BGH Urteil vom 26.07.2001 – VII ZR 203/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 26. Juli 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB §§ 648 Abs. 1, 883 Abs. 1 und 3
Der Rang einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer
Bauhandwerkersicherungshypothek für erbrachte Teilleistungen kann nicht für eine
Hypothek zur Sicherung nachfolgender Leistungen genutzt werden.
BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - VII ZR 203/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und Wiechers
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
29. März 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung
je einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Rang einer durch einstweilige
Verfügung erwirkten Vormerkung. Die Beklagten hatten die Klägerin mit der
Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Abschlagszahlungen sollten
nach Baufortschritt geleistet werden.
Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
mit der 2. Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 begründet, auf welche die
Beklagten vor und während des einstweiligen Verfügungsverfahrens Zahlung
bis auf einen offenen Betrag von 46.335,88 DM leisteten.
Wegen dieses Betrags ordnete das Amtsgericht am 18. Dezember 1997
durch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung
des Anspruchs der Klägerin "auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek
für ihre Forderung aus dem Bauvertrag von 46.335,88 DM" in den Wohnungs-
grundbüchern der Beklagten an.
Am 19. Dezember 1997 erstellte die Klägerin eine weitere Abschlags-
rechnung und noch vor Zustellung der Klage die Schlußrechnung in Höhe von
295.085,65 DM.
Die Klägerin hat vorgetragen, ausgehend von der Schlußrechnung und
einer weiteren Rechnung stünde ihr unter Anrechnung der weiteren Zahlungen
der Beklagten eine Restwerklohnforderung in Höhe von 91.330,86 DM zu. Ein
Teilbetrag solle durch die Eintragung der Handwerkersicherungshypothek auf
dem durch die Vormerkung erwirkten Rang abgesichert werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich ihre zuge-
lassene Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat
zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer Bauhandwerkersi-
cherungshypothek an der durch die Vormerkung gesicherten Rangstelle abge-
lehnt.
II.
Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:
Die einstweilige Verfügung sei im Hinblick auf eine konkret bezeichnete
und bezifferte Abschlagsforderung der Klägerin ergangen. Diese Forderung sei
durch nachfolgende Zahlungen unstreitig erfüllt worden. Das damals beste-
hende konkrete Sicherungsbedürfnis der Klägerin sei weggefallen. Wenn heute
die Klägerin wegen einer jetzt offenen Werklohnforderung aus demselben Bau-
vertrag erneut ein Sicherungsbedürfnis habe, könne sie sich die alte durch die
Vormerkung gesicherte Rangstelle nicht mehr zunutze machen.
III.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß
ihr noch eine sicherbare Restwerklohnforderung gegen die Beklagten zusteht.
Für ihr Verlangen, diesen Anspruch (teilweise) durch die Eintragung einer Si-
cherungshypothek zu sichern (§ 648 Abs. 1 Satz 1 BGB), kann sie aber nicht
den durch die Vormerkung erwirkten Rang beanspruchen. Diese Vormerkung
sichert, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, allein den der einstweili-
gen Verfügung zugrundeliegenden Anspruch. Gesichert ist nur der jeweils in
der Eintragung bezeichnete Anspruch, dessen Gegenstand sich aus dem zu-
grundeliegenden einstweiligen Verfahren erschließt (BGH, Urteil vom 17. Mai
1974 - V ZR 187/72, NJW 1974, 1761, 1762 = BauR 1974, 419, 420).
2. a) Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Eintragung ei-
ner Sicherungshypothek bezog sich auf den aus der Rechnung vom 13. August
1997 offenen Betrag für erbrachte Leistungen (§ 648 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die
Vormerkung bezeichnet den gesicherten Anspruch als Forderung aus dem
Bauvertrag. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Vormerkung unter Hinweis
auf die einstweilige Verfügung dahin ausgelegt, daß nur der aus der Rechnung
vom 13. August 1997 noch offene Betrag gesichert sein sollte. Das folgt aus
dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung. Die Klägerin hatte sich
darin ausdrücklich auf die Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 bezogen
und die Höhe der zu sichernden Forderung (§ 648 Abs. 1 Satz 2 BGB) mit dem
noch offenen Betrag aus dieser Rechnung begründet.
b) Der durch die Vormerkung erzielte Rang zur Eintragung der Siche-
rungshypothek (§ 883 Abs. 3 BGB) gilt nur für den der Vormerkung zugrunde-
liegenden gesicherten Anspruch (§ 883 Abs. 1, § 879 Abs. 1 BGB). Die Vor-
merkung ist streng akzessorisch. Sie ist abhängig vom Bestand des gesicher-
ten Anspruchs und verliert ihre Wirksamkeit, wenn dieser wegfällt. Das Grund-
buch wird dann unrichtig; die Vormerkung ist zu löschen (BGH, Urteil vom
26. November 1999 - V ZR 432/98 = BGHZ 143, 175, 179).
Die Grundlage des gesicherten Anspruchs aus § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB
ist durch Zahlung des offenen Betrags aus der Rechnung vom 13. August 1997
entfallen. Das Grundbuch ist unrichtig geworden.
c) Die Revision meint, es müsse im Interesse des Bauhandwerkers zu-
lässig sein, den im Hinblick auf bisher erbrachte Leistungen erwirkten Rang für
eine Sicherungshypothek auch für spätere Leistungen zu nutzen, da vermieden
werden müsse, daß der Unternehmer mit fortschreitendem Bau immer wieder
um sein Sicherungsrecht nachsuche. Dies ist mit der strengen Akzessorietät
der Vormerkung nicht zu vereinbaren.
3. Danach kommt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypo-
thek zugunsten der Klägerin auf dem Rang der aufgrund der einstweiligen
Verfügung eingetragenen Vormerkung nicht in Betracht. Der gesicherte An-
spruch besteht nicht mehr.
Ullmann Haß Kuffer
Bauner Wiechers