BGH Urteil vom 26.07.2001 – X ZR 211/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 23. Dezember 1998
verkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus der Aufzucht
von 119.047 Rotbuchenpflanzen, die der Beklagte nach Anzucht in einer ande-
ren Baumschule in seiner Baumschule für den Kläger vorgenommen hat. Auf
Grund einer Anfrage des Klägers, ob der Beklagte bereit sei, die Pflanzen für
weitere zwei Jahre zu verschulen, hatte der Beklagte diese im April 1992 über-
nommen. Einen vom Beklagten vorbereiteten Lohnanzuchtvertrag unterzeich-
nete der Kläger nicht. Im Februar 1994 kam es wieder zu Kontakten zwischen
den Parteien; der Beklagte rodete nach seiner Behauptung zu dieser Zeit die
Pflanzen, führte eine Zwischenlagerung durch und vernichtete sie schließlich,
nachdem sie für eine weitere Anzucht unbrauchbar geworden seien. Der Klä-
ger hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihm deshalb schadenser-
satzpflichtig sei, und diesen auf Zahlung eines Hauptsachebetrags von
477.560,90 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr dem
Grunde nach stattgegeben und die Sache zur Höhe an das Landgericht zu-
rückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der die-
ser sein Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger
tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den
Parteien Einigkeit über eine Lohnaufzucht der im Eigentum des Klägers ste-
henden Rotbuchen in der Baumschule des Beklagten über eine Zeit von zwei
Jahren bestanden habe. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Die sich
hieraus ergebende Pflicht zur Aufzucht hat der Beklagte nach den vom Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen erfüllt; insoweit kommt eine Vertrags-
verletzung nicht in Betracht.
II. Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß eine Einigung über
eine weitere Verweildauer der Pflanzen beim Beklagten über die im Februar
1994 endende Aufzuchtzeit hinaus nicht zustande gekommen sei. Auch das
greift die Revision nicht an. Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten treten inso-
weit nicht hervor.
III. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe angesichts der Of-
fenheit des weiteren Verbleibs der Pflanzen bis zur endgültigen Klärung der
Abnahme die Rodung der Pflanzen einstellen müssen. Demgegenüber ist die
Revision der Ansicht, der Beklagte sei angesichts der Vereinbarung über eine
zweijährige Aufzucht nicht verpflichtet gewesen, den Grund und Boden seiner
Baumschule weiterhin für die Pflanzen des Klägers zur Verfügung zu stellen.
Dem ist beizutreten, denn daß eine - mit Mühe und Aufwand verbundene - Auf-
zucht über zwei Jahre hinaus vertraglich geschuldet gewesen wäre, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Ein nicht unbeachtlicher Aufwand liegt
schon in der Bereitstellung von Boden, der dann nicht anderweit genutzt wer-
den kann.
IV. 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Abruf der Pflanzen in
Verzug war. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wären hierdurch et-
waige Hinweispflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht ohne weite-
res entfallen (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 644 Rdn. 25).
2. Eine solche Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin gesehen,
daß seitens des Beklagten nicht auf die Gefahr des Verderbens der gerodeten
Pflanzen hingewiesen worden sei. Ob eine derartige Hinweispflicht bestand, ist
zunächst eine Frage der Vertragsauslegung durch den Tatrichter. Das Revisi-
onsgericht kann jedoch überprüfen, ob das Berufungsgericht den Prozeßstoff
ausgeschöpft hat. Dies ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht der
Fall gewesen. Der Kläger hat, wie das Berufungsurteil feststellt, selbst geltend
gemacht, er habe ca. 119.000 Buchenpflanzen für den eigenen Bedarf benö-
tigt. Daraus folgt, daß davon ausgegangen werden muß, daß der Kläger im
Bereich der Forstwirtschaft in großem Umfang tätig ist und über entsprechende
Erfahrungen verfügt. Diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht bei sei-
ner erneuten Befassung mit der Frage des Bestehens einer Hinweispflicht in
seine Erwägungen mit einzubeziehen haben.
3. Sofern das Berufungsgericht danach erneut zu dem Ergebnis gelangt,
daß eine Hinweispflicht bestand, wird es zu prüfen haben, ob der Beklagte ihr
genügt hat. In diesem Zusammenhang wird es zunächst zu prüfen haben, ob
noch Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Beklagte im Febru-
ar gegenüber dem Kläger die Abholung ("Abnahme") der Pflanzen angemahnt
und gegebenenfalls auf die begonnene Rodung hingewiesen hat. Diese Frage
hat das Berufungsgericht bisher offengelassen. Sofern sich feststellen läßt,
daß dies der Fall war, liegt die Verletzung einer Hinweispflicht fern; sie kommt
dann nur noch unter der weiteren Voraussetzung in Betracht, daß weiterge-
hende oder wiederholte Hinweise geschuldet waren, wofür nach den getroffe-
nen Feststellungen ersichtlich nichts spricht. Kann der Beklagte den bei Beja-
hung einer Hinweispflicht ihm obliegenden Nachweis nicht erbringen, daß ein
ausreichender Hinweis erfolgt ist, wird eine Pflichtverletzung des Beklagten
nicht verneint werden können.
V. Gelangt das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis, daß eine
Haftung des Beklagten dem Grunde nach besteht, wird es in tatrichterlicher
Verantwortung erneut die Frage zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen ist. Ein
solches Mitverschulden drängt sich entgegen der vom Berufungsgericht im an-
gefochtenen Urteil vertretenen Auffassung bereits dann auf, wenn sich der
Kläger nach Ablauf der Aufzuchtzeit nicht weiter um das Schicksal der Pflanzen
gekümmert hat. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger darauf ver-
trauen durfte, die Pflanzen würden im Boden verbleiben, hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt. Eine derartige Annahme erscheint dem erkennenden
Senat auch fernliegend.
VI. Das Berufungsgericht wird schließlich erforderlichenfalls Gelegenheit
haben, unter Beachtung der vorstehenden Hinweise zu prüfen, ob ein Scha-
densersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums
des Klägers an den aufzuziehenden Pflanzen in Betracht kommt.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens