BGH Urteil vom 22.06.2004 – XI ZR 90/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. Juni 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO n.F. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Auch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus.
BGB a.F. § 276 Fa, Fb
Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertre- tungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03 - OLG Jena LG Gera
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-
ter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevisi-
on der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Februar
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aufgrund gepfändeten und
ihr zur Einziehung überwiesenen Rechts der J.
GmbH (im folgenden: Generalübernehmerin) wegen pflichtwidriger
Ausführung zweier Überweisungsaufträge in Anspruch. Dem liegt folgen-
der Sachverhalt zugrunde:
Die Generalübernehmerin verpflichtete sich mit Kauf- und Bauver-
pflichtungsvertrag vom 17. November 1994 gegenüber der A.
mbH (im folgenden: Investorin)
zur Übereignung eines Grundstücks in Z. und zur Errichtung eines
Wohn- und Gewerbeobjekts auf diesem Grundstück. Die Beklagte war
kontoführendes Institut sowohl der Investorin als auch der Generalüber-
nehmerin. Sie stellte zugunsten der Generalübernehmerin den von der
Investorin geschuldeten Kaufpreis von 21.030.513 DM auf einem bei ihr
geführten Konto zur Verfügung, ließ sich das Kontoguthaben aber zur
Sicherung aller ihrer Forderungen gegen die Generalübernehmerin ver-
pfänden. Mit Generalunternehmervertrag vom 20. Dezember 1994 beauf-
tragte die Generalübernehmerin die Klägerin mit der schlüsselfertigen
Erstellung des Bauvorhabens. Diesen Vertrag kündigte sie im Januar
1996 wegen Bauverzögerungen. Mit der Fertigstellung des Bauvorha-
bens beauftragte sie sodann am 1. März 1996 die - unter derselben
Adresse wie die Investorin ansässige und auch personell mit dieser ver-
flochtene - M. KG (im folgen-
den: M. ). Bei Abschluß dieses Vertrages wurde die Generalüber-
nehmerin durch Rechtsanwalt S. vertreten, der in ihrem Namen
zugleich mit der Investorin eine Vereinbarung über die Abwicklung der an
die M. zu leistenden Zahlungen traf (im folgenden: Anweisungsver-
einbarung). Darin wies die Generalübernehmerin die Beklagte unter an-
derem an, Überweisungen/Auszahlungen an die M. auch auf Wei-
sung der Investorin vorzunehmen, "wenn Rechnungen vorgelegt werden,
die einen Auszahlungsanspruch begründen" und erteilte der Investorin
eine unwiderrufliche Vollmacht, der Beklagten Anweisungen zur "Ausbe-
zahlung/Überweisung von Geldern" vom Konto der Generalübernehmerin
an die M. zu erteilen, wobei von dieser Vollmacht nur Gebrauch ge-
macht werden dürfe, wenn Rechnungen der M. vorlägen, "die einen
Auszahlungsanspruch begründen".
Die Beklagte nahm in der Folge von dem Konto der Generalüber-
nehmerin mehrere Auszahlungen an die M. vor. Zuletzt überwies sie
auf Weisung der Investorin, die dabei jeweils Abschlagsrechnungen der
M. sowie Bautenstandsberichte vorlegte, am 25. September 1996
einen Betrag von 1.476.000 DM und am 8. Oktober 1996 einen Betrag
von 494.732,02 DM zu Lasten der Generalübernehmerin auf das eben-
falls bei ihr geführte Konto der M. . Wegen dieser beiden Zahlungen
nebst Zinsen nimmt die Klägerin sie mit der vorliegenden Klage aufgrund
gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Rechts der General-
übernehmerin in Anspruch. Über deren Vermögen war bereits am
23. August 1996 ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt
worden, der in der Folge mangels Masse abgewiesen wurde. Auch die
Investorin und die M. gerieten in Vermögensverfall.
Das Landgericht hat den auf Zahlung von 1.970.732,80 DM nebst
Zinsen gerichteten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der
Beklagten zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Verhandlung und
Entscheidung über die Höhe des Klageanspruches an das Landgericht
zurückverwiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläge-
rin erstrebt mit der Anschlußrevision eine Aufhebung des Berufungsur-
teils, soweit das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht
zurückverwiesen hat.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision und die Anschlußrevision sind statthaft (§§ 542, 543
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar fehlt es angesichts der auf die Umstände des
Einzelfalles abstellenden Entscheidung des Berufungsgerichts an einem
Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Senat ist
an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht aber gebun-
den (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
B.
Die Revision und die Anschlußrevision sind auch begründet. Sie
führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Die Be-
klagte habe die Auszahlungen vom 25. September und 8. Oktober 1996
nicht ohne vorherige Rückfrage bei der Generalübernehmerin vornehmen
dürfen. Über die von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen von
Hinweis- und Aufklärungspflichten der Bank hinaus sei die Beklagte hier
bei einer Gesamtschau der Umstände des Falles verpflichtet gewesen,
vor einer Auszahlung bei der Generalübernehmerin nachzufragen, ob die
ihr - der Beklagten - erteilten Anweisungen tatsächlich ausgeführt wer-
den sollten. Eine solche Pflicht habe wegen der für die Beklagte erkenn-
baren wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung, der
personellen Verflechtung der Investorin mit der M. und der Schrei-
ben der Generalübernehmerin vom 30. März 1996 sowie vom 28. August
1996 bestanden. In dem ersten Schreiben hatte die Generalübernehme-
rin mitgeteilt, Rechtsanwalt S. sei von ihr zu einem Zahlungsauf-
trag über 1,5 Millionen DM nicht bevollmächtigt, im zweiten hatte sie
darauf hingewiesen, hinsichtlich einer Rechnung der M. vom
23. August 1996 bestehe kein Auszahlungsanspruch. Schließlich seien
auch die Bautenstandsberichte zu berücksichtigen, die nicht ohne weite-
res widerspruchsfrei nachvollzogen werden könnten. Auch durch die An-
weisungsvereinbarung sei die Beklagte nicht zur ungeprüften Auszah-
lung berechtigt gewesen. Da diese Vereinbarung ausdrücklich eine Be-
schränkung der Anweisungsbefugnis der Beklagten für den Fall vorsehe,
daß Rechnungen vorgelegt würden, die einen Auszahlungsanspruch be-
gründeten, habe sich die Beklagte vor einer Auszahlung zumindest bei
der Generalübernehmerin über die Berechtigung des Auszahlungsan-
spruchs rückversichern müssen.
Für die Höhe des der Klägerin zustehenden Zahlungsanspruchs
komme es darauf an, in welcher Höhe der M. Ansprüche gegenüber
der Generalübernehmerin zustünden. Deshalb sei das Verfahren nach
§ 538 ZPO n.F. zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die
Höhe des Klageanspruches an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
1. Revision der Beklagten
a) Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung, mit der
das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht-
fertigt erachtet hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist bereits der Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts, das zur Begründung einer Pflichtverletzung an die
insbesondere im Zusammenhang mit steuersparenden Bauherren- oder
Erwerbermodellen entwickelten Grundsätze zu den Aufklärungspflichten
einer Bank bei Abschluß eines Darlehensvertrages (vgl. Senatsurteil vom
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523 m.w.Nachw.) an-
knüpft. Wie die Revision zu Recht rügt, geht es im vorliegenden Fall
nicht um vorvertragliche Aufklärungspflichten der Bank, sondern um de-
ren Sorgfaltspflichten bei der Ausführung von Überweisungsaufträgen.
Hierfür gelten nach gefestigter Rechtsprechung Besonderheiten, die das
Berufungsgericht unbeachtet gelassen hat.
Grundsätzlich obliegen den am Überweisungsverkehr beteiligten
Banken keine Warn- und Schutzpflichten gegenüber den Überweisenden
und den Zahlungsempfängern. Die Banken werden hier nur zum Zwecke
eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsver-
kehrs tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäfts-
zwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich
nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. Sie müs-
sen sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten for-
malen Auftrags halten (st.Rspr., Senatsurteile vom 5. März 1991 - XI ZR
61/90, WM 1991, 799, 800 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02,
WM 2003, 430, 433 m.w.Nachw.). Nur ausnahmsweise gilt etwas ande-
res, wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebie-
ten, den Auftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Auftraggeber aus-
zuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu
bewahren. Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung ange-
nommen, wenn der beauftragten Bank der ersichtlich unmittelbar bevor-
stehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers
oder der Empfangsbank bekannt ist (BGH, Urteile vom 9. März 1961
- II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511, vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76,
WM 1978, 588, 589 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85,
WM 1986, 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht
oder nicht (Senatsurteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89,
WM 1991, 57, 59, insoweit in BGHZ 113, 48 ff. nicht abgedruckt), oder
wenn sich der Verdacht des Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch ei-
nen Vertreter aufdrängen muß (BGH, Urteil vom 17. November 1975
- II ZR 70/74, WM 1976, 474).
bb) Umstände, die nach Maßgabe dieser Grundsätze geeignet wä-
ren, eine ausnahmsweise bestehende Rückfragepflicht der Beklagten zu
begründen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
(1) Die nach Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen einer
Gesamtschau zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigen die An-
nahme einer aus Treu und Glauben folgenden Rückfragepflicht der Bank
gegenüber der Kontoinhaberin schon deshalb nicht, weil diese nach den
getroffenen Feststellungen insoweit nicht schutzbedürftig war.
Kennzeichnend für die Ausnahmefälle, in denen die Rechtspre-
chung aus Treu und Glauben eine Rückfragepflicht der Überweisungs-
bank angenommen hat, ist insbesondere die fehlende Kenntnis des Auf-
traggebers von den die Hinweispflicht begründenden Umständen. Dieser
soll, weil er anders als die Bank nicht über die entsprechenden Informa-
tionen verfügt, durch die Rückfrage in die Lage versetzt werden, Maß-
nahmen zu ergreifen, um Schaden zu verhindern. Dessen bedurfte es bei
den vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Umständen nicht.
Sie waren der Generalübernehmerin als Auftraggeberin bereits bekannt,
ohne daß diese ihrerseits Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen hätte.
Dies gilt für den bereits zuvor über ihr Vermögen gestellten Konkursan-
trag ebenso wie für die zwischen ihr und der Investorin aufgetretenen
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung von Zahlungen an die
M. sowie schließlich für die enge persönliche Verflechtung der Inve-
storin mit der M. . Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist
kein Grund ersichtlich, weshalb angesichts dieser Umstände aus Treu
und Glauben eine Rückfragepflicht der Bank gegenüber der General-
übernehmerin bestehen sollte, zumal diese ihrerseits in Kenntnis der
Umstände keinen Anlaß gesehen hatte, etwas zu unternehmen, um mög-
lichen Schaden zu verhindern. Sie hat im Gegenteil durch Genehmigung
des Bauvertrags mit der M. die Gefahr ihr nachteiliger Verfügungen
durch die Investorin selbst erst geschaffen, deren Überweisungsaufträge
über einen längeren Zeitraum geduldet und nicht einmal nach dem Kon-
kursantrag vom 23. August 1996 oder mit Rücksicht auf die ihrer Mei-
nung nach nicht berechtigte Abschlagsrechnung der M. vom selben
Tag Vorsorge getroffen, um weitere - ihr möglicherweise nachteilige -
Verfügungen der Investorin zu unterbinden.
(2) Auch im übrigen hat das Berufungsgericht bislang keine aus-
reichenden Feststellungen getroffen, die eine Rückfragepflicht der Be-
klagten hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Weisungen hätten
begründen können.
(a) Das gilt zunächst für eine mögliche Rückfragepflicht mit der
Begründung, es sei unklar gewesen, ob die erteilte Weisung fortbestan-
den habe (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1990 aaO). Zwar hat das
Berufungsgericht auf die Schreiben der Generalübernehmerin vom
30. März und 28. August 1996 verwiesen. Es hat aber nicht festgestellt,
daß angesichts dieser Schreiben im Zeitpunkt der beiden Überweisungs-
aufträge vom 25. September und vom 8. Oktober 1996 Unklarheit be-
stand, ob die der Beklagten erteilte Weisung der Generalübernehmerin
vom 1. März 1996, Überweisungen an die M. auch auf Weisung der
Investorin vorzunehmen, fortbestand oder nicht.
(b) Eine Rückfragepflicht der Beklagten ergibt sich auf der Grund-
lage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch
nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglicherweise pflichtwidrigen Ver-
treterhandelns der Investorin bei der Erteilung der Überweisungsaufträ-
ge. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die enge personelle Verflech-
tung der Investorin mit der M. und auf die Schreiben der General-
übernehmerin, mit denen diese Bedenken gegen die in ihrem Namen ent-
faltete Tätigkeit des Rechtsanwalts S. erhoben und einer frühe-
ren Abschlagsrechnung der M. widersprochen hatte, genügen hierzu
ebensowenig wie der Umstand, daß die Investorin gemäß Ziffer 3 Abs. 3
der Anweisungsvereinbarung vom 1. März 1996 von der ihr erteilten Voll-
macht nur Gebrauch machen durfte, wenn Rechnungen der M.
vorlagen, die einen Auszahlungsanspruch begründeten. Dabei kann da-
hinstehen, ob - wie die Revision meint - die Beschränkung der Anwei-
sungsbefugnis ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der General-
übernehmerin als Vollmachtgeberin und der Investorin als Bevollmächtig-
ter betrifft oder ob die unklaren Ausführungen des Berufungsgerichts
- wie die Revisionserwiderung annimmt - dahin zu verstehen sind, die
Vollmacht der Investorin sei, obwohl der Vertrag zwischen der M.
und der Generalübernehmerin über deren Verpflichtung zur Erteilung ei-
ner Vollmacht eine solche Beschränkung nicht enthielt und obwohl im
Vertretungsrecht der Grundsatz der Unabhängigkeit der Vertretungs-
macht von Pflichtenbindungen im Innenverhältnis gilt, auch im Außen-
verhältnis auf solche Weisungen beschränkt, denen ein materiell-
rechtlicher Auszahlungsanspruch der M. zugrunde liegt. In beiden
Fällen rechtfertigen die bislang getroffenen Feststellungen keinen Scha-
densersatzanspruch wegen Verletzung einer nebenvertraglichen Rück-
fragepflicht der Beklagten.
Sofern man - wie die Revision - davon ausgeht, die Vollmachtsbe-
schränkung betreffe ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der
Generalübernehmerin und der Investorin, scheidet eine Rückfragepflicht
der Bank gegenüber ihrem Kunden schon deshalb aus, weil nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Vertrete-
ne das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen hat. Die Bank hat
keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis
gebunden ist, von einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht
nur begrenzten Gebrauch zu machen, es sei denn der Bank mußte sich
der Verdacht eines beachtlichen Mißbrauchs der Vollmacht aufdrängen
(Senat BGHZ 127, 239, 241 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 17. No-
vember 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Das ist der Fall, wenn der
Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise
Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel
entstehen mußten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber
dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachts-
momente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat,
BGHZ 127 aaO m.w.Nachw. sowie Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR
164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93,
WM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999,
1617, 1618). Hierzu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts.
Auch wenn man - wie die Revisionserwiderung - davon ausgeht,
die Vollmacht der Investorin sei mit Wirkung im Außenverhältnis zur Be-
klagten auf solche Weisungen beschränkt, denen ein materiell-recht-
licher Auszahlungsanspruch der M. zugrunde liegt, ist die Annahme
einer ausnahmsweise bestehenden nebenvertraglichen Rückfragepflicht
der Beklagten nicht gerechtfertigt. In diesem Fall stellt sich die Frage
einer Schutzpflicht der Bank gegenüber ihrem Kunden nicht, da diesem
durch die Weisung eines nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreters
kein Schaden entstehen kann, vor dem die Bank ihn schützen müßte.
Verfügt die Bank aufgrund der Weisung eines solchen Vertreters über
das Konto des Kunden unberechtigterweise, so wird seine durch das
ausgewiesene Kontoguthaben verkörperte Geldforderung gegen die
Bank nicht berührt (BGHZ 121, 98, 106).
b) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande-
ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsge-
richts läßt sich ein Zahlungsanspruch auch nicht aus einer unberechtig-
ten Kontobelastung mit den Beträgen aus den Überweisungen an die
M. vom 25. September 1996 und vom 8. Oktober 1996 herleiten.
Zwar kann der Kontoinhaber bei einer unberechtigten Belastungs-
buchung von seiner Bank verlangen, die Buchung rückgängig zu machen
(BGHZ 121, 98, 106; BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94,
WM 1994, 1420, 1422, vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001,
1460, 1461, vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, WM 2001, 1515, 1516 und
vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1606). Bisher steht
angesichts der unklaren Ausführungen des Berufungsgerichts aber we-
der fest, daß die der Investorin erteilte Vollmacht mit Außenwirkung ge-
genüber der Beklagten auf solche Anweisungen beschränkt ist, denen
ein Auszahlungsanspruch der M. zugrunde liegt, noch daß dies bei
den streitgegenständlichen Überweisungen nicht der Fall war. Abgese-
hen davon steht auch nicht fest, daß die Generalübernehmerin ohne die
Belastung ihres Kontos mit den streitgegenständlichen Überweisungsbe-
trägen einen Anspruch auf Auszahlung ihres Kontoguthabens gegen die
Beklagte hätte. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durfte die
Generalübernehmerin über das fragliche Kontoguthaben nur mit Geneh-
migung der Investorin und der Beklagten verfügen, weil es ausschließlich
der Realisierung des Bauvorhabens dienen sollte, das von der General-
übernehmerin nie fertiggestellt wurde. Zudem war das Kontoguthaben an
die Beklagte verpfändet. Es bedarf daher ggf. auch noch der Aufklärung,
ob im Falle unberechtigter Kontobelastung ein Anspruch der General-
übernehmerin auf Auszahlung eines Guthabens besteht.
2. Anschlußrevision der Klägerin
Die Anschlußrevision der Klägerin hat Erfolg.
a) Da die Klägerin eine abschließende Sachentscheidung des Be-
rufungsgerichts begehrt hatte, ist sie durch die Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht beschwert und kann das Berufungsurteil des-
halb mit der Anschlußrevision angreifen
(vgl. Senatsurteile vom
30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704 und vom 18. Februar
1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710 sowie BGH, Urteil vom 5. No-
vember 1997 - XII ZR 290/95, NJW 1998, 613, 614, jeweils m.w.Nachw.).
b) Mit Recht macht sie auch geltend, das Berufungsgericht, das
gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die Zivilprozeßordnung in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden
hatte, sei nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO nicht berechtigt gewesen,
von einer eigenen Entscheidung in der Sache abzusehen, weil es an ei-
nem Antrag auf Zurückverweisung durch mindestens eine Partei gefehlt
habe. Ein solcher Antrag ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
auch in den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich (Al-
bers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 538
Rdn. 22; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 538 Rdn. 5; Zöller/Gummer/
Heßler, ZPO 24. Aufl. § 538 Rdn. 4, 43).
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl