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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 2 StR 219/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen ausbeuterischer Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 25. Juli 2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluß des Landgerichts Hanau vom 21. Fe-
bruar 2001 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom
7. November 2000 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-
fen, weil das von dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Landgerichts eingelegte Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs.
1 StPO nicht begründet wurde. Die Begründungsfrist begann mit der Zustellung
des angefochtenen Urteils an den Verteidiger Rechtsanwalt D. am 11. Ja-
nuar 2001 und endete mit dem 12. Februar 2001. Innerhalb dieser Frist ging
eine Revisionsbegründung nicht ein.
Die am 15. März 2001 eingegangene, vom Angeklagten selbst verfaßte
Revisionsbegründung vom 11. März 2001 genügt nicht den Formerfordernissen
des § 345 Abs. 2 StPO, weil sie nicht von dem Verteidiger oder einem Rechts-
anwalt unterzeichnet ist und auch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
wurde.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind
nicht erkennbar.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß