BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZB 19/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. November
2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwor-
fen.
Gründe
Gemäß § 2 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichi-
schen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 i.V.m.
§ 1065 Abs. 2 Satz 2, §§ 554 Abs. 1, 554 a ZPO war die vom Antragsgegner
eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen. Innerhalb der bis zum 5. Juli
2001 verlängerten Frist ist eine Begründung nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 60.000 - 65.000 DM.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Raebel