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BGH Urteil vom 19.07.2001 – 4 StR 65/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 65/01

URTEIL

vom

19. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

Solin-Stojanov

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

als beisitzende Richter

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

der Angeklagte in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision des Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.

September 2000 dahin geändert, daß der Ange-

klagte wegen Betruges in 74 tateinheitlich began-

genen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-

ren verurteilt wird.

2.

3.

Die weiter gehende Revision wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 74 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge

gestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Sie

führt lediglich zu einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses

und – unter Wegfall der Einzelstrafaussprüche – zur Verhängung einer der Ge-

samtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe.

1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht - wie der Ge-

neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2001 zutreffend dar-

gelegt hat - rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten 74 Fällen hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte die Verträge zwischen

der Firma M. A. Ltd. und den Kapitalanlegern nicht selbst. Sein Tat-

beitrag bestand vielmehr darin, daß er als Geschäftsführer der

M. A. Ltd. die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffte,

daß die von ihm angestellten und unterwiesenen Mitarbeiter mittels eines “über

viele Jahre hinweg perfektionierten, ausgeklügelten Systems” Anleger warben

und mit unwahren Tatsachenbehauptungen zum Abschluß von Anlageverträ-

gen und zur Zahlung der Geldeinlagen veranlaßten. Die einzelnen Vertragsab-

schlüsse stellen zwar für sich genommen selbständige Handlungen dar, die

sich der Angeklagte als mittelbarer Täter auch zurechnen lassen muß. Für die

Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53

StGB kommt es aber nach ständiger Rechtsprechung auf den eigenen Tatbei-

trag des Angeklagten an, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich in der

Leitung und Organisation der Firma M. A. Ltd., bestand (vgl. BGHR

StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 und BGHR StGB § 263 Täterschaft 1;

BGH NStZ 1996, 296, 297 und 610; wistra 1998, 224 und 1999, 23). Der Senat

ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entge-

gen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der geständige Angeklagte auf

entsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.

2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafaussprü-

che. Sie läßt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhal-

tens unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296,

297; wistra 1998, 224). Die Gesamtstrafe kann daher als Einzelstrafe bestehen

bleiben.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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