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BGH Urteil vom 19.07.2001 – IX ZR 62/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 62/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Juli 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 20. Januar 2000 wird auf Kosten des Be-

klagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er die ausgeur-

teilten Beträge auf das Konto Nr. ... des Klägers bei der Bank zu

zahlen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in den Konkursverfahren über die Vermögen der

vier im Rubrum aufgeführten Unternehmen. Er nimmt den Beklagten, seinen

Amtsvorgänger, wegen Masseverkürzungen auf Schadensersatz in Anspruch.

Ein bei dem Beklagten als Sachbearbeiter tätiger Angestellter, K., ge-

staltete von Anfang 1995 bis Ende 1997 in den vier Konkursverfahren insge-

samt 21 Überweisungsaufträge an die Bank (im folgenden: Bank), so, daß die

jeweiligen Beträge nicht Massegläubigern, sondern seinem eigenen Sparkonto

zuflossen. Nach dem Vortrag des Klägers verwandte K. dabei ihm vom Be-

klagten überlassene, blanko gezeichnete Überweisungsträger, nach dem Vor-

trag des Beklagten wurde sein Namenszug von K. gefälscht. Dieser verschaffte

sich aus den vier Konkursmassen (der Einfachheit halber ist im folgenden nur

noch von "der Konkursmasse" die Rede) insgesamt 931.973,10 DM, die er ver-

brauchte.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch Zahlung von 904.861,75 DM.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt

der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:

Schon unter Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten könne der

Kläger gemäß § 82 KO Ersatz des durch K. angerichteten Schadens beanspru-

chen. Einerseits müsse der Beklagte für das schuldhafte Verhalten K.'s gemäß

§ 278 BGB einstehen, weil dieses mit den ihm vom Beklagten zugewiesenen

Aufgaben in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang gestanden habe.

Andererseits habe der Beklagte selbst bei der ihm obliegenden Masseverwal-

tung nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, weil er durch eine

zweckentsprechende Büroorganisation die betrügerischen Machenschaften

K.'s hätte verhindern können und müssen. Zwar trage in erster Linie das ange-

wiesene Bankinstitut das Risiko einer Fälschung des Überweisungsträgers.

Dennoch habe der vom Beklagten verwalteten Vermögensmasse aufgrund der

gefälschten Überweisungsaufträge ein Schaden entstehen können, so etwa bei

fehlendem Nachweis der Fälschung oder aufgrund des berechtigten Mitver-

schuldenseinwands des Bankinstituts. Der Beklagte könne sich auch nicht auf

eine Zusage des Klägers berufen, er werde vorrangig die Bank in Anspruch

nehmen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis

stand.

1. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Auffassung des Berufungsge-

richts, daß der Beklagte seine Pflichten als Konkursverwalter schuldhaft ver-

letzt hat (§ 82 KO).

a) Legt man das eigene Vorbringen des Beklagten zugrunde, wonach

sein Namenszug auf den Überweisungsträgern von K. gefälscht worden ist, so

hat er dessen Verschulden gemäß § 278 BGB zu vertreten, weil er sich K.'s als

Gehilfen bei der Erfüllung konkursspezifischer Verwalterpflichten bedient hat.

Dieser hat die Fälschungen in Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten - nicht

nur bei Gelegenheit dieser Tätigkeit - vorgenommen.

Die Haftung des Konkursverwalters für seine Erfüllungsgehilfen ist je-

denfalls im Rahmen der internen Verantwortlichkeit anerkannt (BGHZ 93, 278,

283f.; BGH, Urt. v. 21. März 1961 – VI ZR 149/60, LM KO § 82 Nr. 3; v.

26. März 1985 - VI ZR 245/83, NJW 1985, 2482, 2483). Voraussetzung für die

Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammen-

hang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben,

die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem

Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperso-

nen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Inter-

essen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH,

Urt. v. 11. Oktober 1994 – XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; ferner Urt. v.

29. Januar 1997 – VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234 f.; v. 4. Februar 1997

XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; v. 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96, NJW

1997, 2236, 2237).

Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, gehörte es nach der eigenen

Darstellung des Beklagten zu den K. als Sachbearbeiter übertragenen Aufga-

ben, die Entscheidungen über die Erfüllung von Gläubigerforderungen vorzu-

bereiten, Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, diese dem Be-

klagten zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Ge-

schäftsgang zu geben. Bei der Erledigung dieser Aufgaben hatte K. auch die

Verpflichtung des Beklagten zu beachten, die Konkursmasse nur zu konkurs-

spezifischen und nicht zu privaten Zwecken zu verwenden. Dieser Verpflich-

tung hat K., indem er die Vordrucke mißbräuchlich verwendete, zuwidergehan-

delt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den Aufgaben bestand damit ein un-

mittelbarer Zusammenhang. Da Berechtigte hinsichtlich der durch die Überwei-

sungen geschmälerten Kontenguthaben aus wirtschaftlicher Sicht die Kon-

kursmasse war, muß K. auch im Verhältnis des Beklagten zu dieser als Erfül-

lungsgehilfe angesehen werden.

b) Geht man von der Behauptung des Klägers aus, daß K. für seine

Transaktionen Überweisungsformulare benutzt hat, die der Beklagte blanko

gezeichnet hatte, folgt die schuldhafte Pflichtverletzung schon aus der Über-

lassung solcher Blankette an einen Angestellten. Selbst wenn der Beklagte

seinem langjährigen Mitarbeiter berechtigterweise vertraut haben mag, durfte

er diesem nicht blanko gezeichnete Überweisungsformulare überlassen und

ihm damit faktisch die Verfügungsbefugnis über die Konkurskonten einräumen.

Zumindest wäre er verpflichtet gewesen, lückenlos und zeitnah zu überprüfen,

wie jener die Blankette verwendet hatte. Gegebenenfalls wäre schon der erste

Mißbrauchsfall alsbald entdeckt worden; zu den späteren wäre es dann nicht

mehr gekommen.

2. Die Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als der Kläger nicht, wie

beantragt, schlechthin Zahlung, sondern nur Beseitigung des in der "Buchbela-

stung" liegenden Schadens durch Zahlung an die Bank (mit der Zweckbestim-

mung, den Betrag dem belasteten Konto des Klägers gutzuschreiben) verlan-

gen kann.

a) Der Revision ist darin zu folgen, daß auf der Grundlage des beider-

seitigen Vorbringens nicht festgestellt werden kann, das Vermögen des Klägers

sei infolge der Durchführung der Banküberweisungen um die zuletzt noch ver-

langten 904.861,75 DM vermindert worden. Da es insofern an einem Schaden

fehlt, ist die Klage mit dem Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Scha-

densersatzbetrages an den Kläger selbst unbegründet (vgl. BGH, Urt. v.

31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357, 2358; v. 19. Juni 2001 - VI ZR

232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb).

Die auf dem Girokonto vorgenommenen Belastungsbuchungen haben

keine materiellrechtlichen Veränderungen des Forderungsbestandes im Rah-

men des bankvertraglichen Verhältnisses zwischen der Bank und dem Konto-

inhaber bewirkt. Dabei ist gleichgültig, ob K. - wie der Kläger behauptet - für

seine Machenschaften von dem Beklagten blanko gezeichnete Überweisungs-

formulare verwendet oder - wie der Beklagte vorträgt - die Überweisungen

durch Fälschung seines Namenszugs auf den Überweisungsformularen bewirkt

hat. In beiden Fällen fehlt es an einem wirksamen Überweisungsauftrag. Bei

den angeblichen Blanketten handelte es sich, wie sich aus den vom Kläger

selbst zu den Gerichtsakten gereichten Durchschriften der jeweiligen Überwei-

sungsaufträge ergibt, stets um sogenannte "Oberschriften" des Beklagten. Eine

blanko geleistete "Oberschrift" begründet nicht den Rechtsschein, daß die dar-

unter stehende Erklärung vom Aussteller herrührt. Der Blankettgeber braucht

deshalb ein abredewidrig ausgefülltes Blankett in einem solchen Falle nicht

gegen sich gelten zu lassen (BGHZ 113, 48, 53 f.). Falls K. die betrügerischen

Vermögensverschiebungen durch Fälschungen des Namenszugs des Beklag-

ten auf den Überweisungsformularen bewirkt hat, hat die Bank das Fäl-

schungsrisiko zu tragen (BGH, Urt. v. 3. November 1992 - XI ZR 56/92, NJW

1993, 534, 536; v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO; v. 11. Oktober 1994 - XI

ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, NJW 1997,

2236, 2237; v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; Schimansky, in: Schi-

mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 49 Rdnr. 10; Canaris,

Bankvertragsrecht 4. Aufl. Rdnr. 368). Nach beiden Darstellungen hat der Klä-

ger gegen die Bank gemäß § 675, 667 BGB einen Anspruch auf Wiedergut-

schrift (BGHZ 108, 386, 390), der seinem Inhalt nach jedoch lediglich auf Be-

richtigung des derzeit fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes gerichtet ist

(BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2358 f; v. 19. Juni 2001

- VI ZR 232/00, zVb).

b) Indessen ist der Kläger, solange die Belastungsbuchungen nicht

rückgängig gemacht und dementsprechend auf seinem Girokonto ein entspre-

chend vermindertes Guthaben ausgewiesen ist, Beeinträchtigungen des von

ihm verwalteten Vermögens ausgesetzt, die sich - auch wenn ihm die Gutha-

benforderung der Bank gegenüber materiellrechtlich weiterhin in voller Höhe

zusteht - als ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 BGB darstellen. Das

"Buchgeld" ist - solange die Wiedergutschrift aussteht - für den Kläger nicht

verfügbar (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359; v. 19. Juni

2001 - VI ZR 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb). Im übrigen ist

der Kläger auch - weitergehend - dadurch geschädigt, daß er mit einer Wie-

dergutschrift nicht rechnen kann, soweit der Beklagte und nicht die Bank die

unrichtigen Kontobelastungen zu verantworten hat. Nach dem Vortrag des Be-

klagten kommt ein Verschulden der Bank in Betracht, weil sie Anzeichen, die

auf eine Fälschung der Überweisungsträger hindeuteten, grob fahrlässig außer

acht gelassen habe. Gegebenenfalls hat die Bank die Verpflichtung verletzt,

ihren Kunden vor ihr erkennbaren Untreuehandlungen einer Hilfsperson des

Kunden zu schützen. In dem Umfang, in dem die Manipulationen K.'s nicht

durch ein eigenes Verschulden der Bank begünstigt worden sind, kann diese

gegen den Auszahlungsanspruch des Klägers aus dem Konto mit einem Scha-

densersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Girovertrages auf-

rechnen (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, aaO; teilweise hat die

Rechtsprechung gegenüber dem Verlangen des Kontoinhabers auf Berichti-

gung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes auch direkt den Mitverschul-

denseinwand zugelassen, vgl. BGHZ 87, 376, 380; 108, 386, 391; BGH, Urt. v.

8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). Der Kläger muß sich

im Verhältnis zur Bank das Verschulden seines Vorgängers, des Beklagten,

und dieser muß sich seinerseits das Verschulden K.'s zurechnen lassen (vgl.

insoweit BGH, Urt. v. 18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63, WM 1966, 64, 65; v. 8.

Oktober 1991 - XI ZR 207/90, aaO S. 3210). Zwar hat der Kläger nicht für die

vorsätzlich begangenen Fälschungen durch K. einzustehen. Denn eine Pflicht-

verletzung durch Verfälschung von Überweisungsaufträgen kann der Kontoin-

haber selbst nicht begehen (BGH, Urt. v. 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM

1985, 511; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, aaO). Der Kläger muß sich indes ein

anderweitiges Fehlverhalten K.'s bei der Wahrnehmung girovertraglicher

Pflichten zurechnen lassen. Dieser hatte bei der Erledigung der ihm übertrage-

nen Aufgaben (oben II 1 a) auch die girovertragliche Verpflichtung des Konto-

inhabers zu beachten, eine mißbräuchliche Verwendung der Überweisungs-

vordrucke zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93,

aaO). Dieser Verpflichtung hat K., indem er selbst die Vordrucke mißbrauchte,

zuwiedergehandelt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den übertragenen

Aufgaben bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Im Umfang der Aufrech-

nung erlischt der Auszahlungsanspruch und ist der Anspruch des Klägers auf

Ausweisung eines anderen Kontostandes unbegründet.

Wegen beider Erscheinungsformen des Schadens kann der Kläger von

dem Beklagten Schadloshaltung beanspruchen. Der Streit, in welchem Umfang

die unrichtigen Kontobelastungen von dem Beklagten und in welchem von der

Bank zu verantworten sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren auszutragen.

Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Schadensersatzrechts, daß der

Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen ei-

nen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchti-

gung führen könne (BGHZ 120, 261; BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 - IVa ZR

284/80, NJW 1982, 1806; v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359; v.

12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335, 340, insoweit in BGHZ

134, 212 nicht abgedr.). Nur solche durch das Schadensereignis begründeten

Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mit

dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger

nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92,

WM 1994, 219). Es wäre nicht angemessen, wenn der Beklagte den Kläger

darauf verweisen dürfte, zunächst einen mit einem nicht unerheblichen Risiko

behafteten Prozeß gegen die Bank zu führen und erst danach den etwaigen

"Ausfall" gegen ihn geltend zu machen. Der Kläger wird durch das Recht, vol-

len Schadensersatz vom Beklagten zu verlangen, nicht besser gestellt, als er

ohne die unrichtigen Belastungsbuchungen stünde. Wenn der Beklagte Scha-

densersatz an den Kläger leistet, bleibt zwar dessen Anspruch gegen die Bank

auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes unberührt. Das,

was die Bank - nach der Aufrechnung - noch zu leisten hat, gebührt aber kei-

nesfalls dem Kläger, sondern dem für die Bank in Vorlage tretenden Beklagten.

Die Rechtsgrundlage dafür bietet, wenn kein gesetzlicher Forderungsübergang

stattfindet, eine entsprechende Anwendung des § 255 BGB, wonach der Er-

satzpflichtige Abtretung der Ansprüche aus dem beeinträchtigten Recht verlan-

gen kann (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 157/95, WM 1996, 1681, 1683;

v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, aaO).

Im vorliegenden Fall ist zwar der Anspruch auf Berichtigung des Konto-

standes, der dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens vorgeschaltet

ist, nicht abtretbar. Er steht nur dem Kontoinhaber gegen die kontoführende

Bank zu. Die Abtretung an einen außerhalb der Kontobeziehung stehenden

Dritten würde den Inhalt des Anspruchs verändern (§ 399 1. Alt. BGB). Abtret-

bar ist indes der auf das Kontoguthaben bezogene Auszahlungsanspruch. Die-

ser kann auch ohne vorausgehende Kontoberichtigung geltend gemacht wer-

den. Der Beklagte kann die Abtretung noch nachträglich fordern. Indem er es

im vorliegenden Verfahren unterlassen hat, die Einrede des Zurückbehaltungs-

rechts geltend zu machen, hat er auf die Abtretung nicht verzichtet (vgl. BGHZ

52, 39, 42).

c) Der Schadensersatzanspruch ist auf Beseitigung der unrichtigen

Kontobelastungen durch Herbeiführung einer entsprechenden Gutschrift der

Bank gerichtet (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359;

v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb). Zu

diesem Zweck hat der Beklagte einen entsprechenden Betrag auf das bela-

stete Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Dieser Anspruch ist in dem von

dem Kläger gestellten Antrag als "minus" enthalten.

Kreft

Richter am Bundesgerichtshof Stodolkowitz ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unter- schrift beizufügen

Kreft

Zugehör

Ganter

Raebel