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BGH Beschluss vom 24.07.2001 – 4 StR 182/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 182/01

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-

gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Gründe des

Urteils des Landgerichts Detmold vom 31. Januar 2001

verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbe-

zeichnete Urteil

a)

b)

1.

2.

im Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig ist,

im Ausspruch über das Berufsverbot dahin

ergänzt, daß es für die Dauer von einem Jahr ange-

ordnet ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die (übrigen) Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ein

Berufsverbot angeordnet.

Soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2

StPO eingestellt.

Während nach dem verkündeten Urteilstenor das Berufsverbot zeitlich

nicht befristet ist, ist in den Urteilsgründen eine Dauer von fünf Jahren festge-

setzt. Worauf der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Der Senat hat daher den Urteilsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO

dahin ergänzt, daß das Berufsverbot für die gesetzliche Mindestdauer von ei-

nem Jahr (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB) angeordnet ist (vgl. BGH bei Herlan MDR

1954, 529; s. auch OLG Oldenburg NJW 1965, 509, 510 [zu § 45 StGB a.F.];

Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 43).

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im

übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen

in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2001.

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 6 der Urteilsgründe hat den

Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) zur

Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt.

Angesichts der verbleibenden neun Taten und der Höhe der für sie festge-

setzten Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß die Strafkammer, hätte sie

die nunmehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine noch

niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein

Athing

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