleichzeitig in einem Ausspruch. Der Sache nach kommt das Urteil aber zwei
Teilurteilen über einen einheitlichen prozessualen Anspruch gleich, nämlich
einem streitigen Teilurteil über die Berufung des Beklagten und einem Teilver-
säumnisurteil über die Anschlußberufung der Klägerin. Obwohl beide Teilent-
scheidungen in einem Ausspruch zusammengefaßt sind, besteht die Gefahr
widersprechender Entscheidungen, weil gegen das Teilversäumnisurteil der
Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 338 ZPO zulässig ist, durch den das
Verfahren, soweit durch Teilversäumnisurteil entschieden worden ist, in die
Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt würde. Auf diese Weise würde
dieser Teil des Verfahrens wie bei jedem anderen Teilurteil abgetrennt mit der
Folge, daß über ihn selbständig, ohne Rücksicht auf den anderen Teil des
Verfahrens zu entscheiden wäre (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO
mit zustimmender Anmerkung Musielak, LM ZPO § 301 Nr. 61 [8/99]).
Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit
auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hin
einheitlich über den Unterhaltsanspruch der Klägerin entschieden werden
kann.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Sollte der Beklagte in der neuen Verhandlung wieder lediglich den
Antrag zu seiner Berufung stellen, nicht dagegen einen ausdrücklichen Antrag
zu der Anschlußberufung der Klägerin, so könnte daraus nicht gefolgert wer-
den, daß er teilweise - wegen der Anschlußberufung der Klägerin - säumig wä-
re. Es ist zu unterschieden zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvoll-
ständigem Verhandeln. Unvollständiges Verhandeln löst die Säumnisfolge
nicht aus (§ 334 ZPO). Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teil-
versäumnisurteils zur Folge haben kann, ist nur anzunehmen, wenn sich das
Nichtverhandeln auf einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens bezieht
(MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 333 Rdn. 10 und § 334 Rdn. 1; Musielak/
Da die Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin aus den darge-
legten Gründen nicht durch Teilurteil ergehen darf, kommt lediglich ein unvoll-
ständiges Verhandeln des Beklagten in Betracht, das dem Erlaß eines streiti-
gen Urteils über das gesamte in der Berufungsinstanz anhängige Verfahren
nicht entgegensteht.
Dabei ist der Berufungsantrag des Beklagten, auf sein Rechtsmittel hin
die Unterhaltsklage insgesamt abzuweisen, nach seinem Sinn auszulegen. Es
liegt nahe anzunehmen, daß er auch das Begehren enthält, die Anschlußbe-
rufung der Klägerin zurückzuweisen. Es wäre nämlich nicht möglich, einerseits
die Klage insgesamt abzuweisen, andererseits auf die Anschlußberufung der
Klägerin hin den vom Familiengericht zugesprochenen Unterhaltsanspruch zu
erhöhen (vgl. hierzu im einzelnen Musielak LM aaO).
b) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
geäußerten Auffassung, das Scheidungsurteil des Gerichts in C. enthalte
die rechtskräftige Feststellung, der Ehefrau stehe materiell-rechtlich kein Un-
terhaltsanspruch zu, ist nicht zu folgen. Der Tenor dieses Urteils enthält keinen
Ausspruch über die Unterhaltspflicht. Ob nach italienischem Recht eine solche
Feststellung auch in den Entscheidungsgründen verbindlich getroffen werden
kann, kann offenbleiben. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich näm-
lich kein Hinweis darauf, daß das Gericht geprüft hat, ob der Ehefrau ein Un-
terhaltsanspruch zuzusprechen wäre, wenn sie einen entsprechenden Antrag
gestellt hätte. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unange-
griffen und zutreffend festgestellt hat, darf nach italienischem Recht in dem
Scheidungsurteil Unterhalt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen zugespro-
chen werden (vgl. hierzu Grunsky, Italienisches Familienrecht, 2. Aufl. S. 99
m.N. aus der Rspr. in Fn. 24; Funke, Trennung und Scheidung im italienischen
Recht - vermögensrechtliche Folgen, Beiträge zum europäischen Familienrecht
Bd. 4, S. 249). Das Scheidungsurteil führt aus, ein solcher Antrag sei von der
Ehefrau nicht gestellt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, entgegen der Meinung des Be-
klagten sei durch das italienische Scheidungsurteil die Geltendmachung von
nachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren nicht ausgeschlossen,
ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte beruft sich darauf, daß nach Art. 5 des
italienischen Scheidungsgesetzes die Pflicht zur nachehelichen Unterhalts-
zahlung grundsätzlich im Scheidungsurteil auszusprechen ist. Soweit durch
diese Regelung verfahrensrechtlich ein Verbund zwischen dem Scheidungs-
verfahren und dem Unterhaltsverfahren zwingend vorgeschrieben und ein iso-
liertes Unterhaltsverfahren ausgeschlossen würde, wäre diese Regelung für
deutsche Gerichte ohnehin unbeachtlich, weil für das Verfahrensrecht die lex
fori gilt (Senatsurteil BGHZ 78, 108, 114). Das Berufungsgericht geht zu Recht
- und von der Revision nicht angegriffen - davon aus, daß der von der Klägerin
geltend gemachte Unterhaltsanspruch materiell-rechtlich nach italienischem
Recht zu beurteilen ist, weil die Ehe nach italienischem Recht geschieden wor-
den ist (Art. 8 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 2. Oktober 1973,
dem Art. 18 Abs. 4 EGBGB nachgebildet ist). Die erwähnte Regelung im italie-
nischen Scheidungsgesetz würde dem Unterhaltsanspruch der Klägerin dem-
nach nur dann entgegenstehen, wenn aufgrund dieser Regelung der Unter-
haltsanspruch eines Ehegatten - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - mate-
riell-
rechtlich ein für allemal ausgeschlossen wäre, falls über ihn nicht im Zusam-
menhang mit der Scheidung entschieden worden wäre (so zutreffend OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387). Die Annahme des Berufungsgerichts, eine
solche materiell-rechtliche Regelung sei dem italienischen Scheidungsrecht
nicht zu entnehmen, ist nicht zu beanstanden. Die Revision macht zwar zutref-
fend geltend, daß die Antworten der italienischen Regierung und des Direktors
des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität
Köln auf entsprechende Anfragen des Gerichts nicht aussagekräftig sind und
die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht klären. Das Berufungsgericht
hat sich aber zusätzlich auf zwei veröffentlichte Oberlandesgerichtsentschei-
dungen berufen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1994, 584 und OLG Düssel-
dorf aaO), in denen (unter anderem) darauf verwiesen wird, daß nach der
Rechtsprechung des italienischen Kassationshofs Unterhaltsansprüche eines
Ehegatten nicht ausgeschlossen seien, wenn er sie in dem Trennungsprozeß
nicht geltend gemacht habe, und daß für Unterhaltsansprüche nach einer
Scheidung dasselbe gelte. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-
richt diese mit Fundstellenangaben versehenen Feststellungen anderer Ober-
landesgerichte hat ausreichen lassen (vgl. hierzu auch Urteil des italienischen
Kassationsgerichtshofs, Erste Zivilkammer Nr. 1031 vom 2. Februar 1998).
c) Allerdings richtet sich auch die Höhe des der Klägerin zustehenden
Unterhaltsanspruchs nach dem Scheidungsstatut, also nach italienischem
Recht. Das bedeutet, daß die Höhe des geschuldeten Unterhalts nach denjeni-
gen Gesichtspunkten bestimmt werden muß, die ein italienisches Gericht in
seiner Gerichtspraxis beachtet (vgl. MünchKomm/Siehr, 3. Aufl. Art. 18 EGBGB
Anhang I Rdn. 212 f. m.w.N. in Fn. 190). In diesem Zusammenhang dürften
weitere Ermittlungen erforderlich sein. Das Berufungsgericht führt aus, nach
Art. 5 Abs. 6 Satz 2 des italienischen Scheidungsgesetzes seien bei der Be-
messung des Unterhalts die Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen, fer-
ner die Ehescheidungsgründe sowie der persönliche und wirtschaftliche Bei-
trag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen jedes einzelnen und
der Gemeinschaft, den jeder einzelne oder beide gemeinsam geleistet hätten,
die Ehedauer und die Einkünfte beider Ehegatten. Daraus ergebe sich, daß im
italienischen Recht für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs ähnliche
Grundsätze angewendet würden wie im deutschen Recht. Deshalb könne man
die Grundsätze heranziehen, "die üblicherweise bei der Bedarfsbemessung
angewendet werden". Sodann berechnet das Berufungsgericht den Unterhalts-
anspruch der Klägerin nach deutschem Recht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß in der italienischen Gerichtspra-
xis die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten in vergleichbarer Weise
berechnet werden wie von deutschen Gerichten nach deutschem Recht (vgl.
auch Funke aaO, Teil III A, Ehegattenunterhalt nach Scheidung, S. 143 bis
267). So hat das Berufungsgericht z.B. darauf abgestellt, welche Einkünfte die
ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hätten. Es ist offen, ob die-
ser Gesichtspunkt nach italienischem Recht eine Rolle spielt. Außerdem hat
das Berufungsgericht Altersvorsorgeunterhalt berücksichtigt, ohne festzustel-
len, ob das italienische Recht einen Altersvorsorgeunterhalt überhaupt kennt.
Blumenröhr Gerber Sprick
Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs sind im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.
Blumenröhr