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BGH Urteil vom 19.07.2001 – IX ZR 411/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Juli 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

ja

AGBG § 11 Nr. 14a

a) Ist in der über den Hauptvertrag aufgenommenen Urkunde die Bestimmung über

die Eigenhaftung des Vertreters räumlich in den Text des Hauptvertrages inte-

griert, fehlt es grundsätzlich an der gesetzlich geforderten gesonderten Erklärung.

b) Die fehlende räumliche Trennung ist nicht deshalb unschädlich, weil innerhalb der

die Eigenhaftung des Vertreters betreffenden Formularbestimmung dessen Name

handschriftlich eingesetzt ist und er eine auf die Mithaftung bezogene gesonderte

Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 411/00 - OLG Frankfurt a.M.

LG Gießen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

29. September 2000 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Gießen vom 8. Februar 2000 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin schloß mit dem früheren Beklagten zu 1) einen schriftlichen

"Mietkauf-Vertrag" über eine Sattelzugmaschine zum Preise von 50.000 DM,

zahlbar in 36 monatlichen Raten von je 1.602 DM. Der "Mietkäufer" wurde

durch die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) vertreten.

Die abschließende Ziffer 14 des Vertragsformulars trägt die Überschrift

"selbstschuldnerischer Bürge:". Darunter befindet sich eine Leerzeile; dort sind

Name und Adresse der Beklagten handschriftlich eingetragen. Darunter steht

die vorgedruckte "Erklärung des Bürgen", wonach er für alle Ansprüche des

Mietverkäufers gegen den Mietkäufer (Hauptschuldner) aus diesem Vertrag die

selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt. Am Ende des Abschnitts Ziffer 14

befindet sich in einer Reihe der Platz für die Unterschriften des Mietkäufers,

des Bürgen und der Klägerin. Dort hat die Beklagte in Vertretung des Mietkäu-

fers gezeichnet und eine weitere Unterschrift als Bürge geleistet.

Der Hauptschuldner geriet in Zahlungsverzug. Die Klägerin hat den

Vertrag fristlos gekündigt und vom Mietkäufer sowie der Beklagten als Bürgin

Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 11.713,01 DM verlangt. Das gegen

den Beklagten zu 1) ergangene Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden.

Dagegen hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte durch unechtes

Versäumnisurteil abgewiesen, weil der Bürgschaftsvertrag gemäß § 11 Nr. 14a

AGBG unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht

die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision begehrt

sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch ist unbegrün-

det, weil zwischen den Parteien ein Bürgschaftsvertrag nicht wirksam zustande

gekommen ist.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe sich rechtsgültig als

Bürgin verpflichtet, und hat zur Begründung ausgeführt:

§ 11 Nr. 14a AGBG solle den Vertreter vor versteckten, möglicherweise

unklaren und überraschenden Klauseln schützen. Im Streitfall seien die Warn-

und Hinweisanforderungen dieser Vorschrift, obwohl die Bürgenverpflichtung

im fortlaufenden Vertragstext stehe, dadurch erfüllt, daß die Überschrift

"Selbstschuldnerischer Bürge" durch Fettdruck hervorgehoben sei und als

letzte Vertragsbestimmung deutlich ins Auge falle. Zudem seien Name und An-

schrift des Bürgen gesondert einzutragen. Dies wirke zusätzlich im Sinne der

Warnfunktion, ebenso auch der Umstand, daß der Vertreter eine zweite Unter-

schrift an einer Stelle vorzunehmen habe, die gerade für den Bürgen vorgese-

hen sei.

II.

Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Erklärung der Beklagten,

die Haftung als Bürge zu übernehmen, ist unwirksam, weil die entsprechende

Klausel in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular den Anforde-

rungen des § 11 Nr. 14a AGBG an eine "gesonderte Erklärung" nicht ent-

spricht.

1. Nach der genannten Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen unwirksam, die einem Vertreter, der den Vertrag für

den anderen Vertragsteil abschließt, eine eigene Haftung oder Einstandspflicht

ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung auferlegt. Den

Begriff der "gesonderten Erklärung" oder der "gesonderten Unterschrift" hat der

Gesetzgeber in einer Reihe von - meist jüngeren - Gesetzen verwendet (vgl.

§ 11 Nr. 15 Satz 2 AGBG; § 1b Abs. 2 Satz 3 AbzG; § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG

a.F.; § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.; nunmehr § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB).

Diese Begriffe sind in allen Gesetzen einheitlich auszulegen, weil damit jeweils

eine erhöhte Aufmerksamkeit des Kunden für den Inhalt des Formulars bewirkt

und ihm auf diese Weise Inhalt und Bedeutung des Rechtsgeschäfts klar vor

Augen geführt werden sollen (BGHZ 119, 283, 295 f; BGH, Urt. v. 7. Mai 1986

- I ZR 95/84, NJW 1987, 125, 126; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG

9. Aufl. § 11 Nr. 14 Rn. 9). Die mit der Vorschrift des § 11 Nr. 14a AGBG be-

zweckte Warnung des Abschlußvertreters erfordert es zwar nicht, daß die Er-

klärung zur eigenen Haftung in einer vom Hauptvertrag getrennten Urkunde

erteilt wird (BGHZ 104, 232, 237; vgl. auch BGHZ 133, 71, 73). Jedoch muß

der Text der Haftungserklärung sowie die sich darauf beziehende Unterschrift

deutlich von dem Wortlaut des Vertrages abgesetzt sein, um dem Vertreter In-

halt und Wirkung seiner eigenen Erklärung deutlich zu machen (vgl.

BGHZ 119, 283, 296; 126, 56, 60 f; BGH, Urt. v. 7. Mai 1986, aaO; v. 25. April

1996 - X ZR 139/94, NJW 1996, 1964, 1965). Die Urkunde ist demnach äußer-

lich so zu gestalten, daß sie dem Vertreter die Rechtslage unübersehbar vor

Augen führt. Für den Verbraucher muß schon aus dem äußeren Aufbau der

Urkunde der Doppelcharakter seiner Verpflichtung klar hervortreten.

2. Das von der Klägerin verwendete Formular entspricht diesen gesetzli-

chen Erfordernissen nicht.

a) Die Bürgschaft des Vertreters ist dem äußeren Bild nach vollkommen

in die für den "Mietkauf-Vertrag" verwendete Urkunde eingegliedert. Diese be-

steht aus insgesamt vierzehn Positionen und ist jeweils nach den Ziffern 2, 9,

10, 11, 12 und 13 durch über die ganze Seite verlaufende dünne Querstriche

gegliedert. An den letzten Strich schließt die den Bürgschaftstext enthaltende

Ziffer 14 unmittelbar an. Sie ist weder räumlich noch ihrem Schriftbild nach vom

übrigen Vertragstext abgesetzt. Druckstärke und Schriftgröße von Überschrift

und Inhalt entsprechen genau der Gestaltung der übrigen Ziffern. Der äußere

Anschein eines einheitlichen Vertrages wird dadurch zusätzlich verstärkt, daß

sich unmittelbar unter dem Bürgschaftstext - ohne weitere Abgrenzung - die

zwei Zeilen für die Angaben von Ort und Datum des Vertragsschlusses sowie

für die Unterschriften der beteiligten Personen befinden. Die Urkunde sieht am

unteren Rand auf gleicher Höhe die Unterschrift des "Mietkäufers", des Bürgen

sowie der Leasinggesellschaft vor. Nach dem äußeren Erscheinungsbild be-

ziehen sich damit alle Unterschriften in gleicher Weise auf den gesamten Text

des Vertragsformulars.

Mit dieser Gestaltung weicht die von der Klägerin gestellte Urkunde

deutlich von denjenigen ab, die den Urteilen BGHZ 104, 232 und 133, 71 zu-

grunde lagen. Dort folgte die Mithaftungserklärung jeweils erst im Anschluß an

die Unterschriftszeile für die Partner des Leasingvertrages und war außerdem

räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt worden.

b) Das von der Klägerin verwendete Formular warnt den Vertreter vor

den Wirkungen seiner Erklärung nicht in einer Weise, wie sie § 11 Nr. 14a

AGBG sicherstellen soll. Das Ziel, den Vertreter vor einer Erklärung zu schüt-

zen, die die persönliche Haftung begründet, ohne deutlich von dem Teil der

Urkunde abgesetzt zu sein, der den Hauptvertrag betrifft, wird grundsätzlich

verfehlt, wenn die Haftungsklausel nach dem äußeren Erscheinungsbild der

Urkunde in den Text des Hauptvertrages eingegliedert ist (vgl. BGHZ 126, 56,

61). Eine solche Gestaltung ist geeignet, dem Kunden die Tatsache, daß die

Urkunde zwei selbständige Verträge enthält, zu verschleiern. Ohne klare räum-

liche Trennung vom Text des Hauptvertrages entspricht daher die Formularbe-

stimmung, die zur eigenen Haftung des Vertreters führen soll, grundsätzlich

nicht den Anforderungen, die § 11 Nr. 14a AGBG an eine "gesonderte Erklä-

rung" stellt. Im Streitfall kommt noch hinzu, daß die Klägerin ein gleichartiges,

sich nicht vom übrigen Urkundentext abhebendes Schriftbild für die Bürg-

schaftserklärung gewählt hat.

c) Die Revisionserwiderung verweist darauf, daß sich unter der Über-

schrift von Ziffer 14 eine Leerzeile zur Bezeichnung der Person des Bürgen

befindet. Dort sind Name und Adresse der Beklagten zu 2) handschriftlich ein-

gesetzt. Diese Einfügung bildet lediglich eine unselbständige, nicht individuell

ausgehandelte Ergänzung der Klausel und ändert nichts an der Anwendung

der Vorschriften des AGB-Gesetzes (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR

255/97, WM 1998, 1675 m.w.N.).

Dadurch allein wurde auch keine räumlich unübersehbare Abgrenzung

zum übrigen Inhalt der Urkunde hergestellt. Die Notwendigkeit der handschrift-

lichen Eintragung des Namens der haftenden Person reicht nicht aus, um den

bereits auf den ersten Blick hervorgerufenen Anschein, die Urkunde betreffe

nur den Abschluß eines Mietkaufvertrages, alsbald nachhaltig zu beseitigen.

Die von Ziffer 14 des Formulars beabsichtigte Rechtsfolge der Erklärung für die

unterzeichnende Person tritt dadurch nicht schon mit der gesetzlich geforder-

ten Deutlichkeit hervor. Daher ist es rechtlich unerheblich, ob - wie die Be-

klagte behauptet - die handschriftliche Eintragung noch fehlte, als sie die Un-

terschrift leistete.

3. Die Beklagte hat außer dem Vertrag eine auf die Bürgschaft bezoge-

ne Widerrufsbelehrung unterzeichnet. Dies hat auf die rechtliche Beurteilung

keinen Einfluß.

Die gesetzliche Regelung verlangt, daß die Verpflichtungserklärung

selbst in einer gesonderten Erklärung erfolgt. Die Bestimmungen über die Wi-

derrufsbelehrung sollen dem Kunden einen zusätzlichen Schutz gewähren und

setzen eine gültige, auf den Abschluß des Rechtsgeschäfts gerichtete Willens-

erklärung voraus. Selbst eine, isoliert gesehen, den gesetzlichen Bestimmun-

gen entsprechende Widerrufsbelehrung besagt daher nichts darüber, ob die für

die vertragliche Verpflichtung selbst gebotenen gesetzlichen Anforderungen

erfüllt sind. Im Rahmen der Prüfung, ob die Verpflichtungserklärung des Kun-

den den Geboten des AGB-Gesetzes genügt, kommt der Widerrufsbelehrung

daher nicht die "Brückenfunktion" zu, die die Revisionserwiderung ihr einräu-

men möchte.

III.

Da eine weitere Tatsachenaufklärung aus Rechtsgründen nicht in Be-

tracht kommt, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das klage-

abweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1

ZPO).

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter