Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZB 19/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß

des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. November

2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwor-

fen.

Gründe

Gemäß § 2 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichi-

schen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 i.V.m.

§ 1065 Abs. 2 Satz 2, §§ 554 Abs. 1, 554 a ZPO war die vom Antragsgegner

eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen. Innerhalb der bis zum 5. Juli

2001 verlängerten Frist ist eine Begründung nicht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 60.000 - 65.000 DM.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Raebel