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BGH Beschluß vom 07.08.2001 – 1 StR 174/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Schaal,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2000 wird als unbe-
gründet verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen
fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der zur Tatzeit 40 Jahre alte Angeklagte erstach am Abend des 14. Mai
1999 in N. seine damals 43jährige Lebensgefährtin in der gemeinsamen
Wohnküche. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten deshalb wegen Tot-
schlags zu der Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die Staatsanwaltschaft hat ihre
zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete
Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie beanstan-
det, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall des Totschlags (§
212 Abs. 2 StGB) verneint hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene
Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. In der seit 1998 währenden Beziehung des Angeklagten mit dem Ta-
topfer kam es alsbald schon aus banalen Anlässen zu verbalen Auseinander-
setzungen, in deren Verlauf der Angeklagte die Geschädigte schließlich auch
schlug, ohrfeigte und an den Haaren zog. Beide sprachen gerne dem Alkohol
zu. Sie verkehrten nahezu täglich in der Gaststätte “P. ”. Am
Tattag, dem 14. Mai 1999, verließen beide kurz nach 19.00 Uhr die Gaststätte
und gingen nach Hause.
“Aus einem nicht näher feststellbaren Anlaß kam es sodann zwischen
dem Angeklagten und der Geschädigten zu einer Auseinandersetzung, in de-
ren Verlauf der Angeklagte mit massiver Gewalt auf die Geschädigte einschlug
und sie würgte. Er schlug bzw. trat die Geschädigte gegen Hals und Kopf und
würgte sie, so daß es zum Bruch des linken und rechten Kehlkopfhorns sowie
zu Verletzungen am linken Auge und in der Mundregion kam. Dies tat er so
lange, bis das Opfer bewußtlos war. Sodann ergriff der Angeklagte entweder
das später im Geschirrspülbecken aufgefundene große Küchenmesser mit ei-
ner Klingenlänge von 13 cm oder ein anderes Messer und stach mit Tötungs-
absicht mehrfach auf sein Opfer ein. Dazu hatte er der Geschädigten ihr T-
Shirt nach oben über den Kopf sowie die Leggins und den Slip nach unten über
die Knie gezogen. Der Angeklagte fügte Frau K. schwerste
Stich- und Schnittverletzungen am gesamten Oberköper zu und öffnete danach
deren Brust- und Bauchraum, wobei er unter anderem das Herz, die große
Körperschlagader sowie die Lungenarterien verletzte. Er schnitt sodann ein
Stück Darm heraus und legte dieses direkt neben der Toten ab. Das Tatopfer
verstarb letztendlich am Verbluten nach innen und außen infolge der Stiche
des Angeklagten und der Teileröffnung der Brusthöhle.” Als der Angeklagte auf
sein Opfer einstach und es “regelrecht aufschlitzte” hat die Geschädigte zwar
noch gelebt, war aber bereits bewußtlos und hat keine Schmerzen mehr ver-
spürt.
Zur Tatzeit war der Angeklagte bei einer Blutalkoholkonzentration von
1,2 ‰ leicht angetrunken. Nach den Feststellungen der - sachverständig be-
ratenen - Kammer war er weder alkoholbedingt noch aufgrund sonstiger Um-
stände in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
Das Landgericht kam nach Gesamtwürdigung der Tatumstände zu dem
Schluß, daß Mordmerkmale nicht nachweisbar sind. Da das Tatmotiv unbe-
kannt sei und nicht mehr geklärt werden könne, weshalb der Angeklagte die
Geschädigte tötete, sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er
nicht aus niedrigen Beweggründen handelte. Mangels Kenntnis vom genauen
Tatablauf könne heimtückisches Verhalten nicht nachgewiesen werden. Da das
Opfer beim Zustechen nicht mehr bei Bewußtsein gewesen sei, sei auch grau-
sames Handeln nicht anzunehmen.
Da mangels weiterer Aufklärbarkeit auch nicht davon ausgegangen wer-
den könne, daß die Tat in der Nähe mindestens eines Mordmerkmals liege,
verneinte das Landgericht auch die Voraussetzungen eines besonders schwe-
ren Falls des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB). Zwar sei daran zu denken, die
besonders brutale Vorgehensweise in die Nähe des Mordmerkmals grausam
einzuordnen. Dies könne jedoch dahinstehen, da dem Angeklagten keine zu-
sätzlichen unrechtssteigernden Umstände eigener Art nachgewiesen werden
könnten.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB gewichtete das
Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne dann auch das brutale
Vorgehen des Angeklagten.
2. Die Beschwerdeführerin meint, dem Landgericht sei bei der Prüfung, ob
die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles des Totschlags gemäß
§ 212 Abs. 2 StGB vorliegen, ein Rechtsfehler unterlaufen. Sie verweist auf die
von der Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinn angeführte äu-
ßerste Brutalität des Vorgehens des Angeklagten. Dies hätte das Landgericht
bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 212 Abs. 2 StGB
vorliegen, als besonders gewichtig werten müssen. Die Kammer hätte dann zu
dem Ergebnis kommen müssen, daß die Tat bereits in ihren äußeren Merkma-
len Züge besonders niedriger Gesinnung trägt. Außerdem sei die brutale Vor-
gehensweise des Angeklagten objektiv grausam und damit in die Nähe eines
Mordmerkmals einzustufen.
3. Gegen die Strafbemessung des Landgerichts ist von Rechts wegen
nichts einzuwenden.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revi-
sionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Das ist nament-
lich dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen anstellt oder
wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das
Urteil auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die Strafe nicht im Rah-
men des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeits-
kontrolle ist ausgeschlossen (BGH - GS - 34, 345, 349).
b) Die Strafkammer hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles
des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint.
Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung le-
benslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, daß das in der Tat zum
Ausdruck kommende Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist,
daß es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders. So reicht die bloße Nähe
der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen
Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus
(BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutre-
ten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände,
schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September
1999 - 1 StR 186/99 -). Allein das äußere Erscheinungsbild der Tat läßt zudem
nicht ohne weiteres den Schluß auf die grausame und unbarmherzige Gesin-
nung des Täters zu. Die Tat kann ihres grausamen Charakters auch dadurch
entkleidet werden, daß der Täter zu den entsprechenden Handlungsteilen in-
folge heftiger Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung hingerissen
worden ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.). Weshalb der Ange-
klagte sein Opfer schließlich mit zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen
verstümmelte, blieb im Dunkeln. Es ist nicht auszuschließen, daß der Ange-
klagte im Verlauf des Geschehens in starke Erregung geriet, auch wenn dies
hier nicht zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit führte. Eine Vielzahl von
Verletzungshandlungen ist häufig eher ein Anzeichen für eine seelische Be-
einträchtigung als Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie (vgl. BGHR
StGB § 21 Strafzumessung 7). Damit entfällt, wenn nicht schon die Nähe zum
Mordmerkmal “grausam”, so jedenfalls doch das die Annahme eines besonders
schweren Falls des Totschlags begründende gewichtige schulderhöhende
Moment. Denn Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für eine erhebliche seeli-
schen Beeinträchtigung sind, dürfen nicht als besondere Strafschärfungsgrün-
de bewertet werden (vgl. BGH NStZ 1993, 342, 343; BGHR StGB § 21 Straf-
zumessung 14). Dies bedeutet freilich nicht, daß sie bei der Bewertung der Tat
im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHR
StGB § 21 Strafzumessung 10). Dem entsprechen die Erwägungen des Land-
gerichts.
c) Der Rechtsfolgenausspruch läßt auch sonst keinen den Angeklagten
begünstigenden oder beschwerenden (§ 301 StPO) sachlich-rechtlichen Man-
gel erkennen.
Schäfer Nack Boetticher
Hebenstreit Schaal