Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2001 – VIII ZR 265/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Lei-

mert und Dr. Frellesen

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge-

richt (BVerfGE 54, 277)

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2000 wird nicht

angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes wird

einstweilen zurückgestellt.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im

Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Oberlan-

desgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß eine

nach § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung teilbar ist, einzelne Punkte

also von ihr ausgenommen werden können, wenn das zu genehmigende

Rechtsgeschäft seinerseits in gleicher Weise teilbar ist (§ 139 BGB). Der Ge-

sichtspunkt der Rechtssicherheit, der der Zulässigkeit einer nur teilweisen Ge-

nehmigung der - ein einheitliches Ganzes bildenden - Verfahrensführung eines

vollmachtlosen Vertreters entgegensteht (RGZ 110, 228; BGHZ 92, 137), spielt

bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts keine Rolle.

Mithin konnte der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - die

Klausel in Ziffer F. 5 des von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abge-

schlossenen notariellen Vertrages vom 31. Juli 1998 von der Genehmigung

ausnehmen und den Vertrag im übrigen wirksam genehmigen.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtfehler zum

Nachteil der Beklagten erkennen.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer

Dr. Leimert Dr. Frellesen

ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert

Dr. Deppert