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BGH Beschluss vom 23.07.2001 – 1 StR 266/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 11. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Nach den getroffenen Feststellungen stellt es keinen Rechtsfehler dar,
daß das Landgericht nicht nur die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB,
sondern auch die des § 46a Nr. 1 StGB nicht als erfüllt angesehen hat. § 46a
Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen
einer Straftat. Die Vorschrift kann zwar auch bei Vermögensdelikten zur An-
wendung kommen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch, wie
sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt,
einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen
umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet
sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der
Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHR StGB § 46a Wiedergutma-
chung 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Angeklagten ging
es bei seinem "Bemühen um Schadenswiedergutmachung" ersichtlich nicht um
den Ausgleich immaterieller Folgen seiner Taten, sondern um Schadensersatz.
Dieses Bemühen hat das Landgericht nach § 46 StGB strafmildernd berück-
sichtigt; für eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB reicht es nicht aus.
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