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BGH Urteil vom 19.07.2001 – 4 StR 65/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
Solin-Stojanov
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
als beisitzende Richter
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
der Angeklagte in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.
September 2000 dahin geändert, daß der Ange-
klagte wegen Betruges in 74 tateinheitlich began-
genen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren verurteilt wird.
2.
3.
Die weiter gehende Revision wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 74 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Sie
führt lediglich zu einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses
und – unter Wegfall der Einzelstrafaussprüche – zur Verhängung einer der Ge-
samtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe.
1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht - wie der Ge-
neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2001 zutreffend dar-
gelegt hat - rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten 74 Fällen hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte die Verträge zwischen
der Firma M. A. Ltd. und den Kapitalanlegern nicht selbst. Sein Tat-
beitrag bestand vielmehr darin, daß er als Geschäftsführer der
M. A. Ltd. die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffte,
daß die von ihm angestellten und unterwiesenen Mitarbeiter mittels eines “über
viele Jahre hinweg perfektionierten, ausgeklügelten Systems” Anleger warben
und mit unwahren Tatsachenbehauptungen zum Abschluß von Anlageverträ-
gen und zur Zahlung der Geldeinlagen veranlaßten. Die einzelnen Vertragsab-
schlüsse stellen zwar für sich genommen selbständige Handlungen dar, die
sich der Angeklagte als mittelbarer Täter auch zurechnen lassen muß. Für die
Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53
StGB kommt es aber nach ständiger Rechtsprechung auf den eigenen Tatbei-
trag des Angeklagten an, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich in der
Leitung und Organisation der Firma M. A. Ltd., bestand (vgl. BGHR
StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 und BGHR StGB § 263 Täterschaft 1;
BGH NStZ 1996, 296, 297 und 610; wistra 1998, 224 und 1999, 23). Der Senat
ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entge-
gen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der geständige Angeklagte auf
entsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.
2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafaussprü-
che. Sie läßt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhal-
tens unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296,
297; wistra 1998, 224). Die Gesamtstrafe kann daher als Einzelstrafe bestehen
bleiben.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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