Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2001 – XII ZB 125/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr.

Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln

vom 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21.

Zivilsenats - Familiensenat - vom 14. Mai 2001 wird auf Kosten

der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels ist

nicht anfechtbar (§ 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Im übrigen ist gegen Entscheidun-

gen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die

Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 300.000 DM.

Blumenröhr Hahne Ger-

ber

Wagenitz Fuchs