BGH Urteil vom 26.07.2001 – X ZR 162/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Juli 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 1999 aufge-
hoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an den 22. Zivilsenat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung und Bereitstellung von
EDV-Lösungen insbesondere für Betriebe der Nahrungsmittelwirtschaft. Die
Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2
ist, vertreibt Tiefkühlkost an private Haushalte. Die Beklagten werden von der
Klägerin aus einem Vertrag in Anspruch genommen, nach dem letztere für das
Unternehmen der Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagte) Software entwickeln
sollte.
Im Zuge der Expansion ihres Unternehmens plante die Beklagte, die in
ihren Niederlassungen eingesetzten Einzelplatz-PCs durch ein mehrplatzfähi-
ges System zu ersetzen und in diesem Zuge zugleich die EDV insgesamt der
aktuellen Entwicklung anzupassen. Das zu schaffende System sollte u.a. die
Schwerpunkte Kundenverwaltung, Warenwirtschaft, Tourenwesen und Be-
richtswesen umfassen, wobei eine geschlossene EDV-Kette von der Zentrale
bis zum einzelnen Verkaufsfahrer hergestellt werden sollte.
Nachdem der Beklagten von der Klägerin in diesem Zusammenhang
verschiedene Angebote unterbreitet worden waren, schlossen sie und die Klä-
gerin am 20. März 1992 eine Vereinbarung, nach der unter der Leitung der
Klägerin ein Team von Mitarbeitern beider Unternehmen eine Programmier-
vorlage zu einem Festpreis von 180.000,-- DM erarbeiten sollte. Als Abliefe-
rungstermin für die Vorlage war der 30. August 1992 bestimmt. Die Basisversi-
on - Verwaltung der Kundendaten und festes Tourenwesen - sollte nach der
Vereinbarung in dem Festpreis von 180.000,-- DM enthalten sein; als einsatz-
fähiges Programm sollte sie bis zum 30. April 1992 erstellt werden. Über etwai-
ge zusätzliche Anforderungen an die Basisversion sollte nach dem Inhalt der
Vereinbarung später verhandelt werden, wobei die Klägerin zusagte, auch
nach Fertigstellung der Programme alle von den Beklagten gewünschten Ände-
rungen zu einem Tagessatz von 1.200,-- DM zu realisieren. Eine ordentliche
Kündigung des Vertrages sollte frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von
einem Jahr möglich sein.
Nachdem mehrere Sitzungen des Projektteams stattgefunden hatten,
teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 30. April 1992 mit, daß wegen der
zahlreichen Änderungswünsche der Beklagten ein erheblicher zusätzlicher
Aufwand angefallen sei, der die Fertigstellung verzögere. Zudem fehlten ihr
verschiedene erforderliche und von der Beklagten zugesagte Unterlagen. In
diesem Zusammenhang bot sie der Beklagten an, die bisher entwickelte Soft-
ware ohne Benutzerdokumentation und die Teile "Kundenterminkarten", "Kun-
denkontendaten", "Verkäufereinsatzplan" sowie "Tourenterminplan" auszulie-
fern. In ihrer Antwort vom gleichen Tage bestand die Beklagte auf einer Liefe-
rung unter Einschluß sämtlicher der von der Klägerin genannten Punkte. Zu-
gleich benannte sie als neuen Liefertermin den 5. Mai 1992.
An diesem Tage fand ein Gespräch der Parteien über die bisher er-
brachten Leistungen statt. In dem über dieses Gespräch erstellten Protokoll
heißt es, daß die Lösung einer Aufgabe "noch nicht fertiggestellt" bzw. "noch
nicht enthalten" sei. Die Klägerin erklärte am folgenden Tage, die im Protokoll
als offen bezeichneten Punkte seien bereits in Arbeit, und schlug als nächsten
Besprechungstermin den 11. Mai 1992 vor. In einer Stellungnahme mit Telefax
vom 8. Mai 1992 setzte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine "letzte Nach-
frist von einer Woche von heute an", in der die komplette Basisversion voll-
ständig und mängelfrei erstellt und präsentiert werden sollte. Würden die ge-
forderten Leistungen von der Klägerin nicht fristgerecht und vollständig er-
bracht, werde sie mit Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrage zurücktreten.
Unter dem 11. Mai 1992 akzeptierte die Klägerin die gesetzte Abgabe-
frist von acht Tagen für die nach dem Protokoll noch zu ergänzenden Punkte
mit der Maßgabe, daß diese Frist mit dem Tage der Übergabe der noch feh-
lenden Unterlagen beginnen solle. Am folgenden Tag machte sie geltend, daß
die ursprünglich vereinbarten Termine wegen der zahlreichen von den Be-
klagten verlangten Änderungen nicht mehr maßgebend seien, und lud zur Klä-
rung offener Punkte und zur Vereinbarung neuer Termine zu einer Projektbe-
sprechung am 13. Mai 1992 ein. In einer Sitzung des Projektteams vom 14. Mai
1992 wurden als Termine für einen Systemtest bei der Klägerin der 18., der 19.
und der 20. Mai 1992 vorgeschlagen.
Am 19. Mai 1992 trat die Beklagte unter Hinweis darauf, daß die von ihr
gesetzte Frist fruchtlos verstrichen sei, von dem Vertrag mit der Klägerin zu-
rück und lehnte zugleich dessen Erfüllung ab. Vorsorglich erklärte sie weiter
eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Rücktritt und Kündigung
wies die Klägerin am folgenden Tag zurück und bot kurz darauf eine Präsenta-
tion und Demonstration der Software für den 29. Mai oder den 1. Juni 1992 an.
Unter dem 25. Mai 1992 erklärte sie weiter, sie sei bereit, alle vereinbarten
Vertragspunkte zu erfüllen. Die Beklagten gingen hierauf nicht mehr ein.
Das Landgericht hat die auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des
gesamten
Vertragsverhältnisses
gestützte
Klage
über
insgesamt
2.031.592,-- DM nebst Zinsen abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Beru-
fungsgericht auf das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Klägerin aufgeho-
ben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen
gerichtete Revision hatte Erfolg. Der Senat hat das angefochtene Urteil des
Berufungsgerichts in dieser Sache aufgehoben und das Verfahren zur erneu-
ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Berufungsrechtszug hat das Berufungsgericht die Klage er-
neut dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Auf-
klärung zur Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen diese Entschei-
dung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre Begehren auf Ab-
weisung der Klage weiterverfolgen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entge-
gen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 2
Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
I. Das Berufungsgericht verneint einen Vergütungsanspruch der Klägerin
nach § 631 BGB sowie Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der
positiven Forderungsverletzung. Es meint jedoch, der Klägerin stehe ein Ver-
gütungs-/Entschädigungsanspruch nach § 649 Abs. 2 BGB zu, da die Beklagte
das Rechtsverhältnis der Parteien ohne Grund gekündigt habe. Von ihrer Ver-
einbarung habe sie weder wirksam zurücktreten können noch stehe ihr ein
Recht zur fristlosen Kündigung zur Seite. Beides könne auf einen Leistungs-
verzug der Klägerin nicht gestützt werden. Fraglich sei schon, ob es überhaupt
zu einer Verzögerung gekommen sei, insbesondere, ob die Beklagte die Lei-
stungspflicht der Klägerin fälliggestellt habe. Auch wenn man das unterstelle,
scheide eine fristlose Kündigung hier schon deshalb aus, weil es an den weite-
ren Voraussetzungen eines Leistungsverzuges fehle, da jedenfalls die der Klä-
gerin gesetzte Frist mit Ablehnungsandrohung zu kurz bemessen gewesen sei.
Auch die Beklagte sei davon ausgegangen, daß zur Fertigstellung der Basis-
version bei ihren Erklärungen noch ein Zeitraum von zehn Tagen ab dem
5. Mai 1992 notwendig gewesen sei. Eine solche Spanne habe sie der Klägerin
indessen nicht zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der kurz danach erfolgten
Fristsetzung am 8. Mai 1992 hätten auch nach dem Vorbringen der Beklagten
noch Fragen geklärt werden müssen, vor deren Abschluß die Arbeiten nicht
hätten fortgeführt werden können. Nach ihrem Vorbringen sei auch die Be-
klagte davon ausgegangen, daß nur fast, und damit eben nicht alle für die Fer-
tigstellung erforderlichen Fragen zwischen den Parteien geklärt worden seien.
Diese Klärung habe erst am 14. Mai 1992 stattgefunden, so daß die der Kläge-
rin zuzugestehende Zeitspanne nicht vor diesem Tage habe zu laufen begin-
nen können. Damit aber sei der Rücktritt vom 19. Mai 1995 vor Ablauf der an-
gemessenen Frist und damit zu früh erfolgt. Vor diesem Hintergrund werde zu-
gleich unerheblich, ob die Klägerin die geschuldete Version innerhalb der an-
gemessenen Frist vollständig und mangelfrei hergestellt hätte. Zwar sei eine zu
kurz bemessene Frist nicht ohne weiteres unerheblich. In der Regel setze sie
zumindest eine angemessene Frist in Lauf. Das gelte jedoch dann nicht, wenn
der Gläubiger - wie hier die Beklagte - zu erkennen gegeben habe, daß er eine
Leistung, sollte sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, keinesfalls
annehmen werde. Hiervon habe die Klägerin nach den Erklärungen der Be-
klagten, insbesondere deren Schreiben vom 5. und 11. Mai 1992 ausgehen
müssen.
II. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht vollen Um-
fangs stand.
1. Der in § 649 Satz 2 BGB angesprochene, vom Berufungsgericht allein
zur Begründung der Klageforderung herangezogene Vergütungsanspruch setzt
voraus, daß das Rechtsverhältnis unter den Parteien durch eine ordentliche
Kündigung beendet worden ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichti-
gem Grund führt ebenso wie ein Rücktritt wegen Leistungsverzuges in der Re-
gel nicht zur Anwendung dieser Vorschrift. Der berechtigte Rücktritt wandelt
das Verhältnis der Beteiligten in ein Rückgewährschuldverhältnis um, in des-
sen Rahmen ein Vergütungsanspruch in der Regel entfällt. Die berechtigte au-
ßerordentliche Kündigung läßt - wovon auch das Berufungsgericht nach dem
Inhalt der Entscheidungsgründe ausgeht - den Vergütungsanspruch grundsätz-
lich nur in dem Umfang unberührt, in dem der Unternehmer seine Leistungen
erbracht hat und diese mangelfrei sind (BGHZ 136, 33, 38 m.w.N.). Auch der
Anspruch auf diese Vergütung kann entfallen, wenn die bisherige Leistung für
den Besteller wertlos ist (BGHZ 136, 33, 39).
Die nach alledem vom Berufungsgericht bei der Begründung seiner
Auffassung stillschweigend vorausgesetzte Annahme, die Beklagte habe die
für die Anwendung der Vorschrift erforderliche ordentliche Kündigung ausge-
sprochen, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Nach
diesen hat die Beklagte in erster Linie den Rücktritt vom Vertrag erklärt, den
sie mit Leistungsverzögerungen auf seiten der Klägerin und dem fruchtlosen
Verstreichen der dieser gesetzten Frist begründet hat. Vorsorglich hat sie wei-
ter eine außerordentliche Kündigung erklärt. Diese schließt eine ordentliche
Kündigung nicht notwendig ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung nur dann in
eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage an-
zunehmen ist, daß diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser
Wille in seiner Erklärung gegenüber deren Empfänger erkennbar zum Aus-
druck gekommen ist (BGH, Urt. v. 14.2.2000 - II ZR 258/97, ZIP 2000, 539, 540
m.w.N.). Für ein derartiges Verständnis gibt die hier festgestellte Rücktrittser-
klärung allein nichts her; gegen die Annahme einer auch ordentlichen Kündi-
gung spricht vielmehr, daß die Beklagte neben dem Rücktritt zugleich vorsorg-
lich die außerordentliche Kündigung erklärt hat, ohne zugleich auch die or-
dentliche Kündigung einzubeziehen. Um auf seiten der Klägerin das Verständ-
nis auszulösen, daß eine solche Kündigung gleichwohl eingeschlossen sei,
hätte es daher der Feststellung weiterer Umstände bedurft, für die dem ange-
fochtenen Urteil eine hinreichende Grundlage nicht zu entnehmen ist.
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte auch unabhängig von der nach
ihrer Meinung der Klägerin vorzuwerfenden Leistungsverzögerung das Ver-
tragsverhältnis in jedem Fall hat beenden wollen, können den Schreiben sei-
nem Wortlaut nach nicht entnommen werden und sind durch das Berufungsge-
richt auch sonst nicht festgestellt worden. Daß in dem weiteren Verhalten der
Beklagten ein von diesen Schreiben unabhängiger Wille zur Vertragsauflösung
zum Ausdruck gekommen ist, ist dem Berufungsurteil ebenfalls nicht zu ent-
nehmen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zum Aus-
druck gebracht, die Leistung der Klägerin auch unabhängig vom Ablauf der
Frist nicht annehmen zu wollen, bezieht sich ersichtlich auf die Folgen des er-
klärten Rücktritts. Daß die Beklagte daneben einen von diesem unabhängigen
Willen zum Ausdruck bringen wollte, die Leistung auch bei Unwirksamkeit ihres
Rücktritts unter keinen Umständen anzunehmen, kann hieraus allein nicht ge-
folgert werden.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die weitere Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Beklagten stehe insbesondere ein Rücktrittsrecht nicht zur
Seite.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-
dann ergeben könne, wenn die Klägerin trotz einer wirksamen Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung nach Fälligkeit das Werk nicht innerhalb der gesetzten
Frist hergestellt hat, obwohl eine solche Herstellung von ihr zu erwarten war.
Ihm ist weiter auch darin beizupflichten, daß ein nach diesen Vorschriften er-
klärter Rücktritt nur dann wirksam ist, wenn er nach Ablauf einer fruchtlos ver-
strichenen angemessenen Frist erklärt wurde. Nicht beigetreten werden kann
jedoch seiner weiteren Annahme, daß diese Voraussetzungen nach dem vom
Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt sind.
b) Soweit das Berufungsgericht den Ablauf einer angemessenen Frist
vor der Erklärung des Rücktritts am 19. Mai 1992 deshalb verneint, weil sich
die erklärten Fristsetzungen nicht auf eine zuvor fällig gestellte Leistungsver-
pflichtung der Klägerin bezogen, schöpft es den festgestellten Sachverhalt
nicht aus. Seine Annahme, die Parteien hätten am 5. Mai 1992 einen gegen-
über dem Leistungsverlangen der Klägerin im Schreiben vom 30. April 1992 in
der Weise anderen Leistungsgegenstand vereinbart, daß sich die darauf bezo-
gene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht auf diesen Gegenstand be-
ziehen könne, steht im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten, zu dem
das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat und das daher im Re-
visionsverfahren zugrunde zu legen ist. Nach der im Tatbestand des ange-
fochtenen Urteils wiedergegebenen Darstellung der Beklagten ist es dieser bei
den Gesprächen im Frühjahr 1992, insbesondere bei der Unterredung vom
5. Mai 1992, in erster Linie darum gegangen, eine gebrauchsfähige Software
auf dem zum damaligen Zeitpunkt erreichten Stand zu erhalten. Daran, daß
aus der bereits vorliegenden Version implementierte Funktionen entfernt wür-
den, habe ihr ebensowenig gelegen wie daran, daß noch neue hinzugefügt
würden.
Nach diesem Vorbringen ging es bei der Festlegung der Anforderungen
an die Software in dem Gespräch vom 5. Mai 1992 nicht darum, daß die Par-
teien wieder vollen Umfangs zu der ursprünglich vereinbarten Programmgestalt
zurückkehren wollten. Mit der Festlegung sollte vielmehr erreicht werden, daß
die Software auf dem erreichten Zustand gewissermaßen eingefroren und le-
diglich zu einem vorläufigen Abschluß derart gebracht wurde, daß eine Erpro-
bung und ein Arbeiten mit ihr möglich waren. Insoweit spricht für die Darstel-
lung der Beklagten auch die Lebenserfahrung. Danach kann einem Auftragge-
ber, der - wie hier die Beklagte - auf einen Abschluß von länger andauernden
Arbeiten drängt, nicht daran gelegen sein, einen zusätzlichen Aufwand zu trei-
ben, um von einem teilweise hergestellten Werk Bestandteile entfernen zu las-
sen; will er einen kurzfristigen Abschluß erreichen, muß er vielmehr bedacht
sein, einen solchen Abschluß mit einem möglichst geringen Aufwand herbei-
zuführen. Das schließt es aus seiner Sicht aus, unnötige, die Herstellung des
Werkes in dem nunmehr prognostizierten Umfang weiter verzögernde Maß-
nahmen zu veranlassen. Von daher spricht vieles dafür, die Vereinbarung der
Parteien vom 5. Mai 1992 dahin zu verstehen, daß unter Verzicht auf mögli-
cherweise weitergehende Forderungen im Schreiben vom 30. April 1992 die
Arbeiten auf dem erreichten Niveau abgeschlossen, dabei jedoch der zum
30. April 1992 in jedem Fall geschuldete Zustand der Basisversion erreicht
werden sollte, ohne daß es auf darüber hinausgehende weitere Funktionen
angekommen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Abschluß nur unter
Entfernung zusätzlich eingefügter Funktionen möglich gewesen wäre, was zu
einem anderen Verständnis führen könnte, sind vom Berufungsgericht weder
festgestellt worden, auch sind für sie derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich.
c) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine angemessene
Frist habe nicht vor dem 14. Mai 1992 beginnen können, weil der Klägerin erst
an diesem Tage die für die Fortsetzung der Arbeiten notwendigen Informatio-
nen vorgelegen hätten, begegnet rechtlichen Bedenken. Das Fehlen dieser
Informationen hat das Berufungsgericht als unstreitig angesehen, nachdem die
Beklagte geltend gemacht hatte, von ihr seien der Klägerin "fast alle" Informa-
tionen erteilt worden, was - wie das Berufungsgericht meint - bedeute, daß
eben nicht alle vorgelegen hätten. Diese Überlegungen lassen zum einen nicht
erkennen, daß das Berufungsgericht in dem gebotenen Umfang geprüft hat,
daß und welche von der Klägerin als fehlend gerügten Informationen für die
Fortsetzung von deren Arbeit notwendig waren. Auch wenn man das Vorbrin-
gen der Beklagten als Zugeständnis einer nicht vollständigen Unterrichtung der
Klägerin versteht, folgt daraus nicht zugleich, daß sie auch die Notwendigkeit
der fehlenden Informationen für eine sofortige Aufnahme weiterer Arbeiten und
deren Fortsetzung einräumen wollte. Um diese festzustellen, hätte es eines
Eingehens auf die fehlenden Daten und deren Relevanz für die Fortsetzung
der Arbeiten der Klägerin bedurft, die zunächst von der Klägerin im einzelnen
darzulegen gewesen wären und - angesichts des Bestreitens der Beklagten -
vom Berufungsgericht hätten festgestellt werden müssen.
Darüber hinaus schöpft das vom Berufungsgericht gefundene Verständ-
nis der Äußerung der Beklagten diese auch in der Sache nicht aus. Mit der An-
gabe, sie habe der Klägerin "fast alle" Auskünfte gegeben, hat die Beklagte
deren Einwand entgegentreten wollen, eine Fälligkeit des Werkes in dem zu-
letzt vereinbarten Umfang habe nicht eintreten können, weil ihr "wesentliche"
Informationen gefehlt hätten. Das Eingeständnis, eben diese solche wesentli-
chen Informationen verweigert zu haben, wäre für eine solche Verteidigung
ersichtlich ungeeignet gewesen. Angesichts der Zielsetzung des Vorbringens
der Beklagten kann diesem daher auch insoweit nur entnommen werden, daß
aus ihrer Sicht alles für den Abschluß der Arbeiten Erforderliche geschehen
war. Das schließt es aus, das Fehlen wesentlicher Informationen als unstreitig
anzusehen.
3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-
gericht daher der Frage nachzugehen haben, welche Informationen der Kläge-
rin am 5. bzw. 8. Mai 1992 fehlten und in welchem Umfang sie diese für die
Wiederaufnahme und/oder Fortsetzung ihrer Arbeiten benötigte. Dabei wird
gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob die Arbeiten ohne diese Informationen
überhaupt nicht hätten fortgesetzt werden können oder eine abschließende
Unterrichtung über den Verlauf dieser Arbeiten hätte ausreichen können. Von
der Entscheidung dieser Frage wird abhängen, zu welchem Zeitpunkt das En-
de einer angemessenen Frist anzunehmen ist.
Kommt das Berufungsgericht bei dieser Würdigung zu dem Ergebnis,
daß es einer weiteren Unterrichtung der Klägerin nicht bedurft hätte, wird da-
von auszugehen sein, daß die Beklagte zu Recht von dem Vertrag zurückge-
treten ist. Die der Klägerin dann verbliebene Frist von zehn Tagen hat das Be-
rufungsgericht im Hinblick auf deren Äußerungen im Prozeß fehlerfrei als zum
Abschluß der Arbeiten ausreichend und damit angemessen bewertet. Die wei-
teren Voraussetzungen des Rücktritts sind in diesem Fall nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts ebenfalls gegeben. Insoweit ist unerheblich, ob
der Anspruch der Beklagten vor der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
bereits fällig war. Diese Erklärung und die Begründung der Fälligkeit können
jedenfalls bei Konstellationen wie der vorliegenden zeitlich zusammenfallen.
Die Fälligkeit der Leistungspflicht der Klägerin ergibt sich in diesem Fall
aus dem Leistungsverlangen der Beklagten, das nach § 271 BGB zur soforti-
gen Fälligkeit führt. Umstände, die diese hätten hinausschieben können, sind
hier um so weniger zu erkennen, als die Beklagten den Fälligkeitstermin für die
Arbeiten der Klägerin zunächst einverständlich auf den 30. April 1992 bestimmt
hatten und nach diesem Zeitpunkt nach dem unstreitigen Vorbringen nur noch
kurzfristig abzuschließende Arbeiten durchgeführt werden sollten.
Kommt das Berufungsgericht bei der weiteren Aufklärung hingegen zu
dem Ergebnis, daß der Klägerin für diesen Abschluß wesentliche Informationen
fehlten, bis zu deren Vorlage eine Wiederaufnahme der Arbeiten nicht möglich
oder jedenfalls sinnlos war, wird der am 19. Mai 1992 erklärte Rücktritt als ver-
früht anzusehen sein. Bei der dann gebotenen Prüfung der Frage, ob die Klä-
gerin die weiteren Arbeiten mit Rücksicht auf eine mangelnde Abnahmebereit-
schaft der Beklagten ein- oder zurückstellen konnte, wird das Berufungsgericht
zu beachten haben, daß allein aus der Erklärung des Rücktritts bzw. der au-
ßerordentlichen Kündigung auf ein solches Fehlen nicht zu schließen ist. Zu
Recht weist die Revision darauf hin, daß das vom Berufungsgericht gefundene
gegenteilige Ergebnis mit der Rechtsprechung zum Verlauf der angemessen
Frist bei Setzung einer zu kurzen Frist nicht zu vereinbaren ist. Schlösse schon
die Ablehnungsandrohung Abnahmebereitschaft nach Ablauf der gesetzten
Frist schlechthin aus, so käme es auf die Frage, ob bei Setzung einer zu kur-
zen Frist eine angemessene in Lauf gesetzt wird, nicht mehr an. Dieses Ergeb-
nis widerspräche der Würdigung der Interessenlage in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes. Danach bedarf es vielmehr zusätzlicher Feststellun-
gen, aus denen über die Fristsetzung hinaus geschlossen werden kann, daß
der Gläubiger eine Verlängerung der von ihm gesetzten Frist in keinem Fall
hinnehmen werde. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht bisher
nicht getroffen. Daß die Beklagten mehrfach eine Auflösung der Zusammenar-
beit
angekündigt
hatten, hilft hier um so weniger weiter, als sie sich in der Folge immer wieder
auf Verhandlungen mit der Klägerin und weitere Fristsetzungen eingelassen
haben.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens