Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 24.07.2001 – 1 StR 192/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
24. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Schaal,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts München II vom 9. Januar 2001 wird als unbe-
gründet verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Untreue und wegen
Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Mona-
ten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-
ten eingelegten, wirksam beschränkten und mit der Sachrüge begründeten Re-
vision gegen Teile des Rechtsfolgenausspruchs. Sie erstrebt eine höhere Ein-
zelstrafe wegen Untreue und in der Folge eine höhere Gesamtstrafe. Das vom
Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Über Jahrzehnte hinweg war der zur Tatzeit 62 Jahre alte Angeklagte
ein erfolgreicher Geschäftsmann im Bereich des Leasing und des Vertriebs von
Großcomputern sowie mit einem CD-ROM-Verlag. 1994 verlegte er sein Betä-
tigungsfeld auf den Kauf, die Erschließung und die Vermarktung von Immobili-
en in der Umgebung von D. und M. sowie die Erstellung und den
Betrieb einer Golfanlage in der Nähe von D. . Damit geriet er in Vermö-
gensverfall. Dies verschleierte der Angeklagte in seinem persönlichen Umfeld
und stellte sich weiter als erfolgreicher, vermögender und zahlungsfähiger Ge-
schäftsmann dar. Vor diesem Hintergrund kam es nach den Feststellungen des
Landgerichts zu folgenden Vorgängen:
Mitte April 1996 vertraute der Zeuge R. dem vermeintlich reichen
Angeklagten 3,1 Mio. DM an zur sicheren Anlage bei hoher Gewinnerwartung
- Verdoppelung des Kapitals in sechs Monaten - in “Finanzinvestmentgeschäf-
te”. Nach Überweisung der 3,1 Mio. DM entschloß sich der Angeklagte, diesen
Betrag nicht wie versprochen anzulegen, sondern für sich zu verwenden, “um
andere Löcher zu stopfen”, etwa zur Schuldentilgung beim Finanzamt. Zur
Rückzahlung war er, wie er wußte, in absehbarer Zeit nicht in der Lage. Aus-
gehend vom Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB verhängte die Straf-
kammer hierfür wegen Untreue eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe.
Zur - wie vom Angeklagten versprochen - risikofreien, aber hochrentierli-
chen Kapitalanlage, angeblich in Geschäfte mit kanadischen Schuldverschrei-
bungen vor dem Hintergrund von Bankgarantien, erlangte der Angeklagte von
den Zeugen H. und B. am 30. August 1996 per Scheck jeweils
weitere 215.000,-- DM. Wie vom Angeklagten in diesen beiden Fällen von vor-
neherein beabsichtigt, verwendete er das Geld ebenfalls für sich. Hierfür er-
kannte das Landgericht wegen Betrugs - rechtskräftig - auf Einzelstrafen von
jeweils 9 Monaten Freiheitsstrafe.
2. Die Beschwerdeführerin meint, im Fall 1 liege ein besonders schwerer
Fall der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor. Bei
einem Schaden von 3,1 Mio. DM liege ein Vermögensverlust großen Ausma-
ßes vor. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sei angesichts des
Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zu gering.
3. Gegen die Strafbemessung des Landgerichts im Fall 1 ist von Rechts
wegen nichts einzuwenden.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Re-
visionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Das ist na-
mentlich dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen anstellt
oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und
das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die Strafe nicht im
Rahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtig-
keitskontrolle ist ausgeschlossen.
b) Die Strafkammer hat das Vorliegen eines - nicht benannten - beson-
ders schweren Falls gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 266 Abs. 2 StGB aF
(vor dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes am 1. April 1998)
rechtsfehlerfrei verneint. Die Tatrichter haben die außerordentliche Höhe des
Schadens ausdrücklich hervorgehoben. Die Strafkammer verweist dann auf
das Geständnis und die Schuldeinsicht des Angeklagten, auf das übersteigerte
Gewinnstreben und die Leichtfertigkeit der Opfer, die ihm die Tat erleichterten,
auf das vorgerückte Lebensalter des Angeklagten, in dem er nun nach jahr-
zehntelanger erfolgreicher beruflicher Tätigkeit vor einem Scherbenhaufen
steht sowie auf die bereits länger zurückliegende Tatzeit. Die Kammer konnte
schließlich vor diesem Hintergrund “kein so deutliches Übergewicht der strafer-
schwerenden Umstände feststellen, daß der Regelstrafrahmen von 1 Monat bis
zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe unangemessen mild und nicht aus-
reichend wäre”. Dies ist frei von Rechtsfehlern.
Da somit ein besonders schwerer Fall bereits nach der zur Tatzeit gel-
tenden Fassung des § 266 StGB nicht vorliegt, ist für eine Anwendung des
§ 266 Abs. 2 nF (in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Strafrechts-
reformgesetzes) i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB mit seinen Regelbeispielen kein
Raum mehr, auch wenn die Mindeststrafe für den besonders schweren Fall
nach neuem Recht niedriger ist (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 2001 - 2
StR 509/00).
c) Der Rechtsfolgenausspruch läßt - soweit er angegriffen wurde - auch
sonst keinen den Angeklagten begünstigenden oder beschwerenden (§ 301
StPO) sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.
Schäfer Wahl Boetticher
Hebenstreit Schaal