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BGH Urteil vom 26.07.2001 – X ZR 211/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter

Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 23. Dezember 1998

verkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus der Aufzucht

von 119.047 Rotbuchenpflanzen, die der Beklagte nach Anzucht in einer ande-

ren Baumschule in seiner Baumschule für den Kläger vorgenommen hat. Auf

Grund einer Anfrage des Klägers, ob der Beklagte bereit sei, die Pflanzen für

weitere zwei Jahre zu verschulen, hatte der Beklagte diese im April 1992 über-

nommen. Einen vom Beklagten vorbereiteten Lohnanzuchtvertrag unterzeich-

nete der Kläger nicht. Im Februar 1994 kam es wieder zu Kontakten zwischen

den Parteien; der Beklagte rodete nach seiner Behauptung zu dieser Zeit die

Pflanzen, führte eine Zwischenlagerung durch und vernichtete sie schließlich,

nachdem sie für eine weitere Anzucht unbrauchbar geworden seien. Der Klä-

ger hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihm deshalb schadenser-

satzpflichtig sei, und diesen auf Zahlung eines Hauptsachebetrags von

477.560,90 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abge-

wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr dem

Grunde nach stattgegeben und die Sache zur Höhe an das Landgericht zu-

rückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der die-

ser sein Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger

tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu

übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den

Parteien Einigkeit über eine Lohnaufzucht der im Eigentum des Klägers ste-

henden Rotbuchen in der Baumschule des Beklagten über eine Zeit von zwei

Jahren bestanden habe. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Die sich

hieraus ergebende Pflicht zur Aufzucht hat der Beklagte nach den vom Beru-

fungsgericht getroffenen Feststellungen erfüllt; insoweit kommt eine Vertrags-

verletzung nicht in Betracht.

II. Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß eine Einigung über

eine weitere Verweildauer der Pflanzen beim Beklagten über die im Februar

1994 endende Aufzuchtzeit hinaus nicht zustande gekommen sei. Auch das

greift die Revision nicht an. Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten treten inso-

weit nicht hervor.

III. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe angesichts der Of-

fenheit des weiteren Verbleibs der Pflanzen bis zur endgültigen Klärung der

Abnahme die Rodung der Pflanzen einstellen müssen. Demgegenüber ist die

Revision der Ansicht, der Beklagte sei angesichts der Vereinbarung über eine

zweijährige Aufzucht nicht verpflichtet gewesen, den Grund und Boden seiner

Baumschule weiterhin für die Pflanzen des Klägers zur Verfügung zu stellen.

Dem ist beizutreten, denn daß eine - mit Mühe und Aufwand verbundene - Auf-

zucht über zwei Jahre hinaus vertraglich geschuldet gewesen wäre, hat das

Berufungsgericht nicht festgestellt. Ein nicht unbeachtlicher Aufwand liegt

schon in der Bereitstellung von Boden, der dann nicht anderweit genutzt wer-

den kann.

IV. 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Abruf der Pflanzen in

Verzug war. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wären hierdurch et-

waige Hinweispflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht ohne weite-

res entfallen (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 644 Rdn. 25).

2. Eine solche Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin gesehen,

daß seitens des Beklagten nicht auf die Gefahr des Verderbens der gerodeten

Pflanzen hingewiesen worden sei. Ob eine derartige Hinweispflicht bestand, ist

zunächst eine Frage der Vertragsauslegung durch den Tatrichter. Das Revisi-

onsgericht kann jedoch überprüfen, ob das Berufungsgericht den Prozeßstoff

ausgeschöpft hat. Dies ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht der

Fall gewesen. Der Kläger hat, wie das Berufungsurteil feststellt, selbst geltend

gemacht, er habe ca. 119.000 Buchenpflanzen für den eigenen Bedarf benö-

tigt. Daraus folgt, daß davon ausgegangen werden muß, daß der Kläger im

Bereich der Forstwirtschaft in großem Umfang tätig ist und über entsprechende

Erfahrungen verfügt. Diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht bei sei-

ner erneuten Befassung mit der Frage des Bestehens einer Hinweispflicht in

seine Erwägungen mit einzubeziehen haben.

3. Sofern das Berufungsgericht danach erneut zu dem Ergebnis gelangt,

daß eine Hinweispflicht bestand, wird es zu prüfen haben, ob der Beklagte ihr

genügt hat. In diesem Zusammenhang wird es zunächst zu prüfen haben, ob

noch Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Beklagte im Febru-

ar gegenüber dem Kläger die Abholung ("Abnahme") der Pflanzen angemahnt

und gegebenenfalls auf die begonnene Rodung hingewiesen hat. Diese Frage

hat das Berufungsgericht bisher offengelassen. Sofern sich feststellen läßt,

daß dies der Fall war, liegt die Verletzung einer Hinweispflicht fern; sie kommt

dann nur noch unter der weiteren Voraussetzung in Betracht, daß weiterge-

hende oder wiederholte Hinweise geschuldet waren, wofür nach den getroffe-

nen Feststellungen ersichtlich nichts spricht. Kann der Beklagte den bei Beja-

hung einer Hinweispflicht ihm obliegenden Nachweis nicht erbringen, daß ein

ausreichender Hinweis erfolgt ist, wird eine Pflichtverletzung des Beklagten

nicht verneint werden können.

V. Gelangt das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis, daß eine

Haftung des Beklagten dem Grunde nach besteht, wird es in tatrichterlicher

Verantwortung erneut die Frage zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in

welchem Umfang ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen ist. Ein

solches Mitverschulden drängt sich entgegen der vom Berufungsgericht im an-

gefochtenen Urteil vertretenen Auffassung bereits dann auf, wenn sich der

Kläger nach Ablauf der Aufzuchtzeit nicht weiter um das Schicksal der Pflanzen

gekümmert hat. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger darauf ver-

trauen durfte, die Pflanzen würden im Boden verbleiben, hat das Berufungsge-

richt nicht festgestellt. Eine derartige Annahme erscheint dem erkennenden

Senat auch fernliegend.

VI. Das Berufungsgericht wird schließlich erforderlichenfalls Gelegenheit

haben, unter Beachtung der vorstehenden Hinweise zu prüfen, ob ein Scha-

densersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums

des Klägers an den aufzuziehenden Pflanzen in Betracht kommt.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens