BGH Beschluss vom 24.07.2001 – XI ZR 33/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder und Dr. Joeres
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts
in
Jena vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
Streitwert: 160.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Kläger
sich gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen können, die beklagte Bank
sei von den ihr erteilten Überweisungsaufträgen abgewichen. Das über-
wiesene Geld
ist
- wie
von
ihnen
vorgesehen - bei einem
- betrügerischen - Empfänger angekommen, dessen Opfer sie geworden
sind.
Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die beklagte Überweisungs-
bank pflichtwidrig verhalten hat.
Nobbe Siol Bungeroth
van Gelder Joeres