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BGH Beschluss vom 19.07.2001 – 3 StR 165/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juli 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Lübeck vom 12. Januar 2001 im Ausspruch
über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes
jeweils zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Angeklagten
im Adhäsionsverfahren verpflichtet, dem Nebenkläger alle aus der Tat entstan-
denen und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden
zu ersetzen. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung formellen und materi-
ellen Rechts und wenden sich gegen die Entscheidung über die Zahlung von
Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Rechtsmittel haben nur in dem aus
der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Revisionen sind zu den Schuld- und Strafaussprüchen unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann bei beiden Angeklagten die im
Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei
einem Heranwachsenden, auf den - wie bei beiden Angeklagten - Jugendstraf-
recht angewendet wird, gilt nach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des
§ 81 JGG entsprechend. Danach sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die Ent-
schädigung des Verletzten nicht anwendbar.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker