Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.08.2001 – 4 StR 290/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 16. Februar 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwie-

sen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung und wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem

Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au-

ßerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Mit ihr beanstandet

der Beschwerdeführer, daß an dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem

er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsge-

such mit Unrecht verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO).

Der Rüge liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde:

Mit der Anklage war dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen wor-

den, den Zeugen W. und einen weiteren Geschädigten durch Schüsse aus

einer mit Schrotmunition geladenen sogenannten “Pumpgun” schwer verletzt

zu haben. Zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstages hat der Angeklagte

durch seinen Verteidiger den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis

der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er, der Ange-

klagte, habe am Ende des ersten Hauptverhandlungstages, an dem er sich

noch nicht zur Sache eingelassen habe, nach Schluß der Sitzung gegenüber

einem noch anwesenden Zeugen geäußert, daß er den Geschädigten W. für

einen Kriminellen halte. Diese seine Äußerung habe der Vorsitzende, der als

einziger Richter den Sitzungssaal noch nicht verlassen hätte, sofort aufgegrif-

fen und sinngemäß erklärt: "Auch wenn das Kriminelle sein sollten, gibt Ihnen

das kein Recht, auf die Leute zu schießen. Sie haben offensichtlich den Ernst

der Angelegenheit noch nicht erkannt. Ihre Einstellung wird sich jedoch im

Strafmaß wiederfinden. Sie haben mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu

rechnen."

Diesen Wortwechsel und seinen Inhalt hat der Vorsitzende in seiner

dienstlichen Äußerung im Kern bestätigt. Danach hat er den Angeklagten auf

dessen Bemerkung über den Geschädigten "darauf hingewiesen, daß dies,

auch wenn es zutreffe, für sich genommen niemandem das Recht gebe, solche

Leute niederzuschießen", und diesem Hinweis die Bemerkung, "das Fehlen

einer Einsicht könne beim Strafmaß Berücksichtigung finden", sowie weitere

Erklärungen zur Strafhöhe angefügt.

Bei diesem Sachverhalt ist das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zu

Unrecht verworfen worden.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob für den Angeklagten, der sich im

Ermittlungsverfahren auf Putativnotwehr berufen hatte, schon aufgrund des

Hinweises, daß niemand ein Recht habe, Kriminelle niederzuschießen, be-

rechtigter Anlaß bestand, die Befangenheit des Vorsitzenden zu besorgen

(§ 24 StPO); das mag je nach dem genauen Wortlaut dieser Erklärung und

nach den weiteren Umständen ihrer Abgabe (wie etwa Tonfall, Mimik und Ge-

stik) der Fall sein oder auch nicht. Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Vorsit-

zenden war aus der Sicht des Angeklagten jedenfalls aufgrund der Bemerkung

gerechtfertigt, daß das Fehlen der Einsicht strafschärfend berücksichtigt wer-

den könne:

Bei verständiger Würdigung dieser Erklärung hatte der Angeklagte

Grund zu der Annahme, daß der Vorsitzende ihm gegenüber eine innere Hal-

tung eingenommen hatte, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreinge-

nommenheit würde störend beeinflussen können. Unter Berücksichtigung der

Erklärungssituation handelte es sich nicht um einen abstrakten Hinweis auf die

Rechtslage, der allerdings kein Ablehnungsrecht geben könnte. Vielmehr

drängt sich für einen objektiven Empfänger angesichts der Gesamtumstände

der Eindruck auf, der Vorsitzende sei bereits von der Schuld des Angeklagten

überzeugt und werte dessen Äußerung, bei dem Geschädigten handele es sich

um einen Kriminellen (oder Schwerverbrecher), als Ausdruck fehlender Einsicht

in das Unrecht der Tat.

Soweit die Strafkammer in dem das Ablehnungsgesuch zurückweisen-

den Beschluß die Auffassung vertritt, daß die beanstandete Bemerkung "nicht

Ausdruck von Befangenheit, sondern als Wahrnehmung der gerichtlichen Für-

sorgepflicht zu verstehen" sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschlie-

ßen. Das gilt auch für die Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der dar-

auf abstellt, daß der Vorsitzende keinen "direkten – im Sinne von 'dem Ange-

klagten zum Nachteil gereichenden' – Zusammenhang zwischen der Äußerung

des Angeklagten über das Tatopfer ..., der bemängelten Einsichtigkeit sowie

der drohenden empfindlichen Strafe hergestellt hätte"; dieser Zusammenhang

mußte nicht hergestellt werden; er lag aus der Sicht eines verständigen Erklä-

rungsempfängers in der Situation des Angeklagten ohne weiteres auf der

Hand.

Da der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, kann

das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung und

Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß dem Verfahren, soweit es den

Fall 5 der Urteilsgründe anbelangt, in dem der Angeklagte wegen (einfacher)

Körperverletzung verurteilt worden ist, das Hindernis des fehlenden Strafan-

trags entgegenstehen könnte.

Maatz Tolksdorf Athing

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Ernemann

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