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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 3 StR 242/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen

3 StR 242/01

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Straf- kammer die Beweisanträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Entscheidend ist jedoch, daß der Senat in seinem Beschluß vom 25. Oktober 2000 die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Fest- stellungen aufrechterhalten hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker