BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 179/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2000 wird
nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 274.106,97 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei allein darin eine Pflichtverlet-
zung des Beklagten gesehen, daß der Anspruch der Käufer auf die Mietzah-
lungen nach Übergabe der Mietsache an die Mieterin und Hinterlegung des
Kaufpreises beim Notar aus dem Wortlaut des Vertrages nicht zweifelsfrei her-
vorgeht. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ist indes das Ergebnis
einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung.
Der mit der Klage geltend gemachte Schaden beruht nicht auf der dem
Beklagten zur Last fallenden Pflichtverletzung, sondern darauf, daß zwischen
den Vertragsparteien Streit über die fehlende Bezugsfertigkeit des Objekts so-
wie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen entstanden ist. Dafür hat der
Beklagte nicht einzustehen; denn die inhaltliche Gestaltung des notariellen
Vertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insoweit auch
keine Belehrungspflichten verletzt.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Raebel