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BGH Beschluß vom 24.07.2001 – 1 StR 192/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 192/01

URTEIL

vom

24. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Schaal,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts München II vom 9. Januar 2001 wird als unbe-

gründet verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten

dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Untreue und wegen

Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Mona-

ten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-

ten eingelegten, wirksam beschränkten und mit der Sachrüge begründeten Re-

vision gegen Teile des Rechtsfolgenausspruchs. Sie erstrebt eine höhere Ein-

zelstrafe wegen Untreue und in der Folge eine höhere Gesamtstrafe. Das vom

Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Über Jahrzehnte hinweg war der zur Tatzeit 62 Jahre alte Angeklagte

ein erfolgreicher Geschäftsmann im Bereich des Leasing und des Vertriebs von

Großcomputern sowie mit einem CD-ROM-Verlag. 1994 verlegte er sein Betä-

tigungsfeld auf den Kauf, die Erschließung und die Vermarktung von Immobili-

en in der Umgebung von D. und M. sowie die Erstellung und den

Betrieb einer Golfanlage in der Nähe von D. . Damit geriet er in Vermö-

gensverfall. Dies verschleierte der Angeklagte in seinem persönlichen Umfeld

und stellte sich weiter als erfolgreicher, vermögender und zahlungsfähiger Ge-

schäftsmann dar. Vor diesem Hintergrund kam es nach den Feststellungen des

Landgerichts zu folgenden Vorgängen:

Mitte April 1996 vertraute der Zeuge R. dem vermeintlich reichen

Angeklagten 3,1 Mio. DM an zur sicheren Anlage bei hoher Gewinnerwartung

- Verdoppelung des Kapitals in sechs Monaten - in “Finanzinvestmentgeschäf-

te”. Nach Überweisung der 3,1 Mio. DM entschloß sich der Angeklagte, diesen

Betrag nicht wie versprochen anzulegen, sondern für sich zu verwenden, “um

andere Löcher zu stopfen”, etwa zur Schuldentilgung beim Finanzamt. Zur

Rückzahlung war er, wie er wußte, in absehbarer Zeit nicht in der Lage. Aus-

gehend vom Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB verhängte die Straf-

kammer hierfür wegen Untreue eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Zur - wie vom Angeklagten versprochen - risikofreien, aber hochrentierli-

chen Kapitalanlage, angeblich in Geschäfte mit kanadischen Schuldverschrei-

bungen vor dem Hintergrund von Bankgarantien, erlangte der Angeklagte von

den Zeugen H. und B. am 30. August 1996 per Scheck jeweils

weitere 215.000,-- DM. Wie vom Angeklagten in diesen beiden Fällen von vor-

neherein beabsichtigt, verwendete er das Geld ebenfalls für sich. Hierfür er-

kannte das Landgericht wegen Betrugs - rechtskräftig - auf Einzelstrafen von

jeweils 9 Monaten Freiheitsstrafe.

2. Die Beschwerdeführerin meint, im Fall 1 liege ein besonders schwerer

Fall der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor. Bei

einem Schaden von 3,1 Mio. DM liege ein Vermögensverlust großen Ausma-

ßes vor. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sei angesichts des

Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zu gering.

3. Gegen die Strafbemessung des Landgerichts im Fall 1 ist von Rechts

wegen nichts einzuwenden.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Re-

visionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Das ist na-

mentlich dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen anstellt

oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und

das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die Strafe nicht im

Rahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtig-

keitskontrolle ist ausgeschlossen.

b) Die Strafkammer hat das Vorliegen eines - nicht benannten - beson-

ders schweren Falls gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 266 Abs. 2 StGB aF

(vor dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes am 1. April 1998)

rechtsfehlerfrei verneint. Die Tatrichter haben die außerordentliche Höhe des

Schadens ausdrücklich hervorgehoben. Die Strafkammer verweist dann auf

das Geständnis und die Schuldeinsicht des Angeklagten, auf das übersteigerte

Gewinnstreben und die Leichtfertigkeit der Opfer, die ihm die Tat erleichterten,

auf das vorgerückte Lebensalter des Angeklagten, in dem er nun nach jahr-

zehntelanger erfolgreicher beruflicher Tätigkeit vor einem Scherbenhaufen

steht sowie auf die bereits länger zurückliegende Tatzeit. Die Kammer konnte

schließlich vor diesem Hintergrund “kein so deutliches Übergewicht der strafer-

schwerenden Umstände feststellen, daß der Regelstrafrahmen von 1 Monat bis

zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe unangemessen mild und nicht aus-

reichend wäre”. Dies ist frei von Rechtsfehlern.

Da somit ein besonders schwerer Fall bereits nach der zur Tatzeit gel-

tenden Fassung des § 266 StGB nicht vorliegt, ist für eine Anwendung des

§ 266 Abs. 2 nF (in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Strafrechts-

reformgesetzes) i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB mit seinen Regelbeispielen kein

Raum mehr, auch wenn die Mindeststrafe für den besonders schweren Fall

nach neuem Recht niedriger ist (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 2001 - 2

StR 509/00).

c) Der Rechtsfolgenausspruch läßt - soweit er angegriffen wurde - auch

sonst keinen den Angeklagten begünstigenden oder beschwerenden (§ 301

StPO) sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

Schäfer Wahl Boetticher

Hebenstreit Schaal