BGH Urteil vom 25.07.2001 – XII ZR 137/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Juli 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 1999 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-
kannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 1998 wird zurückgewie-
sen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger
- über den Betrag von 8.495,60 DM samt Zinsen hinaus - weitere
17.118 DM nebst 4 % Zinsen, und zwar aus jeweils 3.645,50 DM
seit dem 4. Dezember 1997, seit dem 6. Januar 1998, seit dem
5. Februar 1998 und seit dem 5. März 1998, aus weiteren
1.521,60 DM seit dem 4. April 1998 sowie aus weiteren
507,20 DM seit dem 6. Mai 1998 und seit dem 5. Juni 1998 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Sache - im Umfang der Aufhebung - zur er-
neuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger vermietete dem Beklagten für die Zeit vom 15. August 1994
bis 15. August 2000 Räume zum Betrieb eines Versicherungs- und Finanzie-
rungsvermittlungsbüros in einem vom Kläger auch selbst als Büro genutzten
Gebäude. In § 3 Nr. 1, 2 des Formularmietvertrags werden der Mietzins mit
2.700 DM und die Nebenkosten mit 470 DM beziffert. Unter der Rubrik
"+ Mehrwertsteuer z.Zt." sind handschriftlich "15 %" und "475,50" DM eingetra-
gen; als vom Mieter z.Zt. insgesamt zu zahlender Betrag sind darunter eben-
falls handschriftlich "3.645,50" DM eingesetzt. In § 3 Nr. 3 des Vertrags heißt
es:
"Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter der gewerblich ...
genutzten Räume neben dem Mietzins Mehrwertsteuer zu zahlen,
wenn der Vermieter nach § 9 UStG für die Mehrwertsteuerpflicht
optiert hat. Die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sind
den Parteien bekannt. ..."
Der Beklagte hat das Mietverhältnis zunächst mit Schreiben vom 18.
Dezember 1997, später mit Schreiben vom 29. Juni 1998 fristlos gekündigt. Zur
Begründung der zweiten Kündigung wird angeführt, der Kläger habe gegen den
Beklagten Strafanzeige mit der Behauptung erstattet, der Beklagte habe in die
vom Kläger genutzten Räume giftige Stoffe eingeleitet.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam und verlangt vom Beklag-
ten den rückständigen Mietzins nebst Nebenkosten und Mehrwertsteuer für
Dezember 1997 bis Juni 1998 in Höhe von [(4 x 3.645,50 DM) + (3 x
3.677,20 DM) =] 25.613,60 DM nebst Zinsen, außerdem die für die Zeit ab Juli
1998 bis Juli 2000 fällig werdenden Monatsbeträge, für August 2000 den hälfti-
gen Monatsbetrag.
Gegen den Anspruch des Klägers auf rückständigen Mietzins zuzüglich
Nebenkosten rechnet der Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der
Mehrwertsteuer auf, die er - nach seiner Auffassung zu Unrecht - in der Ver-
gangenheit an den Kläger erbracht hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-
klagten, mit der dieser sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als
8.495,60 DM samt Zinsen gewandt hat, hat das Oberlandesgericht die Verur-
teilung des Beklagten auf diesen Betrag herabgesetzt und die Klage im übrigen
abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Beklagte zu
Mietzahlungen ab Juli 1998 nicht verpflichtet, weil er das Mietverhältnis gemäß
§ 554 a BGB wirksam gekündigt habe.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Vertrauensverhältnis zwi-
schen den Mietparteien sei infolge des Verhaltens des Klägers endgültig zer-
stört und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Beklagten unzumutbar
geworden. Der Kläger habe "die Zeugenvernehmung seiner Frau unterzeich-
net", worin diese angebe, es könne sein, daß der Beklagte aus Motiven per-
sönlicher Rache versucht habe, beide zu schädigen. Unabhängig von dem
Wahrheitsgehalt und der Zulässigkeit dieser Vermutung stelle sie jedenfalls
das Ende eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien dar. Die Be-
zichtigung einer Straftat sei an sich schon geeignet, eine außerordentliche
Kündigung zu rechtfertigen. Das gelte besonders vor dem Hintergrund, daß der
Beklagte ein Versicherungsbüro betreibe und einen Anspruch darauf habe, daß
sein guter Ruf insbesondere zum Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt werde.
Hierbei spiele auch eine Rolle, daß das Verhältnis zwischen den Parteien zu-
mindest angespannt gewesen sei, wie es die Kündigungsandrohung und die
Replik hierauf nahelegten.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts enthalten die Feststellung,
der Kläger habe durch die Mitunterzeichnung des Protokolls über die Verneh-
mung seiner Ehefrau den Beklagten einer Straftat bezichtigt.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Sie rügt, daß das Oberlandesgericht den Inhalt der Strafanzeige, die zu
der Zeugenvernehmung geführt habe, nicht festgestellt und die Akte des be-
treffenden Ermittlungsverfahrens entgegen dem Antrag des Klägers nicht bei-
gezogen habe. Wie schriftsätzlich vorgetragen, hätte sich daraus ergeben, daß
die Strafanzeige, die der Kläger aufgrund von Nachweisen durch entsprechen-
de chemische Untersuchungen wegen Einleitung giftiger Gase in seine Räume
erstattet habe, sich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen Unbekannt ge-
richtet habe. Ferner habe das Oberlandesgericht den unter Beweis gestellten
Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, wonach das Protokoll über die
Vernehmung der Ehefrau des Klägers nur eine Zusammenfassung des Ge-
sprächsinhalts enthalte, die nicht die Tatsache wiedergebe, daß nicht die Ehe-
frau, sondern die Polizei den Verdacht auf den Beklagten gelenkt habe.
Diese Rügen greifen durch. Wenn sich das Vorbringen des Klägers als
zutreffend erweist, mithin die Strafanzeige des Klägers gegen Unbekannt ge-
richtet ist und die vom Oberlandesgericht angeführten Angaben aus dem Ver-
nehmungsprotokoll der Ehefrau des Klägers, das dieser mitunterzeichnet hat,
die Reaktion auf die einen entsprechenden Verdacht enthaltende Äußerung
des Vernehmungsbeamten darstellt, kann die Annahme, der Kläger habe den
Beklagten einer Straftat bezichtigt, nicht aufrechterhalten und in dem geschil-
derten Verhalten des Klägers - auch unter Berücksichtigung des sonstigen
Verhältnisses der Parteien - schon deshalb kein Grund für die von dem Be-
klagten erklärte außerordentliche Kündigung gefunden werden. Das Oberlan-
desgericht hätte daher dem Vorbringen des Klägers nachgehen und die ange-
tretenen Beweise erheben müssen.
Damit kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben, soweit die
Klage auf Zahlung von Mietzins für die Zeit ab Juli 1998 abgewiesen worden
ist.
2. Für die Zeit davor hält das Oberlandesgericht die Mietzinsklage auf
einen über 8.495,60 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrag für unbegrün-
det, weil der Anspruch des Klägers auf rückständige Miete insoweit durch die
Aufrechnung des Beklagten mit dessen Anspruch auf Rückzahlung der an den
Kläger geleisteten monatlichen Mehrwertsteuerbeträge erloschen sei. Das
Oberlandesgericht hält diesen Rückzahlungsanspruch für begründet, weil der
Kläger nicht habe nachweisen können, daß es sich bei der "vertraglichen Um-
satzsteueroption" um eine Individualvereinbarung handele und deshalb von
einer vom Kläger gestellten vorformulierten Vertragsbedingung auszugehen
sei, die gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstoße. Denn bei Ausübung der Option wer-
de der Vermieter (gemeint: der Mieter) auch dann zur Zahlung von Mehrwert-
steuer verpflichtet, wenn er selbst keine Vorsteuer abziehen könne. Das wider-
spreche dem gesetzlichen Leitbild, wonach eine angemessene Berücksichti-
gung der anderen Seite zu erfolgen habe.
Auch diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Be-
denken.
a) Die in § 3 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung über die Zahlung
von Mehrwertsteuer ist nicht schon deshalb eine Allgemeine Geschäftsbedin-
gung, weil sie in den Formularmietvertrag eingefügt worden ist. Der Kläger hat
hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, die Verpflichtung des Beklagten zur
Zahlung von Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe
sei individuell und unabhängig von § 3 Nr. 3 des Mietvertrags vereinbart wor-
den. Dem mußte das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, je-
denfalls dann nachgehen, wenn es die vereinbarte Verpflichtung des Beklagten
zur Erstattung von Mehrwertsteuer an den Kläger für mit § 9 AGBG unverein-
bar hielt.
b) Im übrigen ist § 3 des Mietvertrags auch dann rechtlich nicht zu bean-
standen, wenn es sich dabei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
§ 3 Nr. 2 des Mietvertrags unterliegt bereits nach § 8 AGBG keiner Kontrolle
am Maßstab des § 9 AGBG. § 3 Nr. 3 des Mietvertrags hält einer solchen Kon-
trolle stand; denn der Beklagte wird durch die getroffene Regelung nicht im
Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-
angemessen benachteiligt. Zwar ist nach § 9 Abs. 2 AGBG eine solche unan-
gemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewi-
chen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Treu
und Glauben verletzende unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9
Abs. 1 AGBG kann nicht etwa darin gefunden werden, daß der Kläger den Be-
klagten zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet, selbst aber gar nicht für
die Entrichtung von Mehrwertsteuer optieren kann. § 9 UStG eröffnet in seiner
bei Abschluß des Mietvertrags geltenden Fassung (vom 27. April 1993, BGBl. I
565 ff.) dem Kläger die Mehrwertsteuer-Option, soweit er "nachweist, daß das
Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen
Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist", und sofern nicht die Ausschluß-
gründe des § 27 Abs. 2 UStG (in der damaligen Fassung) vorliegen. Der Um-
stand, daß der Beklagte als Versicherungs- und Finanzierungsvermittler nach
§ 4 Nr. 8 und 10 UStG selbst nicht umsatzsteuerpflichtig ist und deshalb das
Grundstück nicht - wie von § 9 Abs. 2 UStG 1999 verlangt - "ausschließlich für
Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug
nicht ausschließen", hinderte die Mehrwertsteuer-Option des Klägers also
nicht. Die Regelung des § 3 Nr. 2, 3 des Mietvertrags entspricht damit der da-
maligen umsatzsteuerrechtlichen Rechtslage, deren Kenntnis der Beklagte in
§ 3 Nr. 3 Satz 2 des Mietvertrags ausdrücklich bestätigt hat. Hat ein Vermieter
gewerblicher Objekte nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes die Mög-
lichkeit, zur Mehrwertsteuer zu optieren, so stellt es auch aus der Sicht des
gewerblichen Mietrechts keine unzumutbare Benachteiligung für den Mieter
dar, wenn der vom Vermieter verwandte Formularvertrag den Mieter verpflich-
tet, auf Verlangen des Vermieters Mehrwertsteuer zu zahlen, falls der Vermie-
ter in Ausnutzung seiner steuerrechtlichen Möglichkeiten für die Umsatzsteuer
optiere.
Damit kann das angefochtene Urteil auch insoweit nicht bestehenblei-
ben, als die Klage auf Zahlung von Mietzins für die Zeit bis einschließlich Juni
1998 abgewiesen worden ist.
3. Soweit der Kläger Mietzins für die Zeit bis einschließlich Juni 1998
verlangt, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Dem Kläger steht
insoweit ein Anspruch auf Mietzins unabhängig davon zu, ob der Beklagte den
Mietvertrag wirksam gekündigt hat. Dieser Anspruch umfaßt auch die Mehr-
wertsteuer, da sich der Beklagte zu deren Entrichtung gegenüber dem Kläger
wirksam verpflichtet hat.
Aus diesem Grunde steht dem Beklagten auch kein Anspruch auf Rück-
zahlung der an den Kläger entrichteten Mehrwertsteuer zu, den er gegen die
Forderung des Klägers aufrechnen könnte. Das Landgericht hat den Beklagten
deshalb zu Recht zur Zahlung von Mietzins für die Zeit bis einschließlich Juni
1998 verurteilt; die Berufung des Beklagten war insoweit zurückzuweisen.
Soweit der Kläger Mietzins für die Zeit ab Juli 1998 begehrt, war der
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandes-
gericht zurückzuverweisen, damit das Oberlandesgericht die zur Frage nach
der Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für
die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Bei der Prüfung, ob die Ehefrau des Klägers den Beklagten in ihrer Ver-
nehmung überhaupt einer Straftat bezichtigt oder nur auf die einen entspre-
chenden Verdacht enthaltende Äußerung des Vernehmungsbeamten reagiert
hat, wird sich das Oberlandesgericht nicht auf eine Einvernahme des Verneh-
mungsbeamten beschränken dürfen. Es wird vielmehr auch die Ermittlungsak-
ten beiziehen und den Inhalt der Strafanzeige feststellen müssen, den die
Ehefrau in ihrer Vernehmung ausdrücklich in Bezug genommen und als der
Wahrheit entsprechend bezeichnet hat. Anhand der Ermittlungsakten wird das
Oberlandesgericht erforderlichenfalls auch der Frage nachzugehen haben, ob
sich der Beklagte eine etwaige, von der Ehefrau ausgesprochene Bezichtigung
des Beklagten zu eigen gemacht hat. Aus dem vom Oberlandesgericht hervor-
gehobenen Umstand, daß der Kläger die Zeugenaussage seiner Ehefrau mit-
unterzeichnet hat, läßt sich eine solche Bezichtigung durch den Kläger selbst
nicht verläßlich herleiten.
Die Beiziehung der Ermittlungsakten könnte sich im übrigen auch zur
Aufklärung des Wahrheitsgehalts eines gegen den Beklagten aufgekommenen
Verdachts als geboten erweisen. Dieser Wahrheitsgehalt kann nicht, wie im
angefochtenen Urteil, ohne weiteres dahingestellt bleiben. Sollte der Beklagte
nämlich der Verursacher der Luftkontamination gewesen sein, wäre er - als der
schuldhaft handelnde Vertragsteil - schon aus diesem Grunde zur fristlosen
Kündigung nach § 554 a BGB nicht berechtigt. Trug der Beklagte dagegen kei-
ne oder jedenfalls keine nachweisbare Verantwortung, so hinge die Berechti-
gung seiner Kündigung nach § 554 a BGB davon ab, in welcher Form der Klä-
ger den Beklagten gegenüber den Ermittlungsbehörden verdächtigt oder in die
Ermittlungen einbezogen hätte. Dazu trifft das angefochtene Urteil keine Fest-
stellungen. Solche Feststellungen wären aber nicht nur nötig, um überhaupt ein
für eine Kündigung nach § 554 a BGB relevantes Verhalten des Klägers zu
ermitteln. Erst auf ihrer Grundlage könnte vielmehr auch gewürdigt werden, ob
und inwieweit ein solches Verhalten des Klägers von einem berechtigten Inter-
esse an einer effizienten Aufklärung der für den Kläger und seine Mitarbeiter
bedrohlichen Ereignisse gerechtfertigt würde. In diesem Zusammenhang wären
auch mögliche Schlußfolgerungen zu berücksichtigen, die der Kläger berech-
tigterweise aus den von ihm eingeholten chemischen Gutachten über den Cha-
rakter der eingeleiteten Gase und die mutmaßliche Art und den Ort ihrer Ein-
leitung ziehen durfte.
Blumenröhr Hahne Ger-
ber
Wagenitz Fuchs