Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2001 – XII ZR 95/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr.

Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2000 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.

§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom

11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Auch hinsichtlich

des Räumungsanspruchs ist von Verwirkung auszugehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 202.152 DM.

Blumenröhr Hahne Ger- ber

Wagenitz Fuchs