BGH Urteil vom 07.08.2001 – 1 StR 470/00
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: BGHSt: Veröffentlichung: ja
ja nein
StGB § 52 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, § 303
1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243
Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann
aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßi-
gen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2
Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Un-
rechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat er-
weist.
2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu,
daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des
Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1, 2 StGB) beim rechtlichen Zu-
sammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein
nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annah-
me von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit.
BGH, Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00 - LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Schaal,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 9. Mai 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei
Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit
Sachbeschädigung, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbe-
schädigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Ur-
teil zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt,
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Re-
vision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne
Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte zu den
Tatzeiten unter einer Abhängigkeit von Suchtstoffen (Polytoxikomanie). Auf-
grund langen Drogenmißbrauchs hatte er den Hang, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen. Um sich die finanziellen Mittel zur Befriedigung
der Drogensucht zu beschaffen, beging der Angeklagte jeweils mit einem
ebenso disponierten Mittäter zwischen dem 11. Juli und 8. August 1998 sowie
zwischen dem 10. September und 17. September 1999 mehrere Straftaten, bei
denen es sich mit einer Ausnahme um sogenannte Beschaffungsdelikte han-
delte. So entwendete er aus einem Pizzageschäft eine Geldkassette mit einem
Inhalt von ca. 350 DM (Fall 1 der Urteilsgründe), stemmte einen Tankautoma-
ten auf (Fall 2), überfiel Tankstellen und eine Lottoannahmestelle (Fälle 3, 4
und 7), versuchte in ein Geschäft für Mobiltelefone einzubrechen (Fall 6) und
griff nach einer Polizeikontrolle einen Polizeibeamten an, der Prellungen sowie
einen Einriß der Nasenscheidewand erlitt (Fall 5).
Im Falle 2 (Aufstemmen eines Tankautomaten) hat das Landgericht den
Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig
klagte und sein Mittäter erbeuteten 8.000 DM; der Sachschaden am Tankau-
tomaten belief sich auf etwa 20.000 DM. Im Fall 6 hat das Landgericht ver-
suchten Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung angenommen (§§ 242,
ter hatten den Einbruch in einen Laden für Mobiltelefone aus Furcht vor Ent-
deckung aufgegeben, dabei aber einen Sachschaden in Höhe von etwa
500 DM verursacht.
Das Landgericht hat das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu den
Tatzeiten aufgrund seiner Drogendisposition zwar für herabgesetzt erachtet,
jedoch eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit bei allen Taten für
ausgeschlossen gehalten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklag-
ten.
II.
Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Gegen den Schuldspruch ist aus sachlich-rechtlichen Gründen nichts
zu erinnern. Das Landgericht hat namentlich das Konkurrenzverhältnis zwi-
schen dem vollendeten Diebstahl im Falle 2 und dem versuchten Diebstahl im
Falle 6 einerseits sowie der damit jeweils einhergehenden Sachbeschädigung
rechtlich zutreffend dahin beurteilt, daß jeweils Tateinheit vorliegt (§ 52 Abs. 1
StGB). Der Senat neigt aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu,
daß das Vorliegen eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall, hier
nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB, beim rechtlichen Zusammentreffen
von Diebstahl und Sachbeschädigung nicht zur Annahme von Gesetzeseinheit
in der Form der sog. Konsumtion führen kann. In den hier in Rede stehenden
Fällen scheidet Gesetzeseinheit (Konsumtion) allerdings schon deshalb aus,
weil die Sachbeschädigung in ihrer konkreten Gestalt von dem regelmäßigen
Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (nach § 243 Abs. 1
Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweichen, von einem eigenständigen, nicht aufge-
zehrten Unrechtsgehalt geprägt sind und sich deshalb nicht als sog. typische
Begleittat des Diebstahls erweisen.
a) Nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung soll die Sachbe-
schädigung von einer Verurteilung wegen Diebstahls - im besonders schweren
Fall - wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 StGB (sog. Einbruch-, Einsteige- oder Nachschlüsseldiebstahl) oder nach
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Überwindung von Schutzvorrichtungen) als typische
Begleittat konsumiert werden; danach soll Gesetzeseinheit jedenfalls dann be-
stehen, wenn der Tatrichter die Strafe dem § 243 Abs. 1 StGB entnimmt und
nicht etwa wegen Entfallens der Regelwirkung den Strafrahmen des § 242 Abs.
1 StGB anwendet (vgl. nur Ruß in LK 11. Aufl. § 243 Rdn. 43; Rissing-van Sa-
an aaO vor § 52 ff. Rdn. 118; Hoyer in SK-StGB § 243 Rdn. 58; Eser in Schön-
Rdn. 24 und § 46 Rdn. 19; Dölling JuS 1986, 688, 693; nicht tragend für den
Fall der Zerstörung des Behältnisses oder der Schutzvorrichtung auch noch
BGH, Beschl. v. 5. Februar 1982 - 3 StR 33/82; siehe auch KG JR 1979, 249,
250 mit zustimmender Anm. Geerds aaO S. 250 ff.; referierend Trönd-
le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 243 Rdn. 30). Der Bundesgerichtshof hat die
Sachbeschädigung als mitbestrafte (straflose) Nachtat dann beurteilt, wenn
- anders als im vorliegenden Falle - der Dieb später die gestohlene Sache be-
schädigt oder zerstört (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-
RR 1998, 294).
Die in der Literatur überwiegend vertretene Ansicht ist auf Widerspruch
gestoßen: Nur Tatbestände könnten miteinander konkurrieren, nicht aber ein
Tatbestand mit dem Regelbeispiel einer anderen Strafvorschrift (Rudolf Schmitt
in Festschrift für Tröndle, S. 313, 316; Gössel in Festschrift für Tröndle S. 363,
366; ebenso Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilb. 1, 8. Aufl. § 33
Rdn. 109 = S. 353). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für die ähn-
lich gelagerte Fragestellung im Verhältnis des Regelbeispiels nach § 370
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO zum Untreuetatbestand hervorgehoben, auch wenn das
Regelbeispiel typischerweise den Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes
erfasse, habe das trotz der Anlehnung der Regelbeispiele an Tatbestands-
merkmale keine Auswirkungen auf die Frage der Konkurrenzen, da eben ledig-
lich eine Strafzumessungsregel in Rede stehe. Soweit das teilweise für das
kein allgemeiner Grundsatz hergeleitet werden (BGH NStZ 1998, 91, 92). Der
4. Strafsenat hat für das Verhältnis der besonders schweren Brandstiftung
(nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, um "eine andere Straftat zu ermöglichen")
zum besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 StGB Gesetzeseinheit verneint mit dem Hinweis, daß § 263 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 StGB keinen "echten Straftatbestand", sondern nur eine Strafzumes-
sungsregel enthalte und der dort vorgesehene höhere Strafrahmen auch nur
für den Regelfall gelte (BGHSt 45, 211, 218/219). In anderem Zusammenhang
- zum Deliktsversuch - hat der 3. Strafsenat die Regelbeispiele der besonders
schweren Diebstahlsfälle als "tatbestandsähnlich" bezeichnet, weil sie einen
gegenüber dem Tatbestand erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt typisierten.
Er hat hervorgehoben, daß die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle
sich im wesentlichen nicht tiefgreifend von selbständigen Qualifikationstatbe-
ständen unterschieden und die Wahl des Gesetzgebers für die eine oder ande-
re Ausgestaltung einer Vorschrift mehr eine Frage der formalen Gesetzestech-
nik sei (BGHSt 33, 370, 374).
b) Der Senat neigt für das Verhältnis besonders schwerer Diebstahls-
fälle nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB zu einer damit rechtlich zusam-
mentreffenden Sachbeschädigung (§ 303 StGB; hier die Fälle 2 und 6 der Ur-
teilsgründe betreffend) der Auffassung zu, daß die Verwirklichung eines Re-
gelbeispiels für die Frage der Konkurrenz außer Betracht zu bleiben hat.
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, liegt nach der ausdrückli-
chen Regelung des § 52 Abs. 1 StGB grundsätzlich Tateinheit vor. Anders
kann es sich ausnahmsweise in den Fällen einer sog. unechten Konkurrenz
(Gesetzeseinheit) verhalten. Diese kann hier in der Erscheinungsform der Kon-
sumtion in Betracht kommen. Sie setzt voraus, daß der Unrechtsgehalt der
strafbaren Handlung durch den einen der anwendbaren Straftatbestände schon
erschöpfend erfaßt wird. Der Beurteilung sind die Rechtsgüter zugrunde zu
legen, die der Täter angegriffen hat, weiter die Tatbestände, die der Gesetzge-
ber zu deren Schutz aufgestellt hat (BGHSt 11, 15, 17; 28, 11, 15; Tröndle/
Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 17).
aa) Die Regelbeispiele der Vorschrift über den besonders schweren Fall
des Diebstahls sind ihrer Natur nach nicht dazu angetan, ein Konkurrenzver-
hältnis zu bestimmen. Sie sind zwar tatbestandsähnlich ausgestaltet. Der Sa-
che nach handelt es sich aber um Strafzumessungsregeln, nicht um die tatbe-
standliche Umschreibung des Unrechts, also der mit Strafe bedrohten Hand-
lung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB. Sie eröffnen dem Tatrichter lediglich ei-
nen höheren Strafrahmen. Die von ihnen ausgehende Regelwirkung für eine
höhere Strafe kann indessen trotz der Erfüllung eines Regelbeispiels entfallen.
So kann es sich verhalten, wenn mildernde Umstände in die Würdigung einzu-
beziehen sind, die der Tat vorausgehen, ihr nachfolgen oder in der Person des
Täters gründen, die jedoch unmittelbar mit der Tatbegehung und der Erfüllung
des Tatbestandes nichts zu tun haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46
Rdn. 85 f.). Wenn aber auch täterbezogene Gesichtspunkte die Regelwirkung
für die Annahme eines besonders schweren Falles auszuräumen vermögen,
dann kann bei systemgerechtem Verständnis der Vorschrift des § 52 Abs. 1
StGB die Bejahung eines Regelbeispiels keinen Einfluß auf die Frage der Kon-
kurrenz von Gesetzesverletzungen haben (vgl. auch BGHSt 45, 211, 218/219
zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 2 zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB;
BGH NStZ 1998, 91, 92; für eine konsequente Unterscheidung in anderem Zu-
sammenhang auch der Senat in BGHSt 29, 359, 368).
bb) Gegen ein allgemeines Aufzehren des Unrechts einer Sachbeschä-
digung durch eine Verurteilung wegen Diebstahls - im besonders schweren
Fall - spricht schließlich auch, daß die geschützten Rech tsgüter und Rechts-
gutsträger verschieden sein können. Der Inhaber des Gewahrsams an der
weggenommenen Sache muß nicht zugleich der Eigentümer der beschädigten
Sache sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW 2001, 1508).
cc) Hinzu kommt, daß der tatsächliche Ansatz für die generelle Bewer-
tung der Sachbeschädigung als "typische Begleittat" heutzutage wegen der
fortentwickelten Verhältnisse nicht mehr als tragfähig erscheint. Bei den ver-
schiedenen, die Regelbeispiele ausfüllenden Merkmalen des § 243 Abs. 1
Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB wird keineswegs regelmäßig auch eine Sache be-
schädigt. Für den Einsteige- und den sog. Nachschlüsseldiebstahl liegt das auf
der Hand. Die fortgeschrittene technische Entwicklung hat überdies dazu ge-
führt, daß zum Verschließen oder Sichern von Sachen zunehmend auch ele k-
tronische Sicherungssysteme verwendet werden, die sich mit Magnetstreifen-
und Codekarten bedienen lassen. Solche Systeme sind mitunter durch intelli-
gentes Vorgehen des Täters zu überwinden. Auch andere elektronische Siche-
rungssysteme werden zunehmend durch den Einsatz manipulierter oder nach-
gebildeter Öffnungsvorrichtungen und durch den Austausch von Sicherungs-
komponenten außer Wirkung gesetzt. Das gilt auch für Schutzvorrichtungen
und verschlossene Behältnisse i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Eine
Sachbeschädigung ist selbst bei dem Regelbeispiel des "Einbrechens" (Nr. 1)
nicht zwingend. Türschlösser, die etwa nur ins Schloß gezogen, nicht aber ver-
schlossen sind, lassen sich mit einfachen Mitteln so öffnen, daß sie nicht be-
schädigt werden müssen. Schon bisher konnte die für ein Einbrechen erforder-
liche Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendung
nicht unerheblicher körperlicher Kraft auch ohne Substanzverletzung gesche-
hen (vgl. RGSt 13, 200, 206; 60, 378, 379 f.; BGH, Beschl. vom 22. Mai 1963
- 2 StR 144/63; siehe auch BGH NStZ 2000, 143 f.; Tröndle/Fischer aaO § 243
Rdn. 5 ff.). Selbst wenn man eine Begleittypik für die Fälle des Einbruchdieb-
stahls gelten lassen wollte, so würde dies auf der Grundlage der in der Litera-
tur überwiegend vertretenen Ansicht zu dem ungereimten Ergebnis führen, daß
innerhalb ein und derselben Regelbeispielsgruppe bei Vorliegen unterschiedli-
cher Merkmale die Konkurrenzfrage verschieden zu beurteilen wäre. Darin läge
ein systematischer Bruch.
dd) Die Annahme von Gesetzeseinheit anstatt von Tateinheit würde dar-
über hinaus zu einem Wertungswiderspruch führen: Wenn der Tatrichter die
Regelwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles (§ 243 Abs. 1
StGB) im Einzelfall für nicht gegeben erachtet, müßte er wegen Diebstahls in
Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilen (so KG JR 1979, 249, 250; Ris-
sing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 119 a.E.). In dem unrechtsge-
wichtigeren besonders schweren Fall - der in der Urteilsformel lediglich als
Diebstahl zu bezeichnen ist - wäre hingegen die Sachbeschädigung wegen
Konsumtion nicht in den Schuldspruch aufzunehmen.
ee) Endlich ist zu bedenken, daß die Fragestellung nach einer Konsum-
tion - hält man eine solche grundsätzlich und generell bei der genannten De-
liktskombination für möglich - in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten
führt. Auch die Befürworter einer Konsumtion anerkennen überwiegend, daß
nicht Gesetzeseinheit, sondern Tateinheit dann anzunehmen ist, wenn das Be-
gleitdelikt im konkreten Fall aus dem regelmäßigen Verlauf der Haupttat her-
ausfällt; dann behält die Begleittat ihren eigenständigen Charakter (vgl. Ris-
sing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 119; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT
5. Aufl. § 69 II 3 b; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. Abschn. 31 Rdn. 30; Fahl GA
1996, 476, 483). Deshalb ist nicht nur zunächst darüber zu befinden, ob die
sog. Begleittat allgemein typisch für die Begehung der im Vordergrund stehen-
den Tat ist, sondern anschließend auch die Frage zu prüfen, ob konkret die in
Rede stehende Begleittat mit ihrem spezifischen Unrechtsgehalt aus dem re-
gelmäßigen Verlauf der anderen Tat herausfällt, die Begleittypik also einzel-
fallbezogen wieder entfällt und deshalb doch Tateinheit besteht. Diese erfor-
derliche wertende Betrachtung birgt gerade im Randbereich Unsicherheiten
(vgl. Fahl GA 1996, 476, 483), die mit der klaren Regel des § 52 Abs. 1 StGB
nur schwer in Einklang zu bringen sind.
ff) Dieser Betrachtung zu den Fällen besonders schwerer Diebstähle
(§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB) im Zusammentreffen mit Sachbeschädi-
gung steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in zurückliegender Zeit
zwischen jenen und einem damit rechtlich zusammentreffenden Hausfriedens-
bruch Gesetzeseinheit angenommen hat (vgl. BGHSt 22, 127, 129). Damals
war der Einsteige- oder Einbruchdiebstahl noch ein Qualifikationstatbestand
und nicht als Regelbeispiel (Strafzumessungsregel) gefaßt (vgl. die Änderung
durch das 1. StrRG mit Wirkung vom 1. April 1970). Im übrigen mag zwar die
Regelmäßigkeit und Typizität des Verlaufs beim (rechtlichen) Zusammentreffen
eines Diebstahls im besonders schweren Fall nach der Regelbeispielsgruppe
des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB mit einem Hausfriedensbruch durchaus
anders beurteilt werden können als beim Zusammentreffen mit einer Sachbe-
schädigung. Das ändert aber nichts an den übrigen Erwägungen, die der An-
nahme von Konsumtion nach Ansicht des Senats in grundsätzlicher Hinsicht
entgegenstehen. Im Blick auf das Verhältnis zum Hausfriedensbruch bedarf
das jedoch hier keiner weiteren Erörterung (vgl. auch zum Verhältnis des be-
sonders schweren Falls des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 2 Nr. 2
StGB zum Vergehen nach § 27 Abs. 1 VersammlG BGH, Beschlüsse vom
2. Mai 1984 - 3 StR 126/84 -, vom 12. Juni 1984 - 3 StR 228/84 -, vom 8. Au-
gust 1984 - 3 StR 302/84 - und vom 21. September 1984 - 3 StR 395/84).
gg) Der hier aufgezeigten Ansicht des Senats steht schließlich nicht ent-
gegen, daß der 3. Strafsenat für die Frage des Versuchs die Regelbeispiele als
tatbestandsähnlich charakterisiert hat und sie bei der Bestimmung des für den
Deliktsversuch anzuwendenden Strafrahmens im Ergebnis wie Tatbestands-
merkmale behandelt wissen will (BGHSt 33, 370, 374). Dort geht es um den
Beginn des Versuchs; bei diesem bestimmt sich der Strafrahmen grundsätzlich
nach dem Tatentschluß.
c) Im Ergebnis kann die Frage der Konkurrenz in grundsätzlicher Hin-
sicht hier offen bleiben. Denn im vorliegenden Verfahren handelt es sich in
beiden Fällen (Fälle 2 und 6) bei den Sachbeschädigungen jeweils um Taten,
die mit ihrem eigenen Unrechtsgehalt über das hinausgehen, was sie lediglich
als typische und deshalb konsumierte Begleittaten besonders schwerer Dieb-
stahlsfälle erscheinen lassen könnte. Wie erwähnt, ist auch in der Literatur an-
erkannt, daß nicht Gesetzeseinheit, sondern Tateinheit dann anzunehmen ist,
wenn das Begleitdelikt im konkreten Fall aus dem regelmäßigen Verlauf der
Haupttat herausfällt; dann behält die Begleittat ihren eigenständigen Charakter
(vgl. Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 119; Jescheck/Weigend, Straf-
recht AT 5. Aufl. § 69 II 3 b; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. Abschn. 31 Rdn. 30;
Fahl GA 1996, 476, 483). Schon deshalb wird vorliegend das Unrecht der
Sachbeschädigungen durch eine bloße Verurteilung wegen Diebstahls und
versuchten Diebstahls nicht konsumiert.
Im Falle 6 war es beim Versuch des Diebstahls geblieben. Der Ange-
klagte und sein Mittäter hatten das Geschäft aufbrechen wollen, ihr Vorhaben
wegen ihnen zu groß erscheinender Entdeckungsgefahr abgebrochen und ei-
nen Sachschaden in Höhe von etwa 500 DM verursacht. Beim Versuch des
Diebstahls kann aber weder bei allgemeiner noch bei konkreter Betrachtung
davon ausgegangen werden, die vollendete Sachbeschädigung sei typische
Begleittat. Ein geplanter Diebstahl kann nach dem unmittelbaren Ansetzen zur
Tat aus vielfältigen Gründen fehlschlagen, ohne daß es bereits zu einer Sach-
beschädigung gekommen ist, die bei einer Vollendung der geplanten Tat ein-
getreten wäre.
Auch das Tatgeschehen im Falle 2 verdeutlicht, daß allein eine Verur-
teilung wegen Diebstahls den Unrechts- und Schuldgehalt der zugleich began-
genen Sachbeschädigung (sog. Begleittat) nicht ausschöpfen würde. Der aus
dem Tankautomaten gestohlene Geldbetrag belief sich auf nur 8.000 DM, der
Sachschaden an der Anlage hingegen auf ca. 20.000 DM. Der Unrechtsgehalt
des Begleitdelikts fällt deshalb auch hier aus dem regelmäßigen Verlauf einer
Diebstahlstat (im besonders schweren Fall) deutlich heraus. Er wird deshalb
nur durch eine Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädi-
gung vollständig erfaßt.
2. Der Rechtsfolgenausspruch läßt ebensowenig einen rechtlichen Man-
gel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere begegnet die An-
nahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei keiner
der Taten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB), keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Ihr stand hier auch nicht entgegen, daß es bei dem An-
geklagten einen Hang bejaht hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen, daß es diesen - sachverständig beraten - als schwere seelische Ab-
artigkeit bewertet und den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterge-
bracht hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche
Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgift-
süchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Be-
täubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt
hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie
dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner
unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches
verübt. Derartige Umstände haben den Urteilsfeststellungen zufolge beim An-
geklagten nicht vorgelegen.
Allerdings ist die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten
eines Rauschgiftabhängigen nicht in jedem Falle davon abhängig, daß er zur
Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist
vielmehr nicht ausgeschlossen, daß die Angst des Täters vor Entzugserschei-
nungen, die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst") erlebt hat und als
nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beein-
trächtigt. Dies hat die Rechtsprechung für Fälle der Abhängigkeit von Heroin
wiederholt angenommen (vgl. nur BGH StV 1997, 517; NStZ 2001, 83 jeweils
m.w.N.). Ob eine entsprechende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit er-
heblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung zu
entscheiden hat (BGH NStZ 1997, 485; NStZ 2001, 83).
Dies hat das Landgericht bedacht. Es geht von einer herabgesetzten
Hemmschwelle aus, der es aber nicht das Maß einer erheblichen Verminde-
rung im Sinne des § 21 StGB beilegt. Dabei stellt es mit dem Sachverständigen
darauf ab, daß es zu keiner massiven drogenbedingten Depravation des Per-
sönlichkeitsgefüges gekommen war, ein körperlicher Abbau und Entgleisungen
des Drogenkonsums mit behandlungsbedürftiger Überdosierung nicht aufge-
treten und auch die sozialen Strukturen des Angeklagten erhalten geblieben
waren. Es sei ihm problemlos gelungen, während längerer Auslandsaufenthalte
keine Drogen einzunehmen. Damit stellt es ersichtlich auf die Feststellung ab,
daß der Angeklagte früher Haschisch konsumierte, seit 1995/96 auch Ecstasy
und später Heroin und Kokain. Während seines Militärdienstes in Jugoslawien
und eines Aufenthaltes in Griechenland vom Sommer 1996 bis Anfang 1998
konsumierte er keine Drogen. Im Sommer 1998, also während der ersten Tat-
phase, benötigte er täglich etwa 2 bis 2,5 g "Straßenheroin", das er sich inji-
zierte. Zusätzlich nahm er Codeinsaft und Rohypnol bzw. Flunitrazepam, um
dann von Ende August 1998 bis Juni 1999 während eines erneuten Auslands-
aufenthaltes in Serbien wiederum keine Drogen zu sich zu nehmen. Nach sei-
ner Rückkehr, also in der zweiten Tatphase, konsumierte er jedoch sofort wie-
der Rauschgift, wobei es zu einer Verschiebung des Schwerpunktes von He-
roin zu Kokain kam (UA S. 2/3).
Das Landgericht hat mit dem Sachverständigen ausgeschlossen, daß
die Taten im Zustand schwerer Intoxikation oder starker Entzugserscheinungen
oder aus Angst vor eben solchen begangen worden sein könnten. Dabei hat es
vornehmlich auf das vorgeplante Tatgeschehen mit durchdachter Tatausfüh-
rung abgehoben. Auch die Tankstellenüberfälle seien vorbereitet und kontrol-
liert durchgeführt worden. Der Angeklagte und sein Mittäter hätten sich teilwei-
se stundenlang Zeit gelassen, um einen günstigen Zeitpunkt für den Überfall
abzuwarten; er sei überdies in der Lage gewesen, ein Fahrzeug sicher zu füh-
ren. So sei vor dem Überfall auf das Lottogeschäft eine zunächst vorbereitete
Aktion gegen ein anderes Geschäft aufgrund aktueller Gefahreinschätzung
umsichtig und risikobewußt abgebrochen und ein neues Tatziel ins Auge ge-
faßt worden. Die Tat sei durch vorheriges Deponieren von Wechselkleidung
vorbereitet und abgesichert worden.
Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den, daß der Tatrichter unter Darstellung der maßgeblichen Anknüpfungstats a-
chen sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beeinträchtigung
des Hemmungsvermögens des Angeklagten sei nicht im Sinne des § 21 StGB
erheblich gewesen. Daran ändert auch nichts, daß der Angeklagte und sein
Mittäter in den Fällen 2 und 3 vor den Taten bemerkt hatten, daß ihr Drogen-
vorrat zu Ende ging und daß sie im Falle 4 "erste Entzugserscheinungen" ver-
spürten. Im Blick auf die im übrigen zur Drogenkarriere des Angeklagten ge-
troffenen Feststellungen war der Tatrichter deshalb noch nicht gezwungen,
eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Schaal