BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 458/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Oktober 1999 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision einschließlich der Ko-
sten der Nebenintervenientin zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 623.625 DM fest-
gesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 16. Dezember 1997 zweifelsfrei
zum Ausdruck gebracht, daß er an den von der Klägerin und anderen Gesell-
schaften in Anspruch genommenen Gegenständen für die Masse keine Rechte
geltend macht. Damit scheidet eine Haftung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO aus;
denn der Verwalter braucht bei einem Prätendentenstreit unter Aussonde-
rungsberechtigten nicht zu klären, wem das behauptete Recht zusteht.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche gegen den
Beklagten aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus unerlaubter
Handlung wegen der Verfügung über die Maschinen verneint hat, sind revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, je-
doch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Raebel