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BGH Urteil vom 26.07.2001 – VII ZR 203/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 26. Juli 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 648 Abs. 1, 883 Abs. 1 und 3

Der Rang einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer

Bauhandwerkersicherungshypothek für erbrachte Teilleistungen kann nicht für eine

Hypothek zur Sicherung nachfolgender Leistungen genutzt werden.

BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - VII ZR 203/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und Wiechers

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

29. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung

je einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Rang einer durch einstweilige

Verfügung erwirkten Vormerkung. Die Beklagten hatten die Klägerin mit der

Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Abschlagszahlungen sollten

nach Baufortschritt geleistet werden.

Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

mit der 2. Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 begründet, auf welche die

Beklagten vor und während des einstweiligen Verfügungsverfahrens Zahlung

bis auf einen offenen Betrag von 46.335,88 DM leisteten.

Wegen dieses Betrags ordnete das Amtsgericht am 18. Dezember 1997

durch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung

des Anspruchs der Klägerin "auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek

für ihre Forderung aus dem Bauvertrag von 46.335,88 DM" in den Wohnungs-

grundbüchern der Beklagten an.

Am 19. Dezember 1997 erstellte die Klägerin eine weitere Abschlags-

rechnung und noch vor Zustellung der Klage die Schlußrechnung in Höhe von

295.085,65 DM.

Die Klägerin hat vorgetragen, ausgehend von der Schlußrechnung und

einer weiteren Rechnung stünde ihr unter Anrechnung der weiteren Zahlungen

der Beklagten eine Restwerklohnforderung in Höhe von 91.330,86 DM zu. Ein

Teilbetrag solle durch die Eintragung der Handwerkersicherungshypothek auf

dem durch die Vormerkung erwirkten Rang abgesichert werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich ihre zuge-

lassene Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat

zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer Bauhandwerkersi-

cherungshypothek an der durch die Vormerkung gesicherten Rangstelle abge-

lehnt.

II.

Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:

Die einstweilige Verfügung sei im Hinblick auf eine konkret bezeichnete

und bezifferte Abschlagsforderung der Klägerin ergangen. Diese Forderung sei

durch nachfolgende Zahlungen unstreitig erfüllt worden. Das damals beste-

hende konkrete Sicherungsbedürfnis der Klägerin sei weggefallen. Wenn heute

die Klägerin wegen einer jetzt offenen Werklohnforderung aus demselben Bau-

vertrag erneut ein Sicherungsbedürfnis habe, könne sie sich die alte durch die

Vormerkung gesicherte Rangstelle nicht mehr zunutze machen.

III.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß

ihr noch eine sicherbare Restwerklohnforderung gegen die Beklagten zusteht.

Für ihr Verlangen, diesen Anspruch (teilweise) durch die Eintragung einer Si-

cherungshypothek zu sichern (§ 648 Abs. 1 Satz 1 BGB), kann sie aber nicht

den durch die Vormerkung erwirkten Rang beanspruchen. Diese Vormerkung

sichert, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, allein den der einstweili-

gen Verfügung zugrundeliegenden Anspruch. Gesichert ist nur der jeweils in

der Eintragung bezeichnete Anspruch, dessen Gegenstand sich aus dem zu-

grundeliegenden einstweiligen Verfahren erschließt (BGH, Urteil vom 17. Mai

1974 - V ZR 187/72, NJW 1974, 1761, 1762 = BauR 1974, 419, 420).

2. a) Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Eintragung ei-

ner Sicherungshypothek bezog sich auf den aus der Rechnung vom 13. August

1997 offenen Betrag für erbrachte Leistungen (§ 648 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die

Vormerkung bezeichnet den gesicherten Anspruch als Forderung aus dem

Bauvertrag. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Vormerkung unter Hinweis

auf die einstweilige Verfügung dahin ausgelegt, daß nur der aus der Rechnung

vom 13. August 1997 noch offene Betrag gesichert sein sollte. Das folgt aus

dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung. Die Klägerin hatte sich

darin ausdrücklich auf die Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 bezogen

und die Höhe der zu sichernden Forderung (§ 648 Abs. 1 Satz 2 BGB) mit dem

noch offenen Betrag aus dieser Rechnung begründet.

b) Der durch die Vormerkung erzielte Rang zur Eintragung der Siche-

rungshypothek (§ 883 Abs. 3 BGB) gilt nur für den der Vormerkung zugrunde-

liegenden gesicherten Anspruch (§ 883 Abs. 1, § 879 Abs. 1 BGB). Die Vor-

merkung ist streng akzessorisch. Sie ist abhängig vom Bestand des gesicher-

ten Anspruchs und verliert ihre Wirksamkeit, wenn dieser wegfällt. Das Grund-

buch wird dann unrichtig; die Vormerkung ist zu löschen (BGH, Urteil vom

26. November 1999 - V ZR 432/98 = BGHZ 143, 175, 179).

Die Grundlage des gesicherten Anspruchs aus § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB

ist durch Zahlung des offenen Betrags aus der Rechnung vom 13. August 1997

entfallen. Das Grundbuch ist unrichtig geworden.

c) Die Revision meint, es müsse im Interesse des Bauhandwerkers zu-

lässig sein, den im Hinblick auf bisher erbrachte Leistungen erwirkten Rang für

eine Sicherungshypothek auch für spätere Leistungen zu nutzen, da vermieden

werden müsse, daß der Unternehmer mit fortschreitendem Bau immer wieder

um sein Sicherungsrecht nachsuche. Dies ist mit der strengen Akzessorietät

der Vormerkung nicht zu vereinbaren.

3. Danach kommt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypo-

thek zugunsten der Klägerin auf dem Rang der aufgrund der einstweiligen

Verfügung eingetragenen Vormerkung nicht in Betracht. Der gesicherte An-

spruch besteht nicht mehr.

Ullmann Haß Kuffer

Bauner Wiechers