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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 5 StR 301/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 20. Februar 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält letztlich sach-
lichrechtlicher Prüfung stand. Angesichts des motivischen Zusammenhanges
zwischen den Taten und der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten be-
gegnete die Verneinung einer “erheblichen” Verminderung seiner Steue-
rungsfähigkeit durchgreifenden Bedenken, wenn bei ihm eine “schwere”
seelische Abartigkeit vorläge (vgl. BGH NStZ 1996, 380; StraFo 2001, 249).
Der Senat entnimmt jedoch trotz mißverständlicher Wortwahl dem Gesamt-
zusammenhang des Urteils, insbesondere der Wiedergabe der Bekundun-
gen des psychiatrischen Sachverständigen, daß die Persönlichkeitsstörung
des Angeklagten jenen Schweregrad noch nicht erreicht hat.
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Raum