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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 2 StR 218/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 218/01

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

zu 1. - 5. u. 7. - 8. wegen erpresserischen Menschenraubes

zu 6., 9. u. 10.

wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 19. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Angeklagten C. , P. und S. im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer greift - worauf der Generalbundesanwalt zutref-

fend hinweist - ausschließlich die Strafzumessung an. Nach § 400 Abs. 1 StPO

kann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine

andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-

keit 1 und 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Soweit die Revi-

sionen von Angeklagten erfolglos waren, findet eine gegenseitige Auslagener-

stattung nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß