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BGH Beschluss vom 23.07.2001 – 2 ARs 185/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Diebstahls
Az.: 123a II-258/99 Jug. Ds 4002 Js 819/99 Amtsgericht Hamburg
Az.: 5 Ds 105/01 Amtsgericht Wennigsen/Deister
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 23. Juli 2001 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ham-
burg vom 19. Januar 2001 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung
der Sache zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme unter anderem
ausgeführt:
"Schließlich sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen gegen eine
Abgabe des gesamten Verfahrens an das Amtsgericht Wennigsen/Deister. In
der verbundenen Strafsache, zu der sich der Angeschuldigte (noch) nicht ge-
äußert hat, ist davon auszugehen, daß die Vernehmung der in der Anklage ge-
nannten vier Zeugen, die sämtlich in Hamburg wohnen, erforderlich werden
wird. In der Sache 4002 Js 819/99 sind in der Anklageschrift zehn Hamburger
Zeugen aufgeführt (vgl. Bl. 84); zur ersten Verhandlung, der der Angeklagte
fernblieb, waren zwei Zeugen geladen worden (Bl. 92). Mithin ist damit zu
rechnen, daß
jedenfalls mehrere Zeugen aus Hamburg nach Wen-
nigsen/Deister anreisen müßten. Der Angeklagte/Angeschuldigte ist über 20
Jahre alt. Bei einem Heranwachsenden, der alsbald volljährig wird, hat der
Grundsatz der Entscheidungsnähe weniger Gewicht; aus diesem Grunde spre-
chen verfahrens-ökonomische Gesichtspunkt dafür, die Sache beim Ju-
gendrichter des Amtsgerichts Hamburg zu belassen."
Dem schließt sich der Senat an.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf