Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2001 – XI ZR 33/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,

Dr. van Gelder und Dr. Joeres

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des

5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts

in

Jena vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfah-

rens.

Streitwert: 160.000 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Kläger

sich gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen können, die beklagte Bank

sei von den ihr erteilten Überweisungsaufträgen abgewichen. Das über-

wiesene Geld

ist

- wie

von

ihnen

vorgesehen - bei einem

- betrügerischen - Empfänger angekommen, dessen Opfer sie geworden

sind.

Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die beklagte Überweisungs-

bank pflichtwidrig verhalten hat.

Nobbe Siol Bungeroth

van Gelder Joeres