Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 25/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird

nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 120.181,19 DM [BU S. 19].

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Die Ausle-

gung des Franchisevertrages durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser Auslegung genügt die vom

Beklagten zu 2) im Schreiben vom 23. April 1990 erteilte Belehrung.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Raebel