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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 3 StR 242/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Straf- kammer die Beweisanträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Entscheidend ist jedoch, daß der Senat in seinem Beschluß vom 25. Oktober 2000 die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Fest- stellungen aufrechterhalten hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker