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BGH Beschluss vom 19.07.2001 – 3 StR 244/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 244/01

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

19. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 9. November 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

Beihilfe zum Betrug verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Revision des

Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts in dem aus

der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprü-

fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen beantragte der bereits rechtskräftig verurteilte

M. bei der Deutschen Telekom AG einen Telefonanschluß in der Ab-

sicht, die anfallenden Telefongebühren nicht zu bezahlen. Nach Freischaltung

des Anschlusses betrieb er zusammen mit anderen Mittätern in seiner Woh-

nung im Zeitraum vom 14. Juli bis 7. September 1998 eine "Telefonstube", in

der "Telefonisten" Telefongespräche in die ganze Welt gegen Bezahlung ver-

mittelten. Die nicht bezahlte Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG be-

trägt ca. 48.889 DM. Der Angeklagte war in Kenntnis der genauen Tatumstän-

de in der "Telefonstube" wenige Tage als "Telefonist" eingesetzt und erhielt für

seine Tätigkeit pro Tag ca. 150 bis 180 DM.

Diese Feststellungen reichen für die Annahme einer - sukzessiven -

Mittäterschaft nicht aus. Sie tragen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe

zum Betrug. Der Angeklagte ist erst nach Vollendung des Betruges durch den

Haupttäter in das Gesamtgeschehen eingetreten. Er hat durch seine Tätigkeit

den Haupttäter nur wenige Tage bei der finanziellen Ausnutzung des bereits

vollendeten Betruges unterstützt und dabei insgesamt eine eher untergeord-

nete Rolle gespielt (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5). Der Senat schließt

aus, daß in einer neuen Verhandlung noch tragfähige Feststellungen für einen

mittäterschaftlich begangenen Betrug getroffen werden können und hat des-

halb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch

selbst geändert.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-

spruchs zur Folge. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß

die Verurteilung vom 1. Dezember 1994 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr

und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG tilgungsreif ist und deshalb nicht zum Nach-

teil des Angeklagten verwertet werden darf (§ 51 Abs. 1 BZRG).

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache nach

§ 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker