Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.07.2001 – III ZR 267/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Der Tenor des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 wird wegen

offensichtlicher Unvollständigkeit (§ 319 ZPO) in der Weise berichtigt,

dass der erste Satz wie folgt lautet:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 17. Juni 1997 unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der

Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1996 – als

unbegründet – zurückgewiesen und der Anschlussberufung des

Beklagten stattgegeben worden ist.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke