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BGH Beschluß vom 19.07.2001 – 4 StR 46/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Ludwigshafen,
Rechtsanwalt aus Landau,
Rechtsanwalt aus Karlsruhe
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Landau vom 28. Juni 2000 wird
mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II 4 der
Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung we-
gen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des
Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revi-
sionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in vier Fällen, in einem Fall (Fall II 4 der Urteilsgründe) in Tateinheit
mit Beischlaf zwischen Verwandten, sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-
nen in sieben Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Ver-
wandten, Beischlafs zwischen Verwandten und versuchter sexueller Nötigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der
Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,
hat nur einen geringen Teilerfolg.
Der Verurteilung der Angeklagten liegen sexuelle Mißbrauchshandlun-
gen zum Nachteil ihrer Kinder Michael (geboren am 21. Mai 1979) und Nicole
H. (geboren am 18. September 1980) zugrunde. Die Angeklagte hat die
Tatvorwürfe bestritten.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ohne Erfolg beanstandet die
Revision, daß sich die Angeklagte bei einer ergänzenden Vernehmung des
Nebenklägers Michael H. am 8. Juni 2000 gemäß § 247 Satz 1 StPO
aus dem Sitzungssaal entfernen mußte (Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO).
a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Michael H. machte - nach Belehrung gemäß den §§ 52, 55
StPO - als Zeuge am 15. und 16. Mai sowie am 5. Juni 2000 Angaben zur Sa-
che. Am 8. Juni 2000 wurde er - in Gegenwart eines Sachverständigen - erneut
vernommen. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, er-
klärte sich Michael H. weiter zur Sache. Sein anwaltlicher Vertreter
stellte sodann "gem. § 247 StPO den Antrag, für die weitere Vernehmung des
Zeugen die Angeklagte aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Er würde an-
sonsten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen". Die Ver-
teidiger beantragten
"gemäß § 273 III StPO folgendes wörtlich protokollieren zu wollen. Frage RA W. [= Verteidiger der Angeklagten]: 'Hat die Anwesenheit Ihrer Mutter Sie von Anfang an in die- sem Verfahren gehindert, alles zur Sache zu sagen?' Ant- wort des Zeugen: 'Ich habe mich überschätzt. Ich konnte nicht immer alles sagen.'
Zum Antrag der Nebenklage: Sollte diesem Antrag stattge- geben werden, beantragt die Verteidigung, in der Gemäßheit des § 247 a StPO zu verfahren."
Die Strafkammer hat daraufhin folgende Beschlüsse verkündet:
(1) Der Antrag auf wörtliche Protokollierung wird zurückge- wiesen, da es lediglich auf den Inhalt der gemachten Anga- ben und nicht auf den exakten Wortlaut ankommt.
(2) Für die Dauer der weiteren Vernehmung des Nebenklä- gers ist auf seinen Antrag hin die Angeklagte aus dem Sit- zungssaal zu entfernen (§ 247 Satz 1 StPO). Der Nebenklä- ger hat angegeben, bei weiterer Anwesenheit seiner Mutter (der Angeklagten) werde er keine weiteren Angaben mehr machen; damit droht der Verlust des Beweismittels, d.h. der Nebenkläger will überhaupt nichts mehr, also auch die Wahrheit nicht sagen (vgl. BGHSt 22, 18, 21).
Der auf § 247 a StPO gestützte Antrag auf Videoverneh- mung wird zurückgewiesen, da es sich insoweit schon nach dem Wortlaut der Bestimmung um die Ultima Ratio handelt, vor deren Inanspruchnahme zunächst die Möglichkeit nach § 247 StPO auszuschöpfen ist.
Der Beschluß bezüglich der Entfernung der Angeklagten aus dem Sit-
zungssaal wurde ausgeführt; der Angeklagten wurde – ”nach Rücksprache” mit
den Verfahrensbeteiligten - für die Dauer ihrer Entfernung aus der Hauptver-
handlung Gelegenheit gegeben, in einem angrenzenden Zimmer eine Video-
übertragung der Vernehmung des Nebenklägers mitzuverfolgen. Danach wurde
sie wieder in den Sitzungssaal gerufen und vom Vorsitzenden über die Aussa-
ge des Zeugen unterrichtet. Michael H. machte - in Anwesenheit der
Angeklagten - weitere Angaben zur Sache, blieb unvereidigt und wurde in all-
seitigem Einverständnis entlassen.
b) Die Vorgehensweise der Strafkammer weist keinen Rechtsfehler auf.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
das Gericht - nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1987, 84, 85) –
gemäß § 247 Satz 1 StPO anordnen, daß sich der Angeklagte aus dem Sit-
zungssaal entfernt, wenn ein Zeuge, der - wie hier - zur Verweigerung des
Zeugnisses berechtigt ist, in der Hauptverhandlung erklärt, unter dem Druck
der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen,
falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde (BGHSt 22, 18, 21;
BGH StV 1995, 509; NStZ 1997, 402; BGH, Beschluß vom 17. Januar 2001 - 1
StR 480/00 = BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4). Diese
Rechtsprechung wird vom Schrifttum überwiegend gebilligt (vgl. nur Gollwitzer
in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 247 Rdn. 16; Diemer in KK 4. Aufl. § 247
Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 247 Rdn. 4; kritisch ledig-
lich Hanack JZ 1972, 81). An ihr ist grundsätzlich festzuhalten; daran ändert
auch die Einfügung des § 247 a StPO (audiovisuelle Zeugenvernehmung)
durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I 820) nichts: Denn
zum einen regelt § 247 a StPO nicht den Fall des § 247 Satz 1 StPO, daß
nämlich zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegen-
wart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, zum anderen geht nach dem
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Entfernung des Angeklagten gemäß
§ 247 StPO einer audiovisuellen Zeugenvernehmung vor (vgl. BGH NStZ 2001,
261, 262; Diemer NJW 1999, 1667, 1669 f.; kritisch Rieß StraFo 1999, 1, 6;
Kuckein StraFo 2000, 397, 398). Durch § 247a StPO wird daher die bisherige
Rechtsprechung zu § 247 Satz 1 StPO nicht berührt. Ob es - obwohl im Gesetz
nicht vorgesehen - aus Rechtsgründen geboten ist, dem aus dem Sitzungssaal
entfernten Angeklagten - bei einem Sachverhalt wie hier - die Möglichkeit zu
geben, die Vernehmung des Zeugen durch eine Videosimultanübertragung
mitzuverfolgen (vgl. v. Gemmeren NStZ 2001, 263, 264; a.A. Schlüchter in SK-
StPO § 247 a Rdn. 8; für eine entsprechende Regelung "de lege ferenda": 62.
DJT, Beschlüsse IV 7 = NJW 1999, 121; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 247
Rdn. 14), muß der Senat nicht entscheiden; denn das Landgericht hat der An-
geklagten diese Möglichkeit eingeräumt.
bb) Soweit die Revision einwendet, eine die Anwendung des § 247
Satz 1 StPO in einem Fall wie hier voraussetzende "psychische Druck- oder
Zwangssituation" für den Zeugen habe nicht vorgelegen, war eine solche Lage
nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin gegeben: Der nach der An-
klage in ständiger Angst vor der Angeklagten lebende, über Jahre hinweg
schwer sexuell mißbrauchte Zeuge hat zur Begründung des Ausschließungs-
antrags angegeben, er habe in Gegenwart seiner Mutter "nicht immer alles"
sagen können; er habe sich insoweit "überschätzt". Diese nachvollziehbare
(Selbst-) Einschätzung trägt den von der Rechtsprechung für eine Entfernung
der Angeklagten geforderten "Druck der Anwesenheit des Angeklagten" für den
Zeugen (BGHSt 22, 18, 21; s. auch BGH NStZ 1999, 94 f.), auch wenn Michael
H. bei anderer Gelegenheit seine Angaben (ohne "immer alles" zu sa-
gen) in Gegenwart der Angeklagten gemacht hat. Eine weitere Befragung des
Zeugen dazu war nicht geboten. Die Vermutung der Verteidigung, der Zeuge
habe die Entfernung der Angeklagten aus "taktischen" Gründen - also rechts-
mißbräuchlich - beantragt, ist nicht erwiesen; eine Rekonstruktion der Beweis-
aufnahme insoweit ist dem Senat versagt (vgl. BGH NStZ 1997, 296 m.w.N.).
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen
Sachrüge führt nur zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß im Fall II 4 der
Urteilsgründe die Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt,
weil insoweit - wie das Landgericht selbst ausführt (UA 98) - Strafverfolgungs-
verjährung eingetreten ist. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Wegfall
des tateinheitlich begangenen Delikts im Schuldspruch auf die Höhe der im
Fall II 4 verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hätte; denn die Strafkammer hat
die eingetretene Strafverfolgungsverjährung bei der Strafzumessung berück-
sichtigt (UA 109).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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