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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 3 StR 236/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 236/01

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der dem Grunde nach zugebilligte Schmerzensgeldanspruch ist je- denfalls wegen der noch nicht unmittelbar lebensgefährdenden Verletzungshandlungen zu Beginn des Tatgeschehens begründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker