Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.07.2001 – X ZB 13/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und

die Richterin Mühlens

am 26. Juli 2001

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar

2001 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.005,48 DM festgesetzt.

Gründe

I. Der Beklagte, der von der Klägerin vor dem Amtsgericht Weißenburg

auf Zahlung einer Vergütung von 4.005,48 DM in Anspruch genommen und

inzwischen durch Versäumnisurteil vom 1. März 2001 antragsgemäß verurteilt

worden ist, hat mit Antrag vom 17. November 2000 den zuständigen Richter

wegen Befangenheit abgelehnt, weil dieser in einer Reihe von Verfahren zu

seinen Ungunsten entschieden habe. Das Landgericht Ansbach hat das Ableh-

nungsgesuch für unbegründet erklärt. Die Beschwerde des Beklagten hatte

keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beklagten, mit

der er geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Entscheidung des

Landgerichts bestätigt, ohne die von ihm gegen die Unabhängigkeit des Rich-

ters am Amtsgericht vorgetragenen Gründe, vor allem dessen Verhalten in

Parallelsachen, eingehend zu prüfen.

II. Die weitere Beschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwer-

fen. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist, von hier nicht zutref-

fenden Ausnahmefällen abgesehen, keine Beschwerde eröffnet (§ 567 Abs. 4

ZPO).

Die Beschwerde des Beklagten ist auch nicht als außerordentliche Be-

schwerde zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentli-

chen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahms-

weise dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden

Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundla-

ge entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese

Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Rogge

Melullis

Jestaedt

Keukenschrijver

Mühlens