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BGH Beschluß vom 25.07.2001 – 2 ARs 187/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 187/01 2 AR 108/01

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

Az.: 65 KLs 6/01 Landgericht Aachen

Az.: 12 KLs 14/01 (1) Landgericht Mönchengladbach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 25. Juli 2001 beschlossen:

Der Antrag, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO über einen Gerichts-

stand des Zusammenhangs zu entscheiden, wird zurückgewie-

sen.

Gründe:

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das gemein-

schaftliche obere Gericht nicht entscheiden kann, wenn - wie hier - bereits die

beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag für eine

entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte gestellt haben (§ 13

Abs. 2 Satz 1 StPO).

Eine obergerichtliche Entscheidung kommt nur dann in Frage, wenn das

auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der

übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem

Ergebnis geführt hat, wenn also die beantragte Vereinbarung nicht zustande

gekommen ist (vgl. BGHSt 21, 247; BGH, Beschluß vom 21. September 1954

- 3 ARs 37/54). Der Herbeiführung der obergerichtlichen Entscheidung muß

zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein (vgl. BGH a.a.O.; KK-Pfeiffer

StPO Rdn. 4 zu § 13).

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß