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BGH Beschluss vom 23.07.2001 – 2 ARs 185/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 185/01 2 AR 106/01

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Diebstahls

Az.: 123a II-258/99 Jug. Ds 4002 Js 819/99 Amtsgericht Hamburg

Az.: 5 Ds 105/01 Amtsgericht Wennigsen/Deister

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 23. Juli 2001 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ham-

burg vom 19. Januar 2001 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung

der Sache zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme unter anderem

ausgeführt:

"Schließlich sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen gegen eine

Abgabe des gesamten Verfahrens an das Amtsgericht Wennigsen/Deister. In

der verbundenen Strafsache, zu der sich der Angeschuldigte (noch) nicht ge-

äußert hat, ist davon auszugehen, daß die Vernehmung der in der Anklage ge-

nannten vier Zeugen, die sämtlich in Hamburg wohnen, erforderlich werden

wird. In der Sache 4002 Js 819/99 sind in der Anklageschrift zehn Hamburger

Zeugen aufgeführt (vgl. Bl. 84); zur ersten Verhandlung, der der Angeklagte

fernblieb, waren zwei Zeugen geladen worden (Bl. 92). Mithin ist damit zu

rechnen, daß

jedenfalls mehrere Zeugen aus Hamburg nach Wen-

nigsen/Deister anreisen müßten. Der Angeklagte/Angeschuldigte ist über 20

Jahre alt. Bei einem Heranwachsenden, der alsbald volljährig wird, hat der

Grundsatz der Entscheidungsnähe weniger Gewicht; aus diesem Grunde spre-

chen verfahrens-ökonomische Gesichtspunkt dafür, die Sache beim Ju-

gendrichter des Amtsgerichts Hamburg zu belassen."

Dem schließt sich der Senat an.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf