Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.07.2001 – XII ZR 87/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 18. Juli 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 333, 334

Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge

haben kann, liegt nur vor, soweit das Nichtverhandeln einen teilurteilsfähigen Teil

des Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges Verhan-

deln im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den ge-

samten nicht teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens nicht entgegensteht.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 - OLG Köln AG Köln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar

1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung

des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-

gericht - Köln vom 1. August 1995 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Ehe der Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, wur-

de durch Urteil des italienischen Zivilgerichtes C. vom 23. März 1993 nach

italienischem Recht geschieden. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel

eingelegt. In dem dortigen Verfahren hatte der Ehemann unter anderem bean-

tragt zu "erklären", daß er keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu lei-

sten habe. Die Ehefrau hat keine Anträge gestellt, insbesondere keinen Antrag,

den Ehemann zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen. Das italienische Gericht

hat lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, da der Ehemann für die

beiden Kinder zu sorgen habe und die Ehefrau keinen entsprechenden Antrag

gestellt habe, bestehe kein Unterhaltsanspruch.

Die Parteien leben seit Jahren in Deutschland. Mit der vorliegenden

Klage macht die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1994 Unterhaltsansprüche

geltend. Wegen der inzwischen aufgelaufenen Unterhaltsrückstände verlangt

sie zum Teil Zahlung an das Sozialamt der Stadt T. .

Die Parteien streiten darüber, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte

nach italienischem Recht gehindert ist, seinen Unterhaltsanspruch, den er im

Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht hat, anschließend in einem iso-

lierten Verfahren gerichtlich geltend zu machen.

Das Familiengericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teil

stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt,

der Beklagte mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin

hat ihre Berufung zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht ihren An-

trag, ihr zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, man-

gels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte. Da das Berufungsgericht später zu

erkennen gegeben hat, es halte die dem Beschluß über die Verweigerung der

Prozeßkostenhilfe zugrundeliegende Rechtsansicht nicht aufrecht, hat die Klä-

gerin in dem Termin, auf den hin das Berufungsurteil ergangen ist, Anschluß-

berufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung will sie erreichen, daß ihr für den

gesamten streitigen Zeitraum seit dem 1. Januar 1994 ein höherer Unterhalts-

anspruch zugesprochen wird als der vom Familiengericht zuerkannte.

Der Beklagte hat lediglich seinen Berufungsantrag gestellt, dagegen

keinen Antrag zur Anschlußberufung der Klägerin.

Das Berufungsgericht hat daraufhin in derselben Entscheidung zum Teil

durch kontradiktorisches Urteil, zum Teil durch Versäumnisurteil entschieden.

Durch kontradiktorisches Endurteil hat es die Berufung des Beklagten zurück-

gewiesen. Durch Versäumnisurteil hat es der Anschlußberufung der Klägerin

stattgegeben. Soweit es durch Endurteil entschieden hat, hat es die Revision

zugelassen. Gegen das Teilversäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch ein-

gelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage

insgesamt - auch soweit ihr das Familiengericht stattgegeben hat - abzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt, soweit das Berufungsgericht durch Endurteil über die

Berufung des Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat insgesamt über den von der Klägerin ab

Januar 1994 geltend gemachten Unterhalt entschieden, und zwar hinsichtlich

der Berufung des Beklagten durch streitiges Urteil, hinsichtlich der (unselb-

ständigen) Anschlußberufung der Klägerin durch Versäumnisurteil. Die Revisi-

on rügt zu Recht, daß das Urteil in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen. Die

Entscheidung verstößt gegen die von der Rechtsprechung zu der Zulässigkeit

eines Teilurteils nach § 301 ZPO entwickelten Grundsätze. Danach ist ein Teil-

urteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen

Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der

Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen

Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so daß die Gefahr einander wi-

dersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Der Erlaß eines Teilur-

teils ist bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch eine abwei-

chende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann

(ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 20, 311, 312;

Senatsurteile BGHZ 107, 236, 242 f. sowie vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR

88/85 - NJW 1987, 441). Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die densel-

ben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entschei-

dung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausge-

urteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung, gege-

benenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen können. So hat der Senat die

Zulässigkeit eines Teilurteils über die Klage oder die Widerklage verneint,

wenn mit der Klage Herabsetzung und mit der Widerklage Erhöhung desselben

Unterhaltstitels

für denselben Zeitraum begehrt wird (Senatsurteil vom

29. Oktober 1986 aaO). Dasselbe gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der

Unterhaltsberechtigte mit seiner (Anschluß-)Berufung die Erhöhung des in er-

ster Instanz nur teilweise zugesprochenen Unterhalts weiter begehrt, der Un-

terhaltspflichtige dagegen mit seinem Rechtsmittel die teilweise Verurteilung

angreift (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999,

992, 993 = NJW 1999, 1718, 1719 m.N.). In solchen Fällen ist der streitige

Unterhaltsanspruch nicht teilurteilsfähig.

Zwar hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht der äußeren Form

nach nicht in zwei aufeinanderfolgenden Teilakten entschieden, sondern

gleichzeitig in einem Ausspruch. Der Sache nach kommt das Urteil aber zwei

Teilurteilen über einen einheitlichen prozessualen Anspruch gleich, nämlich

einem streitigen Teilurteil über die Berufung des Beklagten und einem Teilver-

säumnisurteil über die Anschlußberufung der Klägerin. Obwohl beide Teilent-

scheidungen in einem Ausspruch zusammengefaßt sind, besteht die Gefahr

widersprechender Entscheidungen, weil gegen das Teilversäumnisurteil der

Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 338 ZPO zulässig ist, durch den das

Verfahren, soweit durch Teilversäumnisurteil entschieden worden ist, in die

Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt würde. Auf diese Weise würde

dieser Teil des Verfahrens wie bei jedem anderen Teilurteil abgetrennt mit der

Folge, daß über ihn selbständig, ohne Rücksicht auf den anderen Teil des

Verfahrens zu entscheiden wäre (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO

mit zustimmender Anmerkung Musielak, LM ZPO § 301 Nr. 61 [8/99]).

Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit

auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hin

einheitlich über den Unterhaltsanspruch der Klägerin entschieden werden

kann.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Sollte der Beklagte in der neuen Verhandlung wieder lediglich den

Antrag zu seiner Berufung stellen, nicht dagegen einen ausdrücklichen Antrag

zu der Anschlußberufung der Klägerin, so könnte daraus nicht gefolgert wer-

den, daß er teilweise - wegen der Anschlußberufung der Klägerin - säumig wä-

re. Es ist zu unterschieden zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvoll-

ständigem Verhandeln. Unvollständiges Verhandeln löst die Säumnisfolge

nicht aus (§ 334 ZPO). Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teil-

versäumnisurteils zur Folge haben kann, ist nur anzunehmen, wenn sich das

Nichtverhandeln auf einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens bezieht

(MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 333 Rdn. 10 und § 334 Rdn. 1; Musielak/

Stadler, ZPO 2. Aufl. §§ 333, 334 Rdn. 4; Zöller/Herget ZPO 22. Aufl. § 333

Rdn. 3 und § 334 Rdn. 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 333 Rdn. 9).

Da die Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin aus den darge-

legten Gründen nicht durch Teilurteil ergehen darf, kommt lediglich ein unvoll-

ständiges Verhandeln des Beklagten in Betracht, das dem Erlaß eines streiti-

gen Urteils über das gesamte in der Berufungsinstanz anhängige Verfahren

nicht entgegensteht.

Dabei ist der Berufungsantrag des Beklagten, auf sein Rechtsmittel hin

die Unterhaltsklage insgesamt abzuweisen, nach seinem Sinn auszulegen. Es

liegt nahe anzunehmen, daß er auch das Begehren enthält, die Anschlußbe-

rufung der Klägerin zurückzuweisen. Es wäre nämlich nicht möglich, einerseits

die Klage insgesamt abzuweisen, andererseits auf die Anschlußberufung der

Klägerin hin den vom Familiengericht zugesprochenen Unterhaltsanspruch zu

erhöhen (vgl. hierzu im einzelnen Musielak LM aaO).

b) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

geäußerten Auffassung, das Scheidungsurteil des Gerichts in C. enthalte

die rechtskräftige Feststellung, der Ehefrau stehe materiell-rechtlich kein Un-

terhaltsanspruch zu, ist nicht zu folgen. Der Tenor dieses Urteils enthält keinen

Ausspruch über die Unterhaltspflicht. Ob nach italienischem Recht eine solche

Feststellung auch in den Entscheidungsgründen verbindlich getroffen werden

kann, kann offenbleiben. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich näm-

lich kein Hinweis darauf, daß das Gericht geprüft hat, ob der Ehefrau ein Un-

terhaltsanspruch zuzusprechen wäre, wenn sie einen entsprechenden Antrag

gestellt hätte. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unange-

griffen und zutreffend festgestellt hat, darf nach italienischem Recht in dem

Scheidungsurteil Unterhalt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen zugespro-

chen werden (vgl. hierzu Grunsky, Italienisches Familienrecht, 2. Aufl. S. 99

m.N. aus der Rspr. in Fn. 24; Funke, Trennung und Scheidung im italienischen

Recht - vermögensrechtliche Folgen, Beiträge zum europäischen Familienrecht

Bd. 4, S. 249). Das Scheidungsurteil führt aus, ein solcher Antrag sei von der

Ehefrau nicht gestellt.

Die Annahme des Berufungsgerichts, entgegen der Meinung des Be-

klagten sei durch das italienische Scheidungsurteil die Geltendmachung von

nachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren nicht ausgeschlossen,

ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte beruft sich darauf, daß nach Art. 5 des

italienischen Scheidungsgesetzes die Pflicht zur nachehelichen Unterhalts-

zahlung grundsätzlich im Scheidungsurteil auszusprechen ist. Soweit durch

diese Regelung verfahrensrechtlich ein Verbund zwischen dem Scheidungs-

verfahren und dem Unterhaltsverfahren zwingend vorgeschrieben und ein iso-

liertes Unterhaltsverfahren ausgeschlossen würde, wäre diese Regelung für

deutsche Gerichte ohnehin unbeachtlich, weil für das Verfahrensrecht die lex

fori gilt (Senatsurteil BGHZ 78, 108, 114). Das Berufungsgericht geht zu Recht

- und von der Revision nicht angegriffen - davon aus, daß der von der Klägerin

geltend gemachte Unterhaltsanspruch materiell-rechtlich nach italienischem

Recht zu beurteilen ist, weil die Ehe nach italienischem Recht geschieden wor-

den ist (Art. 8 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 2. Oktober 1973,

dem Art. 18 Abs. 4 EGBGB nachgebildet ist). Die erwähnte Regelung im italie-

nischen Scheidungsgesetz würde dem Unterhaltsanspruch der Klägerin dem-

nach nur dann entgegenstehen, wenn aufgrund dieser Regelung der Unter-

haltsanspruch eines Ehegatten - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - mate-

riell-

rechtlich ein für allemal ausgeschlossen wäre, falls über ihn nicht im Zusam-

menhang mit der Scheidung entschieden worden wäre (so zutreffend OLG

Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387). Die Annahme des Berufungsgerichts, eine

solche materiell-rechtliche Regelung sei dem italienischen Scheidungsrecht

nicht zu entnehmen, ist nicht zu beanstanden. Die Revision macht zwar zutref-

fend geltend, daß die Antworten der italienischen Regierung und des Direktors

des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität

Köln auf entsprechende Anfragen des Gerichts nicht aussagekräftig sind und

die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht klären. Das Berufungsgericht

hat sich aber zusätzlich auf zwei veröffentlichte Oberlandesgerichtsentschei-

dungen berufen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1994, 584 und OLG Düssel-

dorf aaO), in denen (unter anderem) darauf verwiesen wird, daß nach der

Rechtsprechung des italienischen Kassationshofs Unterhaltsansprüche eines

Ehegatten nicht ausgeschlossen seien, wenn er sie in dem Trennungsprozeß

nicht geltend gemacht habe, und daß für Unterhaltsansprüche nach einer

Scheidung dasselbe gelte. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-

richt diese mit Fundstellenangaben versehenen Feststellungen anderer Ober-

landesgerichte hat ausreichen lassen (vgl. hierzu auch Urteil des italienischen

Kassationsgerichtshofs, Erste Zivilkammer Nr. 1031 vom 2. Februar 1998).

c) Allerdings richtet sich auch die Höhe des der Klägerin zustehenden

Unterhaltsanspruchs nach dem Scheidungsstatut, also nach italienischem

Recht. Das bedeutet, daß die Höhe des geschuldeten Unterhalts nach denjeni-

gen Gesichtspunkten bestimmt werden muß, die ein italienisches Gericht in

seiner Gerichtspraxis beachtet (vgl. MünchKomm/Siehr, 3. Aufl. Art. 18 EGBGB

Anhang I Rdn. 212 f. m.w.N. in Fn. 190). In diesem Zusammenhang dürften

weitere Ermittlungen erforderlich sein. Das Berufungsgericht führt aus, nach

Art. 5 Abs. 6 Satz 2 des italienischen Scheidungsgesetzes seien bei der Be-

messung des Unterhalts die Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen, fer-

ner die Ehescheidungsgründe sowie der persönliche und wirtschaftliche Bei-

trag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen jedes einzelnen und

der Gemeinschaft, den jeder einzelne oder beide gemeinsam geleistet hätten,

die Ehedauer und die Einkünfte beider Ehegatten. Daraus ergebe sich, daß im

italienischen Recht für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs ähnliche

Grundsätze angewendet würden wie im deutschen Recht. Deshalb könne man

die Grundsätze heranziehen, "die üblicherweise bei der Bedarfsbemessung

angewendet werden". Sodann berechnet das Berufungsgericht den Unterhalts-

anspruch der Klägerin nach deutschem Recht.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat keine hinrei-

chenden Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß in der italienischen Gerichtspra-

xis die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten in vergleichbarer Weise

berechnet werden wie von deutschen Gerichten nach deutschem Recht (vgl.

auch Funke aaO, Teil III A, Ehegattenunterhalt nach Scheidung, S. 143 bis

267). So hat das Berufungsgericht z.B. darauf abgestellt, welche Einkünfte die

ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hätten. Es ist offen, ob die-

ser Gesichtspunkt nach italienischem Recht eine Rolle spielt. Außerdem hat

das Berufungsgericht Altersvorsorgeunterhalt berücksichtigt, ohne festzustel-

len, ob das italienische Recht einen Altersvorsorgeunterhalt überhaupt kennt.

Blumenröhr Gerber Sprick

Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs sind im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.

Blumenröhr