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BGH Beschluss vom 24.07.2001 – 4 StR 182/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-
gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Gründe des
Urteils des Landgerichts Detmold vom 31. Januar 2001
verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbe-
zeichnete Urteil
a)
b)
1.
2.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig ist,
im Ausspruch über das Berufsverbot dahin
ergänzt, daß es für die Dauer von einem Jahr ange-
ordnet ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die (übrigen) Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ein
Berufsverbot angeordnet.
Soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt.
Während nach dem verkündeten Urteilstenor das Berufsverbot zeitlich
nicht befristet ist, ist in den Urteilsgründen eine Dauer von fünf Jahren festge-
setzt. Worauf der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Der Senat hat daher den Urteilsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
dahin ergänzt, daß das Berufsverbot für die gesetzliche Mindestdauer von ei-
nem Jahr (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB) angeordnet ist (vgl. BGH bei Herlan MDR
1954, 529; s. auch OLG Oldenburg NJW 1965, 509, 510 [zu § 45 StGB a.F.];
Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 43).
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im
übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen
in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2001.
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 6 der Urteilsgründe hat den
Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) zur
Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt.
Angesichts der verbleibenden neun Taten und der Höhe der für sie festge-
setzten Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß die Strafkammer, hätte sie
die nunmehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine noch
niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.
Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein
Athing
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