Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2001 – 1 StR 263/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 263/01

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 14. Februar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in 35 Fällen (Tatopfer seine 1981 geborene Stieftochter B. ,

Tatzeit: zwischen März und Dezember 1992) und wegen sexueller Nötigung in

zwei Fällen (Tatopfer seine Ehefrau S. S. , Tatzeit: September und

Oktober 1999) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mo-

naten verurteilt.

Seine Revision hat mit der Sachrüge wegen Mängeln der Beweiswürdi-

gung Erfolg.

I.

Der Angeklagte und S. S. haben 1990 geheiratet. Waren die

"innerfamiliären Verhältnisse zunächst relativ gut", so verschlechterten sie sich

später "nachhaltig", offensichtlich wegen Fragen der Kindererziehung. So gab

der aus einer früheren Ehe des Angeklagten stammende 1985 geborene D.

S. , der 1997 von zu Hause ausgerissen war, bei seinem Aufgriff durch

die Polizei wahrheitswidrig an, er traue sich wegen der Schläge, die er von sei-

ner Stiefmutter bekomme, nicht nach Hause. Der Angeklagte warf S.

S. vor, sie bevorzuge ihre Töchter (neben B. lebte noch deren 1985

geborene Schwester F. mit im Haushalt). In diesem Zusammenhang

hat das Landgericht - nicht ganz klar - festgestellt, daß es einerseits darüber

viel Streit gab, andererseits sei S. S. aber Streit aus dem Weg ge-

gangen, "indem sie immer machte, was der Angeklagte wollte". Auf Veranlas-

sung des Angeklagten wurde sie gegen ihre Töchter handgreiflich, wobei die-

ser dann - auch dies wird nicht ganz klar - "beschwichtigend eingriff" und B.

half. All dies hatte Auswirkungen auf den ehelichen Verkehr. S. S.

"schützte häufig Müdigkeit vor und ließ sich zunehmend unwillig dazu bewe-

gen, dem Angeklagten 'seins' zu gewähren".

Ohne daß auch dies näher ausgeführt wäre, nahmen 1999 "innerfamiliä-

re Gewalthandlungen" deutlich zu, es kam zu "Anzeigen und Gegenanzeigen",

der eheliche Verkehr kam deswegen ab etwa April 1999 "völlig zum Erliegen".

1. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht folgende Taten zum

Nachteil von S. S. festgestellt:

An einem nicht mehr genau bestimmbaren Sonntagmorgen im Septem-

ber 1999 wollte der Angeklagte dennoch den Geschlechtsverkehr mit seiner

Ehefrau ausführen. S. S. , die seine Absicht erkannte, erklärte ihren

entgegenstehenden Willen nicht ausdrücklich, weil sie fürchtete, er werde sie

schlagen, wehrte den Angeklagten aber mit den Händen ab, wickelte sich in

ihre Bettdecke und drehte sich vom Angeklagten weg zur Bettkante. Um ihren

Widerstand zu überwinden, zog ihr der Angeklagte die Decke weg, drehte sie

auf den Rücken und hebelte ihre zusammengepreßten Beine auseinander.

Daraufhin ließ die Geschädigte den Geschlechtsverkehr über sich ergehen.

Am 10. Oktober 1999 überwand der Angeklagte erneut den Widerstand

S. S. 's, indem er ihr die Decke entriß, in die sie sich gewickelt hatte,

und sie umdrehte. Als sie dieses Mal jedoch "mehr weitere Gegenwehr leiste-

te", erklärte der Angeklagte, sie könne ruhig schreien, es werde sie niemand

hören. S. S. setzte dem Angeklagten keinen weiteren Widerstand

entgegen und ließ den Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Nach der Be-

wertung des Landgerichts ging dabei die "eigentliche Gewalt von ihrer Intensi-

tät her nicht wesentlich über das zur Tatbestandserfüllung Erforderliche hin-

aus".

2. Der Angeklagte hat bestritten, S. S. vergewaltigt zu haben.

Zwar räumte er ihre anfängliche Gegenwehr ebenso ein, wie die von ihr be-

richtete Äußerung im zweiten Fall. Beide Male sei sie letztlich aber doch ein-

verstanden gewesen: "Man habe zusammen geschlafen wie sonst auch". Sie

habe "nicht so recht mitgemacht, sie habe ja nie so recht gewollt und sich im-

mer auf Müdigkeit berufen". Daß sie allerletztlich keinen Geschlechtsverkehr

gewollt habe, sei ihm jedenfalls nicht deutlich geworden. Wenn seine Ehefrau

früher nach Streitigkeiten keinen Geschlechtsverkehr hätte haben wollen, habe

sie gesagt "faß mich nicht an", dann habe er gewußt, wie sie es sah.

3. Das Landgericht sieht den Angeklagten auf Grund der Aussage von

S. S. als überführt an. Diese hat bestätigt, daß sie ihren entgegen-

stehenden Willen in beiden Fällen nicht verbal bekundet habe, weil sie die Er-

fahrung gemacht habe, daß verbale Abwehr zu Aggressionsausbrüchen des

Angeklagten führten. Ebenso hat sie bestätigt, daß es bereits früher öfters so

gewesen sei, daß sie nicht gewollt habe, sich dann in ihre Decke gewickelt ha-

be und aufgestanden und gegangen sei. Wenn der Angeklagte gewollt habe,

habe er jedoch "seins" bekommen.

Das Landgericht hat, ohne dies freilich vom eigentlichen Tatablauf her

näher zu erläutern, einen Unterschied zu "früheren - eigentlich von ihr unge-

wollten, aber letztlich doch mehr oder weniger einvernehmlichen - Ge-

schlechtsverkehren" erörtert. Soweit aus den Urteilsgründen erkennbar,

schließt es ihn im wesentlichen daraus, daß der Angeklagte schon wegen des

langen Zeitablaufs nicht mehr mit einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr

habe rechnen können.

4. Angesichts der gesamten Beweislage, bei der sich das Landgericht

letztlich hinsichtlich der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens nicht

zuletzt auf die konkrete Schilderung von S. S. zum Tatablauf stützt,

die Entscheidung also im wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das

Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe aber erkennen lassen, daß der

Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt

und in seine Überlegungen einbezogen hat (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2000,

496 lfd. Nr. 25 und 26 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht in

jeder Hinsicht gerecht.

a) So setzt sich das Landgericht nicht mit der Einlassung des Ange-

klagten auseinander, S. S. habe früher verbal verdeutlicht, wenn

sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Daß diese Einlassung unzutref-

fend wäre, versteht sich nicht von selbst. Auch andere Aussagen des Ange-

klagten, etwa darüber, daß S. S. auch sonst (zunächst) innerlich

zum Geschlechtsverkehr nicht bereit war, es dann aber doch, wie es das Land-

gericht ausdrückt "mehr oder weniger einvernehmlich" zum Geschlechtsver-

kehr kam, hat S. S. letztlich bestätigt.

Träfen die Angaben des Angeklagten zu früheren klaren Äußerungen

von S. S. zu, könnte darin ein - gegebenenfalls tatrichterlich zu

würdigendes - Indiz zugunsten des Angeklagten liegen.

Dies gilt um so mehr, als die Urteilsgründe Anhaltspunkte dafür ergeben,

daß der Angeklagte auch im Tatzeitraum einen ihm erkennbaren entgegenste-

henden Willen von S. S. akzeptiert hat. Das Landgericht hat festge-

stellt, diese habe sich eine Woche nach dem zweiten Vorfall einem "Ge-

schlechtsverkehrsversuch" des Angeklagten durch eiliges Verlassen des Bet-

tes entziehen können. Daß der Angeklagte in diesem Zusammenhang aggres-

siv geworden sei, ist dagegen nicht festgestellt.

b) Das Landgericht geht insgesamt davon aus, daß S. S.

nicht gelogen hat. Es bestand jedoch darüber hinaus auch Anlaß zu Erörterun-

gen, inwieweit zumindest unbewußte Übertreibungen in deren Angaben einge-

flossen sind.

So hatte S. S. ausweislich der Urteilsgründe im Ermittlungs-

verfahren angegeben, "der Angeklagte sei ja zwei Köpfe größer als sie". Tat-

sächlich sind beide etwa gleich groß. Das Landgericht erklärt diese objektiv

unzutreffende Angabe damit, daß sich S. S. "offenbar dem Ange-

klagten um zwei Köpfe unterlegen" fühlt.

Hiervon ausgehend kann, ohne daß dies erörtert wäre, auch eine vom

Landgericht als nicht überzeugend angesehene Angabe des Angeklagten in

anderem Licht erscheinen:

Das Landgericht hat nach Anklageerhebung Haftbefehl gegen den An-

geklagten erlassen. Es hatte dabei die Taten zum Nachteil von S. S.

von den Vorwürfen ausgenommen, da "doch gewisse Zweifel bezüglich der

Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens" bestanden. Daher wurde auch

die Angabe des Angeklagten bei der Haftbefehlseröffnung, "wenn sie keinen

Geschlechtsverkehr hätte haben wollen, hätte sie sich ja wehren können"

(schon damals, ebenso wie in den Urteilsgründen) "nicht näher vertieft".

Im Hinblick auf die gesamte Beweislage hätte hierzu aber Anlaß bestan-

den.

c) Letztlich fehlt es auch an einer vollständigen Würdigung der Entste-

hungsgeschichte der Beschuldigung (sog. Aussagegenese).

Die Urteilsgründe ergeben, daß zwischen dem Zeitpunkt der Tatvorwürfe

und der Anzeigeerstattung einige Zeit verstrichen war. Zwar kann es häufig

nahe liegen, daß eine vergewaltigte Ehefrau nicht unverzüglich Anzeige er-

stattet. Hier liegt jedoch die Besonderheit vor, daß es auch schon früher "An-

zeigen und Gegenanzeigen" gegeben hatte. Dann kann der Umstand, daß so

schwerwiegende Vorwürfe wie Vergewaltigungen offenbar erst mit zeitlicher

Verzögerung angezeigt werden, Gewicht gewinnen.

Die eingehende Erörterung der Aussagegenese wäre um so mehr ge-

boten gewesen, als nach den Urteilsgründen schließlich auch ein Zusammen-

hang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen und dem auch insoweit sehr am-

bivalenten Verhalten von S. S. nicht auszuschließen ist (vgl. auch

BGH NStZ 1999, 45). Im September 1999 wollte sie sich "noch nicht so richtig"

vom Angeklagten trennen. "Nach Anzeigeerstattung Ende Dezember war sie

nicht mehr gewillt, die Ehe fortzusetzen", "widersetzte sich dann", aus vermö-

gensrechtlichen Erwägungen, "allerdings einer vom Angeklagten betriebenen

Scheidung".

5. Nach alledem kann der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben.

II.

Auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der Taten zum Nachteil von

B. S. ist jedenfalls im Hinblick auf die Gesamtumstände des Falles

schon ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.

1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Zwischen März und Dezember 1992 begab sich der Angeklagte in min-

destens 34 Fällen in den frühen Morgenstunden in das Zimmer des damals 10-

bzw. 11-jährigen Mädchens und strich ihr über nackte Brust und Scheide. In

neun von diesen Fällen führte er einen Finger in ihre Scheide ein, in einem Fall

kam es zum Geschlechtsverkehr. Im Dezember 1992 preßte der Angeklagte

das Mädchen bei einer zufälligen Begegnung im elterlichen Schlafzimmer an

sich und griff ihr über der Kleidung an die Scheide.

2. Bei diesen Feststellungen konnte das Landgericht sich darauf stützen,

daß der Angeklagte ursprünglich ein Teilgeständnis abgelegt hat. Er hatte bei

der Eröffnung des Haftbefehles in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigerin

eingeräumt, in "wohl 15 Fällen" B. nachts in ihrem Zimmer aufgesucht und

sie unter der Kleidung "auch im Bereich von Brust und Scheide" gestreichelt zu

haben. Geschlechtsverkehr hat er nicht eingeräumt.

Diese Angaben hat er allerdings in der Hauptverhandlung weitgehend

relativiert. Er habe zwar mit B. "etwas gehabt", sie sei zu ihm ins Bett ge-

kommen, "um Liebe und Geborgenheit zu suchen". Insgesamt bewertet das

Landgericht seine Angaben in der Hauptverhandlung als den Versuch, "sein

Verhalten den väterlichen Zärtlichkeiten ohne sexuelle Bedeutung zuzuord-

nen".

3. Das Landgericht sieht den Angeklagten auf Grund der Aussage von

B. S. als überführt an:

Diese hat sich auf "ganz konkrete Erinnerungen" an das Verhalten des

Angeklagten berufen, wenngleich sie im Ermittlungsverfahren den zeitlich er-

sten und daher erfahrungsgemäß besonders einprägsamen Vorfall (anläßlich

einer Beerdigung in der Nähe von Leipzig) noch nicht "erwähnt" hatte.

Das Landgericht hat auch "keinerlei Belastungseifer" festgestellt, ohne

sich damit auseinanderzusetzen, daß es an anderer Stelle von einem "sich

steigernden Haß" von B. auf den Angeklagten spricht. Auch "nach Abbruch

der sexuellen Kontakte" hatte sich diese vom Angeklagten in alltäglichen Din-

gen, wie z.B. im Zusammenhang mit häuslicher Ordnung, "schikaniert" gefühlt.

4. Nach alledem hätte das Landgericht trotz des (ursprünglichen) Teil-

geständnisses auch zu der Entstehung der Aussage von B. S. Fest-

stellungen treffen und diese würdigen müssen. Feststellungen zu der nahelie-

genden Möglichkeit eines Zusammenhangs mit den "innerfamiliären Streitig-

keiten" und mit der Anzeige von S. S. fehlen. Der Senat kann nicht

ausschließen, daß sich dies auf die Feststellungen etwa zur Zahl der Vorgänge

oder dazu, ob es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, ausgewirkt hat.

III.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-

dung.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß Vergewaltigungen im Urteil-

stenor auch dann zu bezeichnen sind, wenn, wie hier geschehen, die Strafen

hierfür trotz Erfüllung des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

StGB dem Strafrahmen von § 177 Abs. 1 StGB entnommen werden (vgl. BGH

bei Pfisterer, NStZ-RR 2000, 357).

Schäfer

Wahl

RiBGH Dr. Boetticher befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

Schäfer

Kolz

Schaal