Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 179/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2000 wird

nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 274.106,97 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei allein darin eine Pflichtverlet-

zung des Beklagten gesehen, daß der Anspruch der Käufer auf die Mietzah-

lungen nach Übergabe der Mietsache an die Mieterin und Hinterlegung des

Kaufpreises beim Notar aus dem Wortlaut des Vertrages nicht zweifelsfrei her-

vorgeht. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ist indes das Ergebnis

einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung.

Der mit der Klage geltend gemachte Schaden beruht nicht auf der dem

Beklagten zur Last fallenden Pflichtverletzung, sondern darauf, daß zwischen

den Vertragsparteien Streit über die fehlende Bezugsfertigkeit des Objekts so-

wie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen entstanden ist. Dafür hat der

Beklagte nicht einzustehen; denn die inhaltliche Gestaltung des notariellen

Vertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insoweit auch

keine Belehrungspflichten verletzt.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Raebel