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BGH Urteil vom 27.07.2001 – V ZR 221/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin

Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1994 verkaufte die Klägerin dem

Beklagten mehrere Grundstücke zum Preis von 2,1 Mio. DM. Den am

11. November 1994 fällig gewordenen Kaufpreis bezahlte der Beklagte nicht,

wohl aber Zinsen in vertraglich vereinbarter Höhe von monatlich 17.500 DM für

Januar bis Juli 1995.

Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen mahnte die Klägerin mit an-

waltlichem Schreiben vom 11. Januar 1996 die Bezahlung des Kaufpreises bei

dem Beklagten an. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 27. März 1996

setzte sie dem Beklagten eine Frist für die Zahlung des Kaufpreises zuzüglich

der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen bis zum 30. April 1996 und kün-

digte zugleich an, nach fruchtlosem Fristablauf die Vertragserfüllung abzuleh-

nen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Beklagte

zahlte nicht. Deswegen teilte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 1996

mit, daß die Erfüllung des Kaufvertrages ausgeschlossen sei.

Mit notariellem Vertrag vom 15. Juli 1996 verkaufte die Klägerin diesel-

ben Grundstücke für ebenfalls 2,1 Mio. DM an einen Dritten. Dieser machte am

24. Juni 1997 von dem ihm für den Fall, daß die für den Beklagten im Grund-

buch eingetragenen Auflassungsvormerkungen nicht gelöscht werden, einge-

räumten Rücktrittsrecht Gebrauch.

Die Klägerin verkaufte mit Eigenheimen bebaute Teilflächen der Grund-

stücke anderweitig für insgesamt 420.047 DM.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von

10 % vertraglich vereinbarter Zinsen auf den Kaufpreis für die Monate August

1995 bis April 1996 in Höhe von 157.500 DM zuzüglich Rechtsanwaltskosten

von 8.261,37 DM sowie dahin zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch

eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu bewilligen. Land- und Oberlan-

desgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat

den ausgeurteilten Betrag von 157.642,45 DM zur Abwendung der Zwangs-

vollstreckung bezahlt. Seine auf diese Verurteilung beschränkte Revision hat

zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Zurückverweisung der

Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geführt (Senatsurt. v.

1. Oktober 1999, V ZR 112/98, NJW 2000, 71). Danach hat die Klägerin ihren

auf entgangene Anlagezinsen, Rechtsanwaltskosten und entgangenen Kauf-

preis aus dem gescheiterten Kaufvertrag vom 15. Juli 1996 gestützten Zah-

lungsanspruch in Höhe des im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Betrages

als Nichterfüllungsschaden weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Kla-

ge wiederum für begründet gehalten und die Berufung des Beklagten zurück-

gewiesen. Dagegen richtet sich seine erneute Revision, mit der er weiterhin

die Abweisung der Zahlungsklage begehrt. Die Klägerin beantragt die Zurück-

weisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem Be-

klagten wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises entgangene Zinsen für die

Zeit vom 11. November 1994 bis zum 30. April 1996

in Höhe von

170.041,67 DM verlangen, weil sie den Kaufpreis bei rechtzeitiger Zahlung zu

einem Durchschnittszinssatz von 5,5 % p.a. hätte anlegen können. Somit hätte

die Klägerin bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Beklagten am

30. April 1996 über einen Betrag von 2.270.041,67 DM verfügt. Dies sei der

durch die Nichterfüllung zunächst eingetretene Schaden. Er mindere sich um

171.700 DM; das sei der Wert der der Klägerin verbliebenen Grundstücke im

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Weiter

müsse sich die Klägerin die Veräußerungserlöse von 420.047 DM für die mit

Eigenheimen bebauten Grundstücksflächen ebenso anrechnen lassen wie die

von dem Beklagten gezahlten Zinsen in Höhe von 122.500 DM. Daneben habe

sie auch einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von

8.261,37 DM. Die Zahlung des Beklagten von 157.642,50 DM sei indes nicht

zu berücksichtigen. Auch Anlagezinsen aus den der Klägerin ab Februar/März

1996 zugeflossenen Erlösen aus dem Verkauf der Grundstücksteile minderten

den Anspruch der Klägerin nicht. Insgesamt betrage ihr Schaden somit

1.555.937,12 DM.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten

stand.

II.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

daß bei einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzverlangen das Ver-

tragsverhältnis in der Weise umgestaltet wird, daß an die Stelle der beidersei-

tigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichte-

tes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die gegenseitigen Ansprü-

che nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (Senatsurt. v. 11. Februar

1983, V ZR 191/81, WM 1983, 418; Senatsurt. v. 24. September 1999,

V ZR 71/99, NJW 1999, 3625) und der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stün-

de, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urt. v.

27. Mai 1998, VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, 2902).

2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht den Verlust von Anlagezinsen

auch als Nichterfüllungsschaden an.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kaufvertrag nicht

nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn selbst wenn zwischen dem vereinbarten

Kaufpreis und dem wirklichen Wert der verkauften Grundstücke ein besonders

grobes Mißverhältnis im Sinne der Senatsrechtsprechung (siehe nur Urteil vom

13. Januar 2001, V ZR 437/99, WM 2001, 637, 638 m.w.N.) bestanden haben

sollte, ließe sich hier ausnahmsweise der sonst in solchen Fällen gerechtfer-

tigte Schluß auf die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende verwerfliche

Gesinnung (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2001, aaO) der Klägerin nicht ziehen.

Ihr kann nämlich nicht vorgeworfen werden, sie habe sich irgendeiner Er-

kenntnis über den Wert der Grundstücke verschlossen. Denn die Kaufpreisfin-

dung beruhte auf den gemeinsamen Wertvorstellungen der Parteien; beide

hielten den vereinbarten Preis für angemessen. Zudem akzeptierte der Be-

klagte ihn, weil er die Grundstücke für sein beabsichtigtes Investitionsvorha-

ben benötigte und sie ihm den Preis wert waren. Somit war der Beklagte zur

Zahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit verpflichtet.

b) Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2000 vorgetra-

gen, daß sie den Kaufpreis bei rechtzeitiger Zahlung ab dem 11. November

1994 zinsbringend angelegt hätte. Das hat der Beklagte nicht erheblich be-

stritten. Sein Vorbringen, "die Zinsen werden dem Grunde und der Höhe nach

bestritten", ist nicht mehr als eine weitgehend inhaltsleere Floskel, der sich

nicht entnehmen läßt, was neben der Zinsberechnung noch bestritten werden

soll.

c) Die Zinshöhe nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit 5,5 %

p.a. an. Dagegen erhebt die Revision keine Einwände.

d) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Zutreffend weist das Berufungs-

gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es hier um einen Schadens-

ersatzanspruch wegen Nichterfüllung geht, der wie der Hauptanspruch, an

dessen Stelle er tritt, verjährt (BGHZ 96, 392, 396). Die Verjährungsfrist be-

trägt somit 30 Jahre (§ 195 BGB).

e) Fehlerfrei geht das Berufungsgericht auch von einem Zinsbeginn am

11. November 1994 aus. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht,

denn der Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. März 2000, die

Klägerin habe für die Zeit vom 11. November 1994 bis 31. Dezember 1994 auf

Zinszahlungen verzichtet, ist unerheblich. Wie das Berufungsgericht zutreffend

feststellt, bezog sich der behauptete Verzicht nicht auf die entgangenen Anla-

gezinsen, sondern allenfalls auf die vom Beklagten geschuldeten Vertragszin-

sen. Einen anderslautenden Vortrag des Beklagten zeigt die Revision nicht

auf.

f) Entsprechend der nicht zu beanstandenden Berechnung des Beru-

fungsgerichts sind der Klägerin 170.041,67 DM an Anlagezinsen entgangen.

Darauf sind, wie das Berufungsgericht richtig sieht, im Wege der Saldierung

die vom Beklagten gezahlten Fälligkeitszinsen in Höhe von 122.500 DM anzu-

rechnen, so daß ein Schadensbetrag von 47.541,67 DM verbleibt. Die Zahlung

des Beklagten in Höhe von 157.642,45 DM läßt das Berufungsgericht dagegen

zu Recht außer Ansatz. Sie erfolgte ausschließlich zur Abwendung der

Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren ersten Berufungsurteil.

Solche Zahlungen bewirken grundsätzlich keine Erfüllung, sondern stehen

unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Feststellung der Schuld; dieser Vor-

behalt läßt die Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der

Schwebe (BGH, Urt. v. 22. Mai 1990, IX ZR 229/89, NJW 1990, 2756). Dieser

Schwebezustand ist bisher nicht beendet.

3. Ebenfalls zu Recht billigt das Berufungsgericht der Klägerin einen

Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.261,37 DM

zu. Er folgt aus § 286 Abs. 1 BGB, denn der Beklagte befand sich im Zeitpunkt

der anwaltlichen Tätigkeit mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Dieser An-

spruch wird davon, daß dem Gläubiger oder dem Vertragspartner nachträglich

ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung erwächst, nicht be-

rührt; der Gläubiger kann den eingetretenen Verzugsschaden allerdings auch

in den Nichterfüllungsschaden einbeziehen, darf ihn aber nur einmal liquidie-

ren (Senatsurt. v. 17. Januar 1997, V ZR 285/95, NJW 1997, 1231 m.w.N.).

4. Auch den der Klägerin entgangenen Kaufpreis aus dem gescheiterten

Kaufvertrag vom 15. Juli 1996 sieht das Berufungsgericht zu Recht als

Nichterfüllungsschaden an. Seine Berechnung ist jedoch nicht frei von

Rechtsfehlern.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings einen Verstoß des Beru-

fungsgerichts gegen §§ 139, 278 ZPO, weil es den Beklagten nicht auf den

Gesichtspunkt des Mitverschuldens der Klägerin wegen der unterlassenen

Aufklärung über das Rücktrittsrecht des Dritterwerbers hingewiesen hat. Dafür

bestand hier nämlich kein Anlaß. Denn zwischen der auf Zustimmung zur Lö-

schung der Auflassungsvormerkungen gerichteten Klage gegen den Beklagten

und dem Vertragsrücktritt des Dritterwerbers lag ein Zeitraum von mehr als 11

Monaten, in dem der Beklagte überhaupt nicht zu erkennen gegeben hatte,

daß er freiwillig der Löschung zustimmen werde; vielmehr hat er seine Ver-

pflichtung vehement in Abrede gestellt. Deswegen gab es für Berufungsgericht

keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beklagte bei Kenntnis des Rücktritts-

rechts anders verhalten hätte.

b) Zu Recht bringt das Berufungsgericht im Wege der Saldierung auch

die von der Klägerin erzielten Erlöse in Höhe von 420.047 DM aus dem Ver-

kauf von bebauten Teilflächen in Ansatz.

c) Fehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Ver-

kehrswert der der Klägerin verbliebenen Grundstücke im Zeitpunkt der letzten

mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen betrage 171.700 DM. Die

bisherigen Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen das nicht.

aa) Erfolglos bleibt allerdings die Rüge der Revision eines Verstoßes

gegen § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht bedacht habe, daß der Ver-

kehrswert des Gesamtgrundstücks nicht geringer sein könne als der Wert der

bereits verkauften Teilflächen. Denn zum einen geht es hier nicht um den Wert

des ursprünglichen Grundstücks, sondern nur um den Wert der der Klägerin

verbliebenen Flächen; zum anderen ist es nicht zwingend, daß die verkauften

und die verbliebenen Teilflächen denselben Verkehrswert haben, weil die ver-

kauften Flächen bebaut und die der Klägerin verbliebenen Flächen unbebaut

sind.

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch von einer Beweisauf-

nahme über die Höhe des Verkehrswerts abgesehen. Es hat nämlich verkannt,

daß die Klägerin für die Höhe des geltend gemachten Nichterfüllungsschadens

darlegungs- und beweispflichtig ist; deswegen hat es unzutreffende Anforde-

rungen an den Prozeßvortrag des Beklagten gestellt. Er hat ausweislich des

Protokolls der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am

9. Mai 2000 den Vortrag der Klägerin zum Verkehrswert der Grundstücke be-

stritten und behauptet, ihr Wert betrage 2,1 Mio. DM abzüglich der Erlöse aus

dem Verkauf der mit Eigenheimen bebauten Teilflächen. Damit ist die Auffas-

sung des Berufungsgerichts, aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich kein

ausreichender Anhalt dafür, daß er den von der Klägerin angesetzten Boden-

wert von 0,50 DM/qm bestreite, nicht zu vereinbaren. Auch ist das Bestreiten

des Beklagten nicht etwa unerheblich gewesen, wie das Berufungsgericht

meint. Zwar hat er nicht weiter zu dem von ihm behaupteten Verkehrswert vor-

getragen; auch hat er sein früheres Vorbringen, die Klägerin habe durch den

Verkauf der Grundstücke mehr als 3 Mio. DM erzielt, nach Vorlage des Kauf-

vertrags mit einem Kaufpreis von 2,1 Mio. DM durch die Klägerin nicht mehr

aufrechterhalten. Aber es hat ausgereicht, daß er den von der Klägerin be-

haupteten Verkehrswert nur einfach bestritten hat. Eine Pflicht zu substanti-

iertem Bestreiten besteht nämlich nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn

der Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht

und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während die bestreitende

Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urt. v.

17. Oktober 1996, IX ZR 293/95, NJW 1997, 128, 129). Daß diese Vorausset-

zungen vorlagen, stellt das Berufungsgericht nicht fest.

cc) Zutreffend weist die Revision schließlich darauf hin, daß der Be-

klagte einen Wertverlust der Grundstücke in der Zeit zwischen dem Abschluß

des Kaufvertrags und der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bestritten

hat. Auch das war erheblich, denn nach dem Vortrag der Klägerin entsprach

der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis dem damaligen Wert der

Grundstücke, so daß der von ihr behauptete erheblich geringere Wert zur Zeit

der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nur infolge eines massiven

Wertverlusts zustande kommen konnte. Ihn leitet das Berufungsgericht daraus

her, daß der Dritterwerber keine Kaufabsicht mehr habe und deswegen das

sowohl von ihm als auch von dem Beklagten mit dem Grundstückserwerb be-

absichtigte Nutzungskonzept nicht mehr realisiert werden könne. Das fehlende

Kaufinteresse des Dritterwerbers hat der Beklagte jedoch - in zulässiger Weise

- mit Nichtwissen bestritten; auch hat er vorgetragen, daß der Dritterwerber

immer noch mit der Verwertung und Bebauung des Grundstücks befaßt sei

und sich die Förderungsmöglichkeiten für die Realisierung des Nutzungskon-

zepts seit dem Abschluß des Kaufvertrags im Juni 1994 nicht verändert hätten.

Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht übergehen.

III.

Somit muß der Wert der der Klägerin verbliebenen Grundstücksflächen

neu ermittelt werden, um die Höhe des gesamten Nichterfüllungsschadens be-

rechnen zu können. Erst danach ergibt sich, ob die Klageforderung besteht

oder nicht. Deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Lemke

Gaier